Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Volljährige Kinder.

Rn 2 Bei volljährigen Kindern gelten die vorhergehenden Grundsätze entspr. Zu unterscheiden ist, ob der Volljährige im Haushalt eines Elternteils wohnt oder einen eigenen Haushalt unterhält. Die Bedarfssätze ergeben sich entweder aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder dem festen Bedarfssatz gem Anm A 7 der Düsseldorfer Tabelle. In den Leitlinien finden sich ent...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 297 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[352] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht seit jeher eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 757 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Begrenzung.

Rn 12 Eine Begrenzung ist nach § 1579 , insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 761 BGB – Form des Leibrentenversprechens.

Gesetzestext 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient. Rn 1 Die Erteilung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827; eingehend Graba NZFam 19, 49). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Fu...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (3) Vom BGH genannte Ausnahmefälle

Rz. 58 Da der BGH ausdrücklich betont hat, dass in Ausnahmefällen auch eine ehebezogene Zuwendung entgeltlich und damit ergänzungsfrei sein kann (siehe Rdn 52), hatte man eigentlich erwartet, dass diese Frage in der kautelarjuristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung ausführlich behandelt werden würde. Jedoch fehlten hierzu lange Zeit erläuternde Urteile fast völ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt des Anspruchs.

Rn 8 Der Beschenkte wird durch Verweisung auf das Bereicherungsrecht so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung entfallen. Über Rechtsfolgenverweisung in I 1 (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]) findet auf den Rückgewähranspruch das Bereicherungsrecht (§§ 818 ff) Anwendung. Das bedeutet: Rn 9 Anstelle der Herausgabe des geschenkten Grundstücks wird Werte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 7 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung.

Gesetzestext (1) 1Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. 2Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 14 HaagUntProt – Bemessung des Unterhaltsbetrags.

Gesetzestext Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt. Rn 1 Art 14 über die Bemessung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rangstufen.

Rn 2 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gemäß § 1603 II 3 sind nunmehr ggü Ehegatten vorrangig. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst um die Kindesunterhalte zu bereinigen ist. Soweit das dann noch verfügbare Einkommen den ggü dem Ehegatten oder dem Anspruch aus § 1615l geltenden Selbstbehalt, der in beiden Fällen identisch i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Übergangsregelungen.

Rn 13 Für Unterhaltsansprüche aus vor dem 1.7.77 rechtskräftig aufgelösten Ehen (›Altehen‹) bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Unterhaltstatbestände (§§ 58–61 EheG), ihrer Begrenzung und Beendigung (§§ 65 ff EheG) weiterhin (vgl § 36 Nr 7 EGZPO) nach §§ 58 ff EheG. Dies gilt auch, wenn eine Abänderung eines Unterhaltstitels aus einer Altehe begehrt wird. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einsatzzeitpunkte.

Rn 6 Die vier Einsatzzeitpunkte des § 1572 wollen einerseits den zeitlichen Zusammenhang des nachehelichen Unterhalts mit der Ehe sicherstellen (BGH FamRZ 18, 260; Celle FamRZ 16, 1169; Born FamRZ 22, 759), andererseits die nacheheliche Solidarität begrenzen. Rn 7 Zeitpunkt der Scheidung bedeutet eine Erkrankung bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Dies gil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Begrenzung.

Rn 27 Während bis zum Inkrafttreten des UÄndG 2008 vornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt wurde, kommt es angesichts der Neuregelung des § 1578b nunmehr maßgeblich auf das Vorhandensein ›ehebedingter Nachteile‹ an. Bei der Billigkeitsabwägung für die einzeln oder in Kombination in Betracht kommende Herabsetzung (§ 1578b I) oder zeitliche Begrenzung (§ 1578b II, III, vg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DnotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einheitlicher Anspruch, Anschlussunterhalt, Teilanschlussunterhalt.

Rn 9 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage), verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687). Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570–1572 und des Aufstockun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beistandschaft.

Rn 7 Wird die Beistandschaft ohne jede Konkretisierung beantragt, betrifft sie die Bereiche der Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hiervon erfasst wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Pflichtigen, wenn das Kind sich in entgeltlicher Pflege bei einem Dritten befindet, da die Pflegeperson selbst nicht berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruch auf Ausbildung.

Rn 3 Die Vorschrift bezweckt den Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile, indem die Voraussetzungen zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit – auf dem ehebedingt nicht erreichten Niveau – geschaffen werden. Ausbildung ist im weitesten Sinne zu verstehen. Es muss sich um einen anerkannten Ausbildungsgang handeln, der sich nach einem bestimmten Ausbildungsplan r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 4 Die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalts betrifft eine VA-Sache iSd § 111 Nr 7 iVm § 217 FamFG. Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSd § 112 FamFG, obwohl das FamG inzidenter über die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu befinden hat, den der eine Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften schuldet. Das Verfahren richtet sich vielmeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Ausbildungsunterhalt nach § 1575 beinhaltet keinen generellen Ausbildungsfinanzierungsanspruch, sondern dient nur dem Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile (BGH FamRZ 01, 350; vgl auch Götz FamRZ 12, 1610). Die Norm ermöglicht eine berufliche Verbesserung, die ohne die Ehe schon früher erreicht worden wäre (BGH FamRZ 85, 782). Es ist zwischen dem Anspruch wegen Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mangelfall.

Rn 59 Ein Mangelfall ist gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts nicht ausreicht, den Bedarf der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten in vollem Umfange sicherzustellen. Ein Mangelfall kann also beim Ehegattenunterhalt nur gegeben sein, wenn mehrere gleichrangige Ehegatten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten Unter...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 346 Erben erster Ordnung sind der Ehegatte und die Abkömmlinge. Das Ehegattenerbrecht kommt in gleicher Weise auch dem Ehegatten aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu.[396] In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. weitere Vorfahren und der Ehegatte, in dritter die Geschwister, im Übrigen die weiteren Verwandten bis zur vierten Linie. Eheliche und uneheliche Verwandte s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Unterhaltsberechnung bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten.

