Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Volljährige Kinder.

Rn 2 Volljährige Kinder sind unterhaltsbedürftig, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden oder wegen Krankheit nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt selbst sicherzustellen. Schwangerschaft oder Betreuung eines eigenen Kindes steht der Unterhaltsbedürftigkeit nicht entgegen (BGH FamRZ 85, 273). Vorrangig unterhaltsverpflichtet ist jedoch der Vater des Kindes des Volljähr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist anzuwenden beim nachehelichen Unterhalt sowie gem § 1361 III für den Trennungsunterhalt mit Ausn der kurzen Ehedauer gem § 1579 Nr 1. Die Verwirkungsvorschriften gelten neben den Begrenzungsbestimmungen der §§ 1573 V, 1578 I 2. Die Einwendung gilt auch für den gegen den Erben nach Tod des Unterhaltsverpflichteten gerichteten Unterhaltsanspruchs gem § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ersparnis von Aufwendungen.

Rn 89 Der Tod einer Person kann dem Ersatzberechtigten Aufwendungen ersparen. BGHZ 56, 389, 393; VersR 84, 875, 876 haben einem Ehemann auf dessen Ersatzanspruch nach § 844 II den Wegfall der Unterhaltslast für seine getötete Ehefrau als Vorteil angerechnet (unentschieden noch BGHZ 4, 133, 137 f bei Tötung eines Kindes). Zwar wird solcherart der Unterhalt gleichsam als Gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere gesetzliche Regelungen.

Rn 83 Den Zessionsanordnungen steht § 843 IV (mit vielen Verweisen hierauf bei der Gefährdungshaftung) nahe: Ein Unterhaltsanspruch des Geschädigten soll den Deliktsanspruch nicht berühren; es besteht auch kein Gesamtschuldverhältnis (BGH NJW 04, 2892, 2893 [BGH 15.06.2004 - VI ZR 60/03]). Gleiches gilt, wenn der Unterhalt inzwischen geleistet worden ist (BGH aaO). Der Rückg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 222. Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v 01.12.2020, BGBl I 2020, 2616 (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)

Rn. 242 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Folgende Änderungen des EStG treten 2021 (bzw später, s nachfolgend) in Kraft: § 32 Abs 6 S 1 EStG: Der Kinderfreibetrag wird von 3 906 EUR auf 4 194 EUR jährlich erhöht (Verdoppelung bei Zusammenveranlagung). § 32a EStG: Der Grundfreibetrag wird für den VZ 2021 von 9 408 EUR auf 9 744 EUR und für den VZ 2022 nochmal auf 9 984 EUR erhöht (jewei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beiderseitige Barunterhaltspflicht beim minderjährigen Kind.

Rn 10 Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt in Betracht bei einer Aufteilung der Betreuung auf beide Eltern, bei eigenem Haushalt des Kindes mit Zustimmung des Bestimmungsberechtigten gem § 1612, bei Versterben eines Elternteils, bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils und bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der Schenker soll seinen Unterhalt zunächst aus eigenem Vermögen bestreiten; er muss deshalb auch in der Lage sein, ein aus seinem Vermögen gegebenes Geschenk notfalls zurückzuverlangen. Der Beschenkte kann nicht einwenden, wegen eines Unterhaltsanspruchs gegen einen der in I Genannten fehle es an der Notlage (BGH NJW 91, 1824 [BGH 13.02.1991 - IV ZR 108/90]). Gesichtsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Renten/Pensionen.

Rn 19 Die Grundsätze der geänderten Rspr, wonach nach Trennung/Scheidung erzieltes Erwerbseinkommen des Unterhaltsgläubigers gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Werts seiner bisherigen Familienarbeit bei der Unterhaltsbemessung im Wege der Additions- bzw Differenzmethode einbezogen wird, gelten auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte aus Altersgründen nach der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 1 Nr 2: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren.

Rn 9 Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 ff FamFG ersetzt funktionell eine Klageerhebung (beachte § 251 I FamFG), weshalb der Einleitung dieses Verfahrens ebenfalls hemmende Wirkung zukommt. Soweit die Mindestvoraussetzungen nach § 250 I Nr 1, 2, 4, 6 FamFG vorliegen (zT aA Grüneberg/Ellenberger Rz 17) und damit eine ausreichende Indi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kausalität.

Rn 9 Das Alter muss kausal dafür sein, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit (vgl § 1574) nicht mehr zu erwarten ist. Kann eine Erwerbstätigkeit weniger wegen des Alters als vielmehr wegen der schlechten Arbeitsmarktlage nicht gefunden werden, greift nicht § 1571, sondern § 1573 I (BGH FamRZ 99, 708; vgl iÜ § 1573 Rn 6). Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht me...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die rechtliche Betreuungsnotwendigkeit (BGH FamRZ 91, 170). Altersunterhalt im Anschluss an Betreuungsunterhalt ist die Fortsetzung des bisherigen (einheitlichen) Anspruchs aufgrund einer anderen Berechtigung, nicht dagegen die Begründung eines neuen Anspruchs. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Voranspruch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erfüllbarkeit der Hauptforderung.

