Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / II. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt

1. Form bei Vereinbarungen vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses Rz. 297 § 1585c BGB ist zu beachten (notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung nach Maßgaben von § 127a BGB i.V.m. BGH FamRZ 2014, 728). 2. Regelungsmöglichkeit: Verzicht oder Teilverzicht (Herabsetzung) Rz. 298 Ein völliger wechselseitiger Verzicht schließt alle Unterhaltstatbestände ein und au...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Versorgungsausgleich und Unterhalt

Rz. 295 Das Unterhaltsprivileg nebst rechtzeitiger Antragstellung gem. § 33 VersAusglG ist zu beachten. Rz. 296 Ist dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ein Kapitalwert, etwa eine Lebensversicherung, übertragen worden und dient dieses Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss es unter Berücksichtigung der ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VI. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB)

Rz. 36 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist seit dem 1.1.2008 für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt bis zur Auflösung der Ehe (= Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses!) die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Hiernach gilt § 127a BGB bei einer Protokollierung, die in einem Verfahren in Ehesachen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einer Grundsa...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (Ziff. 21.2 a), vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 357 ff.mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Regelung des gesetzlichen Unterhalts oder Vereinbarung einer vom Gesetz losgelösten Unterhaltsrente?

Rz. 127 Es steht Ehegatten frei, den gesetzlichen Unterhalt zu vereinbaren bzw. modifiziert zu regeln oder aber einen vom gesetzlichen Unterhaltsrecht vollkommen losgelösten Schuldgrund zu schaffen. Rz. 128 Muster 9.17: Unterhaltsleibrente (1) Muster 9.17: Unterhaltsleibrente (1) M und F sind sich darin einig, dass F aus folgenden Gründen kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch z...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / I. Anpassung wegen Unterhalts

Rz. 24 Die Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen der Leistung von Unterhalt ist heute in den §§ 33 f. VersAusglG geregelt. Diese Vorschriften nehmen Gedanken auf, die sich im früheren Recht in § 5 VAHRG a.F. fanden, weichen aber in zentralen Punkten von der bisherigen Regelung ab, weil deren Folgen über das Ziel hinausschossen und die Regelung desweg...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 1. Voraussetzungen der Anpassung wegen Unterhalts

Rz. 25 Schon die Voraussetzungen der Anpassung sind ggü. dem bisherigen Rechtszustand eingeschränkt. Die Anpassung wegen Unterhaltsleistung setzt voraus:mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts, Stand: 1.1.2017

Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Die "Düsseldorfer Tabelle", Stand: 1.1.2017, ist einbezogen. Die Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt. 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen 1. Einkünfte aus Erwerb und Vermögen 1.1. Auszugehen...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.6 Sonstiges

25. Rundungen Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. Anmerkung: Die nicht durchgängige Nummerierung beruht auf der einheitlichen Gliederung der Leitlinien in den Oberlandesgerichtsbezirken. Die fehlenden Punkte wurden beim Thüringer Oberlandesgericht nicht besonders geregelt.mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage I). 11.1. In den Tabellenbeträgen sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten. 11.2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Maßgeblich sind jeweils die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen als prägend. Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sog. Anrechnungsmet...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Er beträgt 21.2. gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Regelungsmöglichkeit: Modifizierung

Rz. 302 Der nacheheliche Unterhalt kann vielfältig modifiziert werden. So ist es zweckmäßig, von einem Unterhaltsverzicht (siehe Rdn 298) einzelne Unterhaltstatbestände auszunehmen, ggf. gegenläufig zeitlich zu begrenzen, insbesondere für den Fall des späteren Hervorgehens von Kindern aus der Ehe (siehe Rdn301). Rz. 303mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Regelungsmöglichkeit: Verzicht oder Teilverzicht (Herabsetzung)

Rz. 298 Ein völliger wechselseitiger Verzicht schließt alle Unterhaltstatbestände ein und auch den sog. Notunterhalt. Gleichwohl ist es weiterhin üblich und auch zweckmäßig, beides in die Klausel aufzunehmen, die folgendermaßen lauten kann: Rz. 299 Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt "Wir verzichten gegenseitig au...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2017

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Einkünfte aus Erwerb und Vermögen 1.1. Auszugehen ist vom regelmäßigen Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. 1.2. Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf 1 Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. 1.3. Überstundenvergütungen werden dem Eink...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.7 Anlagen

Anlage I Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt Stand : 1.1.2017 Anlage II Kindergeldanrechnungstabelle Anlage III Umrechnung dynamischer Titel nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ei...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt

Rz. 247 Praxistipp Auf Trennungsunterhalt kann weder ganz noch auch nur teilweise verzichtet werden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1, 134, 397 BGB). Rz. 248 Allerdings lässt das Gesetz der Vertragsgestaltung einen gewissen Spielraum für eine interessengemäße und situationskonforme Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs.[144] Nichtigkeit liegt erst dann...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 2. Vorliegen eines Härtegrundes

Rz. 61 Grds. richtet sich das Vorliegen eines Härtegrundes nach denselben Kriterien wie beim Ausgleich bei der Scheidung: Maßgebend ist, ob der Ausgleich ganz oder teilweise grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 Satz 2 VersAusglG). Rz. 62 Besonders relevant für den schuldre...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / g) Gültigkeitsdauer der Geschäftsgrundlage

Rz. 160 Die Geschäftsgrundlage wirkt rechtlich bis zum Ende des unveränderten Unterhaltsrechtsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn eine Unterhaltsabfindung vereinbart und diese – wirtschaftlich gesehen wie Unterhalt – in Raten gezahlt wird. Unterhaltsrechtsverhältnis und Geschäftsgrundlage enden gemäß der Vereinbarung, sodass die Raten weiter gezahlt werden müssen, auch ...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / d) Unterhaltsberechtigung des Ausgleichsberechtigten bei ungekürzter Rente

Rz. 32 Weitere Voraussetzung für die Anpassung wegen Unterhalts ist, dass der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten unterhaltspflichtig ist. Auf welchem Unterhaltstatbestand die Verpflichtung beruht, ist gleichgültig.[25] In Betracht kommen v.a. die §§ 1569 ff. BGB. Hat der/die Ausgleichspflichtige den/die Ausgleichsberechtigte/n aber wieder geheiratet, können das ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / l) Vereinbarung eines gegenläufigen Abänderungsrechts

Rz. 176 Erfahrungsgemäß ist fast jedes zulässige Abänderungsverlangen mit einem Risiko verbunden. Ist der vereinbarte Unterhalt für den Ehegatten sehr günstig und macht er von einem zulässigen Abänderungsrecht Gebrauch, besteht sein Risiko allein darin, zu verlieren, ohne den an sich günstigen Unterhaltsbetrag einzubüßen. Rz. 177 Beispiel F bekommt aus einer Trennungsvereinba...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 4. Regelungsmöglichkeit: zeitliche Begrenzung (Befristung)

Rz. 306 Muster 9.44: Befristung des nachehelichen Unterhalts Muster 9.44: Befristung des nachehelichen Unterhalts 1. "Der gesetzliche nacheheliche Ehegattenunterhalt (alternativ: in Höhe von X EUR) wird bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet, gerechnet in vollen Kalendermonaten." 2. "F erhält für jedes vollendete Ehejahr den geset...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage Der Unterhaltsbedarf minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger unverheirateter Kinder ist der Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) zu entnehmen (siehe Anhang I). 11.1 In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 11.2 Eingruppierung 11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall z...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 3. Folgen der Anpassung

Rz. 69 Neben den versorgungsausgleichsrechtlichen Folgen sind auch die unterhaltsrechtlichen Folgen der Anpassung zu bedenken: Die Kürzung der Versorgung ist zwar ausgesetzt, aber nicht in voller Höhe, sondern nur in der Höhe des fiktiven, der Berechnung zugrunde liegenden Unterhaltsanspruchs und max. i.H.d. Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte. Der Anpassungsbetrag ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 8. Sonstiges

Rz. 312 Verzichten Ehegatten "für den Fall der Scheidung" auf Unterhalt, erfasst dies sämtliche Unterhaltstatbestände.[185]mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / h) Die Abänderung von Unterhaltsverzichten

Rz. 163 Auch ein Unterhaltsverzicht kann abgeändert werden, sofern er eine Geschäftsgrundlage hat.[91] Deshalb ist bei der Vertragsgestaltung zu erforschen und niederzulegen, was gewollt ist. Rz. 164 Muster 9.26: Verzicht Ehegattenunterhalt Muster 9.26: Verzicht Ehegattenunterhalt 1. M und F sind sich darin einig, dass ein Ehegattenunterhaltsanspruch der F gegen M nicht mehr b...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / III. Der Auskunftsanspruch nach § 1607 Abs. 4 BGB

Zwei Änderungen des BGB, die sich materiellrechtlich substantiell[23] auswirken werden, sind vorgesehen. Das ist zum einen der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter in § 1607 BGB sowie zum anderen eine Regelung zur Begrenzung des Zeitraums, für den Unterhaltsregress genommen werden kann (dazu unter IV.). Der Gesetzentwurf sieht vor, § 1607 BGB um einen neuen Ab...mehr

