Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / d) Beschränkung auf den Betrag bei alleiniger Haftung

In seinem Beschluss vom 15.2.2017 (XII ZB 201/16) hat der BGH erneut betont, dass die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437).mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Ausbildungsvergütung

Erzielt das Kind tatsächlich Einkommen aus der Ausbildung (Ausbildungsvergütung), so ist dieser Betrag zuerst – zugunsten des Kindes – um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (von derzeit 90 EUR mtl.) zu kürzen, der dem Kind anrechnungsfrei verbleibt (Anm. A 8 der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1386). Der verbleibende Betrag ist dann voll anzurechnen, vermindert als...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / VII. Privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)

Die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre hat dazu geführt, dass viele Kinder, die volljährig werden, ihre Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Daher hat der Gesetzgeber die Rechtsfigur der "privilegierten volljährigen Kinder" geschaffen, die hinsichtlich der verschärften Haftung und des Unterhaltsrangs den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind....mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / IV. Bedürftigkeit des Kindes

Das Kind ist bedürftig, wenn es einen angemessenen Bedarf nicht durch eigene Geldmittel decken kann. Als bedarfsdeckend kommen sowohl Einkünfte als auch das Vermögen des Kindes in Betracht. 1. Tatsächliches Einkommen a) Kindergeld Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 1. Beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern

Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinwei...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / I. Grundgedanken

Die Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Diese Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Kind eine eigenständige Lebensstellung erlangt hat und damit in der Lage ist, wirtschaftlich "auf eigenen Beinen" zu stehen. Dann greift der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Kindes. Zum Lebensbedarf des Kindes gehören daher gem. § 1610 A...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 7. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns/Verzögerung des Ausbildungsbeginns

Grundsätzlich muss das Kind seine Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet (zum Prüfungsversagen des Unterhaltsberechtigten s. BGH NJW 2006, 2...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 10. Gegenseitigkeitsverhältnis beim Ausbildungsunterhalt – Leistungskontrolle

Die Unterhaltspflicht der Eltern und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich a...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / b) BAföG-Leistungen

Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden bzw. Studenten, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt (OLG Hamm, Beschl. v. 27.9.2013 – 2 WF 161/1...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 4. Einsatz von Vermögen

Der Unterhaltsbedarf kann auch durch eigenes Vermögen des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden. Dabei muss zwischen den Vermögenserträgen – die als Einkünfte zu behandeln sind – und dem Vermögensstamm unterschieden werden. Wie sich aus § 1602 Abs. 2 BGB und § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ergibt, haben selbst minderjährige Kinder ihre Einkünfte aus eigenem Vermögen zur Minderung ihre...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / VIII. Wechselseitige Auskunftsansprüche der unterhaltspflichtigen Elternteile

Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft gem. § 1605 BGB verlangen. Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rechtsprechung auf § 242 BGB stützt. Praxishinweise: Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck ist, sondern dient der Berec...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 2. Auswirkungen

Die Einstufung als sog. privilegiertes volljähriges Kind hat unterhaltsrechtlich zwei wesentliche Konsequenzen: Es besteht ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, bei der an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen besonders strenge Anforderungen gestellt sind. In der Praxis hat dies einmal Bedeutung für die Nebentätigkeitsobliegenheit des Unterhaltspflic...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Verminderung des Selbstbehaltes wegen Zusammenlebens des Elternteiles mit einem neuen Partner

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (sog. Synergie; BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, NJW 2008, 1373 m. Anm. Born = FamRZ 2008, 594 m. Anm. Borth und krit. Anm. Weychardt FamRZ 2008, ...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / V. Keine Verwirkung nach § 1611 BGB

Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird (ausführlich Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1611 Rn 8 ff.). Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB ist weder wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes (BGH FamRZ 2011, 1560) noch wegen der...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / b) Rang des Volljährigenunterhalts

Der Rang betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich aber nicht auf die Bedarfsbemessung aus. Die Unterhaltsansprüche volljähriger Kindern stehen gem. § 1609 Nr. 4 BGB im vierten Rang, soweit diese nicht privilegiert und minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, also regelmäßig dann, wenn sie sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder einem...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / d) Fiktive Einkünfte eines Elternteils

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil lediglich teilschichtig oder gar nicht erwerbstätig ist, obwohl er im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten volljährigen Kind zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre (dazu Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1606 Rn 87). Die Rechtsprechung verweist hier darauf, dass sich das volljährige Kind nich...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Berechnung bei Bezug von Ausbildungsvergütung

Bezieht das Kind Ausbildungsvergütung, verändert sich die Berechnung wie folgt (der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1385):mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 2. Fiktives Einkommen

Fiktive Einkünfte können nur dann angerechnet werden, wenn der betreffenden Person die Verletzung einer unterhalsrechtlichen Obliegenheit – i.d.R. einer Erwerbsobliegenheit – vorgeworfen werden kann. Da studierende Kinder grds. keine Erwerbsobliegenheit trifft, kommt ein solcher Fall regelmäßig nicht vor. Zu denken ist aber an fiktive BAföG-Leistungen (s. oben IV. 1. b) oder f...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / a) Berechnung bei einem Studenten

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 1. Voraussetzungen

Das Kind muss noch im Haushalt der Eltern – oder eines Elternteils – leben (vgl. KG NJW 2016, 2345) und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. schulbesuchende Hauskinder). Für eine solche allgemeine Schulausbildung sind drei Faktoren maßgeblich (BGH, Urt. v. 10.5.2001 – XII ZR 108/99, FamRZ 2001, 1068; BGH, Urt. v. 9.1.2002 – XII ZR 34/00, NJW 2002, 2026; OLG...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 2. Ausbildungswechsel

Jedem volljährigen Kind wird eine angemessene Orientierungsphase zugestanden. Eine Orientierungszeit soll dazu dienen, sich zunächst einmal darüber klar zu werden, welchen Ausbildungsweg der Jugendliche weiter einschlagen will und wo dies geschehen soll, bevor er sich anschließend um eine Umsetzung seiner gefassten Entschlüsse bemühen kann bzw. muss. Deren Dauer ist von Fall...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 2. Berechnung der Haftungsanteile

Bei der Berechnung dieses Anteils ist wie folgt vorzugehen: Bei Studierenden, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist ein fester Bedarfssatz in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen (derzeit 735 EUR, s. Düsseldorfer Tabelle ZAP F. 11, S. 1386), der auch einen Anteil für Wohnkosten enthält. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haussta...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 3. Zweitausbildung

Dagegen kann das volljährige Kind nur in besonderen Ausnahmefällen von den Eltern die Finanzierung einer Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung verlangen. Dies kann dann gegeben sein, wenn die Erstausbildung dem Kind aufgedrängt worden ist und nicht den wirklichen Neigungen und Begabungen des Kindes entsprochen hat. Ursprünglich wurde eine solche Konstellation nu...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 4. Freiwilligendienst

Der frühere Wehrdienst und entsprechend der Zivildienst sind weggefallen. Jedoch können junge Menschen aufgrund des Gesetzes zum Bundesfreiwilligendienst (BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.4.2011) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFGD – Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16.5.2008 in der Fassung der Änderung vom 20.12.2011) einen Die...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 1. Angemessene Ausbildung

Nach § 1610 Abs. 2 BGB hat jedes Kind seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, die Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen entspricht (zum Ausbildungsunterhalt s. Volker FuR 2015, 570). Geschuldet wird daher von den Eltern eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeite...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 5. Bachelor- und Masterstudium

Nach dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs kann ein Masterabschluss und daher weiterer Ausbildungsunterhalt erforderlich sein. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Master of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabschluss m...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 8. Ausbildungsverzögerung durch Schwangerschaft und Kindesbetreuung