Rn 18 Die Hauptforderung muss entstanden und erfüllbar sein. Erfüllbarkeit liegt vor, wenn der Schuldner leisten kann, so dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nicht verweigern darf, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGHR 02, 925). Sie fällt nach § 271 I oft mit der Fälligkeit zusammen, kann jedoch früher eintreten (§ 271 II). Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Hauptfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1769 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Rn 1 Da das in § 1745 für die Minderjährigenadoption normierte Verbot der Annahme aufgrund einer Gefährdung der Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption gem...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 332 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 931 ZGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister sowie ggf. deren Abkömmlinge, wobei ein Elternteil ein Viertel dessen erhält, was Eltern und Geschwistern zusammen anfällt, Art. 933 ZGB. Großeltern gehören nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten Unterhalt, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.

Rn 3 I 1 stellt klar, dass für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind weiterhin das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist (vgl § 1627). Eine definitive Beschreibung, welche Angelegenheiten das sind, ist nicht möglich (Grüneberg/Götz § 1687 Rz 4). Im Umkehrschluss folgt aber aus I 2 und 3, dass es keine Angelegenheiten des täg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsinhalt.

Rn 3 Der Unterhalt ist im bisherigen Umfang zu gewähren (HP/Lohmann § 1969 Rz 6). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich, entgegen der Regelung in § 1610 I, nicht nach der Lebensstellung des Bedürftigen (van Venrooy, MDR 10, 1030). Die Nutzung der Wohnung im bisherigen Umfang bedeutet auch, dass der Berechtigte diese ungehindert und unter Ausschluss der Erben nutzen k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einsatzzeitpunkte.

Rn 3 Mit der Anknüpfung an einen bestimmten Einsatzzeitpunkt (vgl Rdn 4–7) soll erreicht werden, dass die grds Eigenverantwortlichkeit des Ehegatten für seinen Unterhalt (§ 1569) bestehen bleibt (BGH FamRZ 18, 260). Die Aufzählung der Einsatzzeitpunkte ist abschießend. Ausbildungsunterhalt nach § 1575 wird vom G nicht erwähnt, weil es eine Ausbildung bis zur Grenze des Alters...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Schulden

Rn. 190 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Eine Schuld ist betrieblich veranlasst, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (BFH v 17.04.1985, I R 101/81, BStBl II 1985, 510; BFH v 05.06.1985, I R 289/81, BStBl II 1985, 619; BFH v 12.09.1985, VIII R 336/82, BStBl II 1986, 255; BFH v 06.02.1987, III R 203/83, BStBl II 1987, 423; BFH v 28.02.1990, I R 205/85, BSt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sonstige schwerwiegende Gründe.

Rn 3 Die Gründe für das Absehen von einer Erwerbstätigkeit müssen so schwer wiegen wie die Gründe, die in den Tatbeständen der §§ 1570 ff zugrunde gelegt worden sind. Sie müssen zwar nicht ehebedingt sein (BGH FamRZ 03, 1734). Eine Ehebedingtheit stellt jedoch zumindest einen wichtigen Anhaltspunkt dafür dar, ob ein sonstiger schwerwiegender Grund bejaht werden kann. Der Unt...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 190 Das israelische ErbG kennt keine Pflichtteile. Der überlebende Ehegatte, der nach dem einschlägigen (religiösen) Eherecht unterhaltsberechtigt war, kann aber, solange er sich nicht wiederverheiratet hat, Unterhalt gegen den Nachlass einklagen – auch in Ergänzung neben einem gesetzlichen oder testamentarischen Erbteil, Art. 56 ff. ErbG. Das gleiche Recht steht minderj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Aufwendungen zur Vermögensbildung.

Rn 55 Hinsichtlich der einkommensmindernden Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf Ziff 10.6 der Leitlinien verwiesen. Bei gemeinsamer Vermögensbildung von Eheleuten sind die Aufwendungen grds abzugsfähig. Der Verpflichtete ist hingg nicht berechtigt, auf Kosten des Bedürftigen einseitig Vermögen zu bilden (BGH FamRZ 09, 23; 08, 963), es sei denn es hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 10 Eltern müssen auch den Stamm ihres Vermögens verwerten, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Erwerbstätigkeit nicht aufgebracht werden kann. Die Sicherstellung des eigenen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten geht jedoch vor. Ihm ist daher der Teil des Vermögens zu belassen, auf den er für eigene Unterhaltszwecke angewiesen ist (BGH FamRZ 89, 170). Ihm muss al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zuschüsse zu Einkunftszwecken (Abs 2).