Rn 49 Ist der geschiedene Ehegatte vorrangig, besteht keine Veranlassung, den nachrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten iRd § 1581 zu berücksichtigen. Dieser ist vielmehr nicht in Ansatz zu bringen. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage bis zur Entscheidung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FuR 12, 192; FamRZ 14, 823)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Disponibilität des Krankheitsunterhalts.

Rn 12 Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt grds als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies führt idR aber nicht dazu, dass nun die gesetzlichen Regelungen über Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die ggf gebotene richterliche Anpassung des Vertrages ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 14 Den Unterhaltsgläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass für ihn eine mögliche Tätigkeit wegen der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre, Die Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, sind vom Gläubiger als Einwand vorzubringen und zu beweisen. Der Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sitten- oder Anstandspflicht – § 814 Alt 2.

Rn 8 § 814 Alt 2 verweigert dem Zuwendenden die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, soweit diese einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspr. Maßgebend für das Bestehen einer solchen Sitten- oder Anstandspflicht sind die objektiv herrschenden Moralvorstellungen, deren sich der Leistende nicht (subjektiv) bewusst sein muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 517 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materielles Recht.

Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhebungsgründe sind (abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer der Rente.

Rn 10 Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Rechtsfolgen der Aufhebung richten sich nur in den ausdrücklich aufgeführten Fällen nach den Vorschriften der Scheidung. Unterschieden wird hinsichtlich der Aufhebungsgründe und der Anwendbarkeit der jeweiligen Scheidungsfolgeregelung, dh für Ansprüche auf Unterhalt nach Aufhebung der Ehe (II), auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (III), die Überlassung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 10 Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, dafür, dass kein Ersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten zu erlangen ist sowie für die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung (wobei es sinnvoll erschiene, jedem Beteiligten die Darlegungs- und Beweislast für seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuerlegen). Der Schädiger i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (3) Wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 38 Unbestreitbar nehmen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Entwicklung des Kindes Einfluss. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht grds eine Präferenz für den reicheren Elternteil besteht. Doch wird man zugeben müssen, dass der reiche Elternteil dem Kind mehr Entwicklungsmöglichkeiten bieten kann. Allein ausschlaggebend wird dies jedoch nur selten sein,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Abs 4).

Rn 6 Erst an letzter Stelle kommt es hilfsweise auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 u in Art 4 II u III vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist ggf das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte u die verpflichtete Person gemeinsam angehören (IV). Zu diesem Staat braucht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Zahlungskonto.

Rn 4 Unterhält der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, ist dieser gleichwohl verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er selbst den Eingang zu verzeichnen hat (I 3). Die Regelung hat allerdings nur konstitutive Wirkungen in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger mit dem Zahlungsdienstleister keinen Zahlungsdi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bedarfsdeckung durch Umgangsrecht.

Rn 14 Grundsätzlich ändert sich durch die Ausübung des Umgangsrechts am Bedarf eines minderjährigen Kindes nichts. Rn 15 Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlichen hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Family provision für den nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 149 Ein nichtehelicher Lebensgefährte (cohabitee), also eine Person, die mit dem Erblasser während der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall im selben Haushalt wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt hat, ist ebenfalls antragsberechtigt.[187] Zur Bemessung des Betrages kommt es auf die Dauer des Zusammenlebens wie auch auf den Beitrag des Lebensgefährten zum Wohl der Familie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vereinbarungen.

Rn 18 Nach § 1585c können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln. Grds besteht volle Vertragsfreiheit (zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 1 ff). Derartige vertragliche Regelungen sind grds konkretisierende und modifizierende Unterhaltsvereinbarungen. Sie lassen den Charakter des Anspruchs als gesetzlichen Unterhaltsanspruch unberührt. Ausnahmsweise (BGH FamRZ 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 12 Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Erforderlich ist also Schuldfähigkeit. Verminderte Schuldfähigkeit lässt den Härtegrund demggü nicht entfallen, kann aber Einfluss auf die grobe Unbilligkeit haben (BGH NJW 82, 100 [BGH 16.09.1981 - IVb ZR 622/80]). Die Verwirkung greift im Regelfall für die Zukunft nicht aber für die Rückst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Studentenarbeit.

Rn 5 Studenten haben ebenfalls keine Erwerbsobliegenheit, auch nicht während der Semesterferien. Erzielen sie Einkünfte, ist gem § 1577 II analog zu prüfen, ob ein Teil unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und aufgrund sonstiger Billigkeitserwägungen anrechnungsfrei zu bleiben hat (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 88). Eine Anrechnung kommt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflicht zur Haushaltsführung und Funktionsteilung.

Rn 10 Das Recht und die Pflicht zur Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer oder einvernehmlich im Haushalt aufgenommener Kinder folgt nicht mehr aus einem gesetzlichen Leitbild der Ehe, sondern ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute übertragen (§ 1356 I, 1618a). Fehlt es an einer Einigung, so folgt die Pflicht zur anteiligen Haushaltsführung und Mitwirkung beide...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen.

Gesetzestext Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Rn 1 Die Norm entspricht § 1610a. § 1578a gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspr (§ 16 I 2 LPartG). Wegen der Einzelheiten vgl die Kommentierung zu § 1610a.mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unterhaltspflicht (Abs 4).

Rn 10 Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Ausgangslage.

Rn 20 Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Novierende Vereinbarung.

Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck ko...mehr