Eine Ausbildungsverzögerung durch eine Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht (BGH FamRZ 2011, 1560 m. Anm. Norpoth = NJW 2011, 2884 m. Anm. Born; Anm. Viefhues FF 2011, 412; OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 – 17 WF 242/15, FamRZ 2016, 830, vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2004, 1892). In diesen Fällen ist zwar der nichteheli...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / c) Reduzierung des Unterhalts

Ein – an sich bestehender – Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 BGB ggf. herabgesetzt werden oder gar gänzlich entfallen. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen (s. Teil 1, Phase 1 – Trennung der Eheleute, II. 1. c) kommt hier noch § 1579 Nr. 1 BGB – kurze Ehezeit – in Betracht.mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / c) Reduzierung des Unterhalts (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2–8 BGB)

Ein – an sich bestehender – Unterhaltsanspruch kann ggf. herabgesetzt werden oder gar gänzlich entfallen. Voraussetzung ist eine grobe Unbilligkeit, die sich aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3–8 BGB) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 2, 8 BGB) ergeben kann. Rechtsfo...mehr

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ZAP 4/2017, Anwaltsmagazin / Initiative zur Reform des nachehelichen Unterhalts

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat kürzlich Reformvorschläge für den nachehelichen Ehegattenunterhalt formuliert, mit denen er die Hoffnung auf ein einfacher strukturiertes, überschaubares und planbares Unterhaltsrecht verbindet. Wesentliche Bausteine der DAV-Initiative, die inzwischen auch dem Bundesjustizministerium sowie den zuständigen Ausschüssen des Bundestags zugelei...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 13. Aufl. 2016, 530 S., Verlag C.H. Beck, 53 EUR

Seit vielen Jahren gehört das von Kalthöner/Büttner begründete Werk, das seit 2013 von der Direktorin des Amtsgerichts Bonn Niepmann und dem Vorsitzenden Richter am OLG Frankfurt Schwamb weitergeführt wird, zur Standardausstattung der familienrechtlichen Handbibliothek. Mit den beiden Autoren ist sowohl die erstinstanzliche Sicht als auch die Sicht des OLG in dem Werk auf he...mehr

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ZAP 4/2016, Unterhaltsrecht: Zeitraumbezogene Unterhaltsermittlung

(BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15) • Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu ma...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / e) Dreißigster und Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter

Neben dem gesetzlichen Erbrecht und dem Voraus können zwei weitere Ansprüche bestehen, durch die das familiäre Näheverhältnis gewahrt werden soll. Nach § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zzt. des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / c) Aufstockungsunterhalt bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Pflichtigen

Die Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt setzen einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürfnislage voraus. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817) auch für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, für den das ...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / b) Herabsetzung wegen ehebedingtem Erwerbsnachteil/keine Halbierung

Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten herabgesetzt werden, wenn der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtende Unterhaltsanspruch unbillig ist. Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe die ehebedingten Nachteile, die hinsichtlich der Möglichkeit eingetreten sind, für den...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / b) Konkurrenz zum Familienunterhalt

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1998, 541) ist bei einer Konkurrenz zwischen dem Anspruch der Ehefrau gegen ihren Ehemann auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB und ihrem Betreuungsanspruch gegen den Vater ihres außerehelichen Kindes nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB vom Grundsatz einer gleichrangiger Unterhaltspflicht auszugehen und es kommt eine anteilige Haftung i.S.d....mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 2. Elternunterhalt/Leistungsfähigkeit

Der BGH hat klargestellt, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ein vom Unterhaltspflichtigen seiner Lebensgefährtin geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als vorrangige sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB gem. § 1609 Nr. 2 BGB von seinem Einkommen abzuziehen ist (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / a) Einsatzzeitpunkt

Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch müssen im Zeitpunkt der Scheidung sowie in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Zwar ist in § 1573 Abs. 2 BGB für den Aufstockungsunterhalt im Gegensatz zu den §§ 1571, 1572, 1573 BGB kein konkreter Einsatzpunkt genannt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2016, 203...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / b) Mahnung

Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen Unterhalt fort. Die Mahnung für den nachehelichen Unterhalt kann auch noch nicht vor der Rechtskraft der Scheidung wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung vor Fälligkeit des Nachscheidungsanspruchs begründet keinen Verzug (BGH F...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 3. Geschiedenenunterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung haben folgende Fragen praktische Bedeutung: Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1570 BGB wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes; Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB; die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1579 BGB; die Behandlung von Schulden nach der Scheidung;...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 1. Trennungsunterhalt bei hohem Einkommen

Der angemessene Trennungsunterhalt richtet sich gem. § 1361 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und entspricht sonach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB. Bei höheren Einkünften ist es nach allgemeiner Meinung nicht angemessen, die Einkünfte in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhalts zu ve...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 6. Verzicht auf Trennungsunterhalt

Nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1614 BGB ist ein vertraglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Verbot darf auch nicht durch ein sog. pactum de non petendo, einem Versprechen, den Unterhalt nicht geltend zu machen, umgangen werden (vgl. BGH FamRZ 2014, 629). Anerkannt ist jedoch, dass...mehr

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ZAP 1/2016, Düsseldorfer Ta... / C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Eins...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 4. Familienunterhalt

Der Anspruch auf Familienunterhalt, zu dem die Ehegatten einander verpflichtet sind, umfasst nach § 1360a Abs. 1 BGB als angemessener Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten nebst dem Lebensbedarf gemeinsamer Kinder zu befriedigen. Der prim...mehr

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ZAP 7/2015, Minderjährigenunterhalt: Verlängerte Bezugsdauer von Elterngeld

(BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14) • Der Unterhaltspflichtige ist während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Ist der Bezieher des Elterngeldes jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betre...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / 2. Gesetzesänderungen

a) Höhere Pfändungsfreigrenzen Ab dem 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der Pfändungsschutz soll das Existenzminimum sichern und dem Schuldner ermöglichen, die gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.073,88 EUR und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltsplichten um 404,16 EUR für die erste u...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / 1. Fiktive Einkünfte

a) Voraussetzungen und Höhe In dem Beitrag "Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht" (FuR 2015, 66) erörtert Viefhues ausführlich die Voraussetzungen der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte durch Verletzung der Erwerbsobliegenheit, sowie die Höhe und Dauer des anzusetzenden Einkommens. b) Mindestlohn Das OLG Schleswig (NJW 2015, 1538 = FuR 2015, 363 m. Bespr. Viefhues) stellt bei ...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 1. Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016

Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrecht pp. (UntKostRÄndG vom 20.11.2015; BGBl I, S. 2018) ist § 1612a BGB zum 1.1.2016 dahin geändert worden, dass auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes abgestellt wird und der BMJV zu einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, den Betrag des Mindestunterh...mehr

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ZAP 21/2016, Fehlerquellen ... / 24. Kurzzeit-Mandanten

Manchmal schließen Anwälte Prozessvergleiche für Mandanten, ohne sie näher zu kennen und vorher beraten zu haben. Beispiel: Im Scheidungstermin ist der Antragsteller A anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin Frau F ohne Anwalt. Der Antragsteller schlägt vor, dass die Frau auf Unterhalt verzichtet, die F ist einverstanden. Da sie anwaltlich nicht vertreten ist, aber Anwaltsz...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 5. Ehegattenunterhalt

a) Konkrete Bedarfsbemessung Im Regelfall beträgt der Anspruch des bedürftigen Ehegatten 3/7 der Differenz zwischen dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz (Quotenunterhalt). Eine konkrete Bedarfsbemessung ist vorzunehmen, wenn bei besonders günst...mehr