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AGkompakt 1/2017, Die Verfa... / 3. § 35 FamGKG (Geldforderung)

Hinweis Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, ist gem. § 35 FamGKG deren Wert maßgebend. Die Vorschrift betrifft vor allem Unterhaltsforderungen und Forderungen auf Zugewinnausgleich, gilt aber ebenso für sonsti...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Ein...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / IV. Die zeitliche Begrenzung des Regressanspruchs nach § 1613 Abs. 3 BGB

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Regress für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit nur noch begrenzt geltend gemacht werden kann. Zu diesem Zweck soll in § 1613 ein neuer Absatz 3 eingefügt werden. Dessen erster Satz lautet: Zitat "Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf wird bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Unterhalts (Zahlbetrag) für minderjährige oder volljährige Kinder - verfügbare Einkommen geprägt. Während der Ehe zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens ble...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Wechselwirkungen Umgangsrecht und Unterhaltspflicht

Rz. 147 Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs regelmäßig entstehenden Kosten, wie etwa Übernachtung und Verpflegung, können seitens des Umgangsberechtigten nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, weder hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes noch des Kindesunterhaltes. Der Tabellenunterhalt ist auch dann zu leisten, wenn das Kind sich im Rahmen einer Ferien...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 6. Das begrenzte steuerliche Realsplitting

Rz. 227 Ehegattenunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Gesamtbetrag von 13.805 EUR pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden (Sonderausgaben). Dies hängt von den individuellen Steuermerkmalen des Pflichtigen ab. Diese Möglichkeit ist allerdings von der Mitwirkung des anderen Ehegatten, nämlich von seiner Zustimmung, abhängig. Über 13.805 EUR pro Jahr hin...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / 5. Verfahrensfragen

Rz. 88 Zuständig für die für die Anpassung wegen Unterhalts ist (anders als nach dem früheren Recht, vgl. § 9 VAHRG) das FamG (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Zuständig für die Aufhebung der Anpassung ist dagegen grds. der Versorgungsträger (in allen Fällen, in denen über die Beendigung oder Kürzung der Anpassung aus anderen Gründen als einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs zu ...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterha...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / f) Rechtslage als Geschäftsgrundlage

Rz. 156 Die Änderung der Rechtsprechung als Abänderungstatbestand ist allgemein anerkannt. So hat der Bundesgerichtshof als Abänderungsgrund die Einführung der Befristungsmöglichkeit nach § 1578b BGB gegenüber einer vertraglichen lebenslangen Unterhaltsverpflichtung anerkannt.[86] Rz. 157 Insoweit ist bei der Vertragsgestaltung vorausschauend zu beachten, dass Klauseln, welch...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Die Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 133 Ob eine Unterhaltsvereinbarung abänderbar oder für immer festgeschrieben sein soll, ist von besonderer Bedeutung. Dies ergibt sich zum einen aus der wirtschaftlichen bzw. existenziellen Tragweite für die Beteiligten etwa im Fall später eintretender Arbeitslosigkeit, Erkrankung oder Erwerbsunfähigkeit. Zum anderen kann bei lange zurückliegenden Vereinbarungen die Gesc...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 7. Die Abänderbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 311 Auch hier ist auf die Ausführungen zum Trennungsunterhalt zu verweisen, welche auch für den nachehelichen Unterhalt uneingeschränkt gelten (siehe § 9 Rdn 133 ff.).mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / d) Die Bedeutung der Geschäftsgrundlage

Rz. 150 Aus der Praxis der Unterhaltsstreitsachen ist bekannt, dass es regelmäßig zu folgenden Problemen kommt:mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Befristung von Trennungsunterhalt

Rz. 262 § 1578b BGB findet auf den Trennungsunterhalt keine Anwendung. Eine endgültige Befristung würde auch dem Befristungsverbot der §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1, 134, 397 BGB widersprechen und wäre ohne weiteres nichtig. Gleichwohl kann es sinnvoll und taktisch klug sein, den Trennungsunterhalt zunächst für einen bestimmten Zeitraum zu regeln. Dadurch keh...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / j) Die Bedeutung der Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte

Rz. 168 Die Bedeutung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte[96] wird bei der Rechtsanwendung häufig unterschätzt. Daher kommt ihnen auch bei der Vertragsgestaltung eine erhebliche Relevanz zu. Sie sind eine latente Gefahr, die im Falle späterer Streitigkeiten aus dem Vertrag virulent zu werden droht. Dies liegt nicht nur daran, dass di...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen. Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen ...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / c