Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros

Leitsatz Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern – durch Zukauf von Fremdübersetzungen – regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig. Normenkette § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
VP-Dokumentation / 2.3 Country-by-Country-Reporting

Nun kommen wir zu einem Thema bzw. zu einer Begrifflichkeit, die in 2015 wohl sehr hohe Chancen auf den Titel des (steuerlichen) Unworts des Jahres hätte. Es handelt sich um ein sehr aktuelles praxisrelevantes Thema, das erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben könnte: Es geht um die Ausgestaltung der relativ harmlos anmutenden Maßnahme Nr. 13 „Überprüfung der Verrechnu...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 14: Konzernabschlus... / cc) Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (Satz 3)

Tz. 332 Nach § 300 Abs. 2 Satz 3 HGB können solche Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, beibehalten werden. Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, ist auf deren Anwendung im Konzernanhang hinzuweisen. BEISPIEL Beibehaltung der Sonderregelung...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 21: Straf-, Buß- un... / II. §§ 335, 335a HGB (Ordnungsgeldvorschriften)

Tz. 206 § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlage...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / I. Problemstellung

Tz. 171 In Sachverhalten mit Auslandsbezug kann sich die Frage ergeben, ob ein Einzelkaufmann bzw. eine Gesellschaft deutsches Rechnungslegungsrecht anzuwenden hat. Darunter ist das autonome Rechnungslegungsrecht nach HGB ebenso wie das in Umsetzung von EU-Richtlinien geschaffene Recht (etwa das BilRUG) und das unmittelbar qua EU-Verordnung geltende Rechnungslegungsrecht zu ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 17: Prüfung / b) Besetzung des Prüfungsausschusses

Tz. 287 Gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Dabei müssen der Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder unabhängig sein. Darüber hinaus muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Ausdehnung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Rz. 71 Durch G. v. 19.7.2006[1] ist die Regelung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmens ausgedehnt worden. Damit gilt die Regelung auch bei Zins- und Lizenzzahlungen, wenn eines der beiden beteiligten Unternehmen in der Schweiz ansäs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Rz. 49 § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Rz. 50 Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Un...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeldanspruch: Auch unregelmäßige Zahlungen können zur Unterhaltsrente gehören

Leitsatz Bei auswärtig untergebrachten Kindern steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der dem Kind eine sogenannte Unterhaltsrente zahlt. Sofern beide Elternteile zahlen, erhält derjenige den Anspruch, der den höheren Unterhalt leistet. Das FG Köln entschied nun, dass auch unregelmäßige Zahlungen bei dieser Berechnung einzubeziehen sein können. Sachverhalt Der studier...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / c) Einstweilige Anordnung auf Unterhalt

aa) Zukünftige Leistung Keine geringere Bedeutung bei isolierter Unterhalts-EA Auch in Unterhaltssachen dürfte je nach den Umständen ein höherer Wert anzusetzen sein, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schaffen. Hinweis Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / III. Untergang des nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalts bei Tod des Verpflichteten als Fernwirkung?

1. Relevante Fallkonstellationen Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Relevante Fallkonstellationen

Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / aa) Zukünftige Leistung

Keine geringere Bedeutung bei isolierter Unterhalts-EA Auch in Unterhaltssachen dürfte je nach den Umständen ein höherer Wert anzusetzen sein, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schaffen. Hinweis Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes auszu...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / bb) Fällige Beträge

Fällige Beträge sind zu berücksichtigen Werden mit der einstweiligen Anordnung auch fällige Beträge geltend gemacht, so sind diese nach § 52 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen. Soweit man von einer geringeren Bedeutung ausgeht (s.o.), wären die fälligen Beträge mit der Hälfte anzusetzen. Beispiel: Einstweilige Anordnung Unterhalt bei geringerer Bedeutung Der Anwalt reicht im August...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 4. Gestaltungsmöglichkeiten

In der Praxis kann in den Fällen des verbundenen Ehevertrags und Pflichtteilsverzichtsvertrags dem Risiko einer Totalnichtigkeit entgegengewirkt werden, indem § 1586 b Abs. 1 S. 3 – auch iVm § 1933 S. 3 bzw § 1318 Abs. 2 – ausdrücklich abbedungen wird, was mit der ganz herrschenden Literaturauffassung zulässig ist.[41] Aber auch sonst kann die (vorsorgliche) Abbedingung der ...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / a) Antrag und Widerantrag

Keine Addition bei demselben Gegenstand Im Falle von Antrag und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Verfahrensgegenstand liegt z.B. in folgenden Fällen vor:mehr

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FF 2/2017, Abtrennung einer... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss, mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde. Die Beteiligten, der 35-jährige in S. geborene Antragsteller und die 32-jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008...mehr

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AGS 2/2017, Kostenfestsetzu... / 2 Aus den Gründen

Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die in erster Instanz getroffene Kostenentscheidung ist kein geeigneter Vollstreckungstitel i.S.d §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 Abs. 1 ZPO, da die Entscheidung weder in Rechtskraft getreten ist noch für sofort vollziehbar erklärt wurde....mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1

Der Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht kann – mitunter übersehene – Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt, auf die Verteidigungsrechte und im Höferecht haben. Der nachfolgende Beitrag stellt den Stand der Diskussion dar, bezieht hierzu Stellung und entwickelt Gestaltungsvorschläge.mehr

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FF 2/2017, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht

Bergmann/Ferid/Henrich (Hrsg.) 6. Auflage 1983 ff. (217. Lieferung, Juli 2016), ca. 17.000 Seiten, Loseblatt (22 Ordner), 657 EUR, Verlag für Standesamtswesen, ISSN 1618-3363 In der familiengerichtlichen Praxis nehmen seit Jahren die Verfahren zu, bei denen ein Beteiligter oder beide Beteiligte nicht die deutsche, sondern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder au...mehr

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AGS 2/2017, Kein Verlust de... / 2 Anmerkung

Bis zum 31.7.2013 galt nach § 42 Abs. 1 GKG a.F. der Fünfjahreswert. Bei Einreichung der Klage fällige Beträge waren hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 4 GKG a.F.). Seit dem 1.8.2013 enthält das GKG keine spezielle Regelung mehr. Es gilt nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahreswert. Bei Einreichung der Klage fällige Beträge werden nach wie vor hinzugerechne...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / V. Anfechtung des Verzichts wegen Irrtums über die Fernwirkung?

Eine Anfechtung wegen Irrtums über den rechtlichen Gehalt des Pflichtteilsrechts (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1) wird wegen der notariellen Belehrung regelmäßig ausscheiden.[52] Ist dem Verzichtenden nicht bewusst, dass als Nebenfolge des Pflichtteilsverzichts Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO ausgeschlossen sind, liegt hierin nach der Rechtsprechung ein unbeachtl...mehr

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zfs 2/2017, Kriterien der b... / 2 Aus den Gründen:

[11] "… 1. Das BG hat zutreffend ausgeführt, dass die Bekl. auch nach dem Anerkenntnis der Leistungspflicht ohne ausdrücklichen Vorbehalt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BB-BUZ zur erneuten Prüfung berechtigt ist, ob die Versicherte i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 BB-BUZ eine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Leb...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 7

Auf einen Blick In der Literatur ist es umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht, der nicht unter Vorbehalt des Pflichtteils erklärt wird, den Verlust von Rechtspositionen des Verzichtenden, insbesondere bei den Verteidigungsrechten nach §§ 2318, 2319, 2328 BGB und im Unterhaltsrecht (nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlic...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / d) Beschränkung auf den Wert der Vorinstanz

Wertbegrenzung in der Rechtsmittelinstanz Der Wert eines Rechtsmittelverfahrens ist begrenzt auf den Wert der Vorinstanz, es sei denn, der Verfahrensgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren erweitert (§ 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Bedeutung hat diese Vorschrift insbesondere in Unterhaltsverfahren, wenn die Beschwerde auf bestimmte Unterhaltsbeträge beschränkt wird. Ein solcher Fa...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / b) Einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss

Einstweilige Anordnungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses sind mit dem vollen Wert der Hauptsache, also des verlangen Betrags (§ 35 FamGKG), anzusetzen, da sie die Hauptsache vorwegnehmen. So lautete auch schon die frühere Rechtsprechung zum GKG (OLG Schleswig, Beschl. v. 21.11.1977 – 8 WF 198/77.) Hinweis Der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines ...mehr

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AGS 2/2017, Keine Terminsge... / 2 Aus den Gründen