Rn 12 Ausgleichspflichtig sind Zuschüsse, die der Erblasser zum Zwecke gewährt, sie als Einkünfte zu verwenden. Sie sind Beiträge des Erblassers zum Einkommen des Abkömmlings, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, wobei es sich um wiederkehrende Leistungen handeln muss, die regelmäßig und über eine gewisse Dauer gewährt werden; damit scheiden Einmalzahlungen aus (RGR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift gewährt einen Unterhaltsanspruch, wenn von einem Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (eingehend zum Altersunterhalt Jüdt FuR 23, 582). Die Unterhaltsbedürftigkeit muss nicht ehebedingt sein. Sie besteht auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte nicht während der Ehe alt geworden ist, sondern bereits im Ze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt.

Rn 14 § 1570 I betrifft grds nur den nachehelichen Unterhalt. Schon für § 1570 aF war jedoch anerkannt (vgl insb BGH FamRZ 90, 283), dass mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens sich die Erwerbsobliegenheit beim Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt anglichen (BGH FuR 08, 283; 01, 350; FamRZ 90, 283). Dem wurde auch ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / bb) Entziehung des Elternpflichtteils

Rz. 43 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern gegenüber ihren unverheirateten Kindern grundsätzlich die Art der Unterhaltsgewährung frei bestimmen dürfen (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB). Daher berechtigt nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn ausreichende Mittel für die Heimunterbringung der Kinder zur Verfügung gestellt werden.[132] Jedoch kann eine Verletzung der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1576 enthält eine positive Billigkeitsklausel. § 1576 soll als Auffangtatbestand (BGH FamRZ 83, 800) Regelungslücken schließen und damit Härten vermeiden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1573 und 1575 für den Gläubiger ergeben können (BGH FamRZ 03, 1734), also sicherstellen, dass das Enumerationsprinzip der nachehelichen Unterhaltstatb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift, die ohne praktische Bedeutung ist, ergänzt § 1923 II (BayObLG Rpfleger 81, 327). Vor dem Hintergrund, dass das Erbrecht auch der Sicherstellung der Versorgung naher Familienangehöriger dient, ist die Begründung eines Unterhaltsanspruchs der werdenden Mutter zulasten des Nachlasses bei zu erwartender Alleinerbschaft des nasciturus oder aus seinem noch hyp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) 1Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bereicherungsansprüche des Ausgleichsberechtigten (Abs 3).

Rn 7 § 30 III stellt klar, dass sich die Schutzwirkung des I auf die Versorgungsträger beschränkt, die Rechtsbeziehungen der Eheleute bzw ihrer Hinterbliebenen davon aber nicht beeinflusst werden. Da der Ausgleichswert des Anrechts dem Ausgleichspflichtigen bzw seiner Witwe oder seines Witwers seit Rechtskraft und Wirksamkeit der VA-Entscheidung materiell nicht mehr zustand,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auswirkungen der Rangverhältnisse.

Rn 6 Zunächst sind die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherzustellen. Nachrangige Unterhaltsberechtigte sind erst dann zu befriedigen, wenn auch unter Berücksichtigung des eigenen Selbstbehalts des Pflichtigen noch Mittel für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen (BGH FamRZ 84, 683). Auch eine nachrangige Unterhaltsverpflichtung p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Motive.

Rn 21 Die Motive für die letztwillige Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sind vielfältig. Sie lassen sich indessen alle auf zwei kennzeichnende Umstände dieser Rechtsfigur zurückführen: Rn 22 Dies ist zum einen die zeitliche Aufeinanderfolge zweier Erben. Sie kann den Erblasser motivieren, wenn er den Nacherben auf eine gewisse Zeit vom Nachlass fernhalten will, weil er ihn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Scheinvaterregress.

Rn 5 Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft sind die in der Vergangenheit erbrachten Unterhaltsleistungen vom früheren rechtlichen Vater (sog Scheinvater) ohne rechtlichen Grund erbracht und er kann diese nach § 1607 Abs 3 als Regressanspruch, bei dem der Unterhaltsanspruch des Kindes auf ihn übergeht, ggü dem rechtlichen und leiblichen Vater geltend machen. Für den A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich.

Rn 12 Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Wertverzehr durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 19 Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Ehezeitende bereits Rentenleistungen aus einem kapitalgedeckten Anrecht, tritt bis zur Entscheidung über den VA idR ein Kapitalverzehr ein. Diese Wertminderung des Anrechts ist zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass der Entscheidung nur der verbliebene Restkapitalwert, bezogen auf die Ehezeit, zugrunde gelegt werden kann (BGH Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis.