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits der Bezirksrevisor und ihm folgend das AG zutreffend und eingehend dargestellt haben, nimmt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei seiner Beschwerde insbesondere Bezug auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 [= AGS 2012, 10]), welche indes für das v...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / I. Der Erbverzicht und seine unmittelbaren Wirkungen

Der Erbverzicht iSd §§ 2346–2352 BGB, also der zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem vertraglich vereinbarte Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 1 BGB, Erbverzicht ieS), auf den Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB, Pflichtteilsverzicht) oder auf testamentarische oder erbvertragliche Zuwendungen (§ 2352 BGB, Zuwendungsverzicht) ist ein vertragliches, erbrechtl...mehr

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FoVo 2/2017, Die verzögerte... / II. Die Lösung

Drittauskünfte: verifiziert mit Überraschungseffekt Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers nach § 802l ZPOmehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 3. Eigene Stellungnahme: keine Fernwirkung

Soweit ersichtlich, besteht keine einschlägige Stellungnahme des BGH. Es spricht zwar auf den ersten Blick einiges dafür, dass sich der BGH der vorgenannten Auffassung anschließen würde.[30] Die Rechtsprechung des BGH bezieht nämlich in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 S. 3 Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein.[3...mehr

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AGS 2/2017, Keine Terminsge... / 3 Anmerkung

Bedauerlich ist, dass das OLG die Sache hier nicht im Senat entschieden hat, sondern es bei einer Einzelrichterentscheidung belassen hat, dazu noch einer Entscheidung einer Erprobungsrichterin vom Amtsgericht. Bereits die Tatsache, dass die Richterin davon ausgeht, die Antragstellerin sei auch Beschwerdeführerin, zeigt die mangelnden Verfahrenskenntnisse. Im Festsetzungsverfa...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 2. Argumente für eine Fernwirkung

Eine starke Auffassung bejaht die Fernwirkung (Verlust etwaiger Unterhaltsansprüche) unter Hinweis auf den Gesetzeszweck,[25] dem Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche zu bieten, die er ohne Scheidung gehabt hätte.[26] So heißt es in der Begründung zum 1. EheRG: "Zweck der passiven Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs ist es allein...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Familienstand

Rz. 1 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Die Höhe der ESt/LSt ist ua vom Familienstand abhängig. Das entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Mit Familienstand ist hier gemeint, ob ein Stpfl verheiratet ist (ebenso für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder ob er nicht verheiratet ist (> Rz 4). Verheiratete werden idR nach der ESt-Splittingtabelle be...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Fernsehgerät

Rz. 1 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Werden Fernsehgeräte unentgeltlich an ArbN überlassen, führt das zu einem geldwerten Vorteil (Sachbezug). Als Wert des Sachbezugs ist monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises anzusetzen (FinVerw, > Anh 15 S 15). Wird Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Türkei

Rz. 1 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Ab dem VZ 2011 gilt das DBA vom 19.09.2011 (BGBl 2012 II, 527) nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 24.05.2012 (BGBl 2012 II, 526 = BStBl 2013 I, 373). Rz. 2 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Gelir Vergisi), auch für die ‚Additional Income and Corporation Tax’ und die ‚Interest Tax’ (BMF vom 2...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Finnland

Rz. 1 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Rechtsgrundlage: Es gilt das DBA vom 05.07.1979 (BGBl 1981 II, 1164 = BStBl 1982 I, 201), in Kraft getreten am 04.06.1982 (BGBl 1982 II, 577 = BStBl 1982 I, 587). Es entspricht für ArbN im Wesentlichen dem OECD-MA. Ein Revisionsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Stand: EL 111 – ET: 01/2017 Anwendungsbereich: Das DBA gilt räumlich ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

Leitsatz Ein Dialysezentrum, in welchem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. Normenkette § 3 Nr....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 232 a Beitr... / 2.1 Bezieher von Arbeitslosen-, Unterhalts- und Arbeitslosengeld II

2.1.1 Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Rz. 5 Nach § 223 Abs. 2 werden Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nennt für Personen, die Arbeits losen- oder Unterhaltsgeld beziehen, als beitragspflichtige Einnahme 80 % des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 SGB IV, das der Berechnung des Arbeitslosen- bzw. Unt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 232 a Beitr... / 2.1.2 Bezieher von Arbeitslosengeld II (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 11 Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, beträgt die beitragspflichtige Einnahme nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den 30. Teil der 0,2060-fachen monatlichen Bezugsgröße. Abweichend von dem Grundsatz in § 223 Abs. 1, der eine kalendertägliche Zahlung der Beiträge vorsieht, sind die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II damit für jeden Kalendermonat zu zahlen, in ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 232 a Beitr... / 2.1.4 Fiktiver Leistungsbezug bei Sperrzeit oder Ruhen wegen einer Urlaubsabgeltung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 14 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind Personen, deren Leistungsanspruch ruht, ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder ab Beginn des 2. Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) versicherungspflichtig. Um sicherzustellen, dass für diese Zeit ebenfalls Beiträge erhoben werden können, gelten die Leistungen nach Abs. 1 Satz 3 a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 232 a Beitr... / 2.1.3 Teilarbeitslosengeld und Teilunterhaltsgeld (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 13 Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Teilarbeitslosengeld i. S. d. § 162 SGB III findet bei gleichzeitigem Bezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Satz 2 HS 2 nicht statt.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 232 a Beitr... / 2.1.1 Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 Nach § 223 Abs. 2 werden Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nennt für Personen, die Arbeits losen- oder Unterhaltsgeld beziehen, als beitragspflichtige Einnahme 80 % des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 SGB IV, das der Berechnung des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes zugrunde liegt. Hierbei ist von dem Bemessungs...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / (a) Unterhalt

Rz. 219 Steuerrückerstattungen sind Einkommen und im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen (In-Prinzip). Das gilt umgekehrt für Nachzahlungen.[134] Eine Steuererstattung aus der Zeit des Zusammenlebens ist nicht zu berücksichtigen, da sie vor der Trennung eine Erhöhung des Familienunterhalts bewirkt hatte. Rz. 220 Hat einer der Ehegatten – in der Regel der unterhaltsberechtigte...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / b) Laufender Unterhalt

Rz. 291 Beim laufenden Unterhalt besteht aufgrund § 1577 Abs. 3 BGB eine gegenüber dem Trennungsunterhalt erhöhte Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms.[174] Rz. 292 Erträge aus Vermögen jeder Art sind unterhaltsrechtlich Einkommen.[175] Der erhaltene Zugewinnausgleich ist Vermögen. Folglich gilt dieser unterhaltsrechtliche Grundsatz auch für den Zugewinnausgleich. ...mehr

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§ 1 Allgemeines / 4. Nachehelicher Unterhalt, § 1585c BGB

Rz. 99 Ehegatten können über den nachehelichen Unterhalt Vereinbarungen schließen.mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 6. Gesetzlicher Unterhalt oder neuer vertraglicher, vom Gesetz losgelöster Unterhaltsanspruch?

Rz. 310 Es ist auf die Ausführungen unter Rdn 305 zu verweisen. Es sollte klargestellt werden, ob die Ehegatten den gesetzlichen Unterhaltsanspruch regeln oder einen davon unabhängigen, neuen Schuldgrund schaffen wollen.mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / k) Übersetzter (zu hoher) Unterhalt

Rz. 173 Wird ein Unterhalt geschuldet, der über dem gesetzlichen Satz liegt, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Inhalts- und Ausübungskontrolle, was aber nur in Ausnahmefällen Erfolg verspricht. Zwar kann sich auf die dazu entwickelten Grundsätze auch der Unterhaltsverpflichtete (also nicht nur der Berechtigte) berufen.[99] Eine Klausel, wonach der Verpflichtet...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / IV. Ehegattenunterhalt – Gemeinsamkeiten von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt

Rz. 124 Die später folgende Darstellung ist gegliedert in Regelungen für den Fall der Trennung und Regelungen für den Fall der Scheidung. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich um verschiedene Regelungsgegenstände handelt und dass bei der Arbeit mit diesem Werk im Falle, dass ein Vertrag nur des einen oder des anderen Vertragstypus‘ entworfen werden soll, auch gezielt...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / II. Unterhalt

Rz. 125 Die Berührungspunkte zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Unterhalt sind i.d.R. nur mittelbar. Durch den Versorgungsausgleich erhält der Ausgleichsberechtigte eigene Anrechte, die von denen des Ausgleichspflichtigen unabhängig sind. Die daraus fließenden Einkünfte mindern seine Bedürftigkeit. Sofern also Ausgleichspflicht und Unterhaltspflicht zusammenfallen, ve...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / qq) V 121 Auskunftsbogen bei Anpassung wegen Unterhalt gemäß §§ 33, 34 VersAusglG

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