Rn 4 Erforderlich ist nur die Kenntnis der Aufhebungstatsachen, nicht die rechtliche Wertung als Aufhebungsgrund (Hamm FamRB 23, 7). Maßgebend ist die bei Eheschließung vorhandene und nicht die später erlangte Kenntnis. Hat der zur Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 431 Gem. Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, in der zweiten Erbordnung die Eltern und die Adoptiveltern stets pflichtteilsberechtigt. Im Rahmen der dritten Erbordnung sind Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie im Wege einer "schwachen Adoption" angenommene Kinder nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Leistungsfähigkeit.

Rn 22 Nur der leistungsfähige Ehegatte schuldet einen Vorschuss. Die Leistungsfähigkeit richtet sich, wie die Bedürftigkeit, nicht nach § 114 ZPO, sondern ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (BGH FamRZ 04, 1633). Der auf Vorschuss in Anspruch genommene Ehegatte ist nicht leistungsfähig, wenn er nicht über eigenes Schonvermögen verfügt(Ddorf FamRZ 99, 1673) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 10 HaagUntProt – Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen.

Gesetzestext Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, ist das Recht maßgebend, dem diese Einrichtung untersteht. Rn 1 Art 10 betrifft den Unterhaltsrückgriff durch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen (s.a. Art 64 EuUntVO). Dies sind öff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 23 Der Verpflichtete hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die Zahlung von Unterhalt unzumutbar ist. Er muss also ein offensichtlich schwerwiegendes eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten darlegen und beweisen. Dazu gehört auch die Einseitigkeit des Fehlverhaltens. Dies führt dazu, dass er etwaige Gegenvorwürfe des Unterhaltsberechtigten ausräume...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Auswirkungen der Rangverhältnisse im Mangelfall.

Rn 57 In einem Mangelfall muss der Unterhaltsverpflichtete zunächst die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherstellen. Stehen ihm danach unter Beachtung seines eigenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke noch einzusetzende Mittel zur Verfügung, kann daraus der nachrangig Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch befriedigen (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 15 Verlangt ein geschiedener Ehegatte Unterhalt nach § 1572, muss er sowohl zur gesundheitsbedingten Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit als auch zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten schlüssig und substantiiert vortragen, im Bestreitensfall Beweis führen (BGH FamRZ 05, 1817; 01, 1291). Ein (geschiedener) Ehegatte muss, um die Voraussetzungen des § 1572 darzutun, iE di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle v...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Wegfall des Pflichtteils des Lebenspartners

Rz. 22 Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfälltmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung der Unterhaltspflicht.

Rn 20 Die Verletzung der Unterhaltspflicht setzt einen Unterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff voraus, also insb Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Erfasst wird sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhalt. Bei einem iSd § 1602 II vermögenden Kind müssen die Eltern diesem das Vermögen zur Verfügung stellen und ihm seinen Arbeitsverdienst in angemessenem U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Regelungen.

Rn 4 Die Leistungszeit ergibt sich für bestimmte Verpflichtungen aus dem Gesetz, wie zB nach § 474 II (Verbrauchsgüterkauf; hierzu Kohler NJW 14, 2817), §§ 556b, 579 (Miete), 608 f (Darlehen), 614 S 2 (Dienstvertrag), 641 (Werkvertrag, allg Krankenhausleistungen allerdings nicht, vgl Oldenburg MDR 10, 370), 695 f (Verwahrung), 718 (Gesellschaft), 760 (Leibrente), 1361 IV 2, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Störungen im höchstpersönlichen Bereich.

Rn 26 Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Deshalb kann die eheliche Untreue nicht Grundl...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Rechtsnatur der Ausstattung

Rz. 14 Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Kinder.

Rn 7 Das Bestimmungsrecht steht jedem Elternteil zu, der von den volljährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 93, 322). Im Falle der Trennung oder Scheidung ist jeder Elternteil zur Ausübung des Bestimmungsrechts befugt (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322; aA Karlsruhe FamRZ 82, 821; Köln FamRZ 82, 838). Bei gegenläufigen Unterhaltsbestimmungen ist die Int...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Frühere Erwerbstätigkeit.

Rn 9 Der Gesetzgeber sieht die Tätigkeit in einem früher ausgeübten Beruf grds als angemessen an (vgl Schlesw FamRZ 10, 651; Celle FamFR 10, 249), und zwar auch, wenn der Unterhalt beanspruchende Ehegatte während der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unter seiner beruflichen Qualifikation lag (BGH FamRZ 05, 23). Grds gilt dies auch, wenn die Erwerbstätigkeit während der b...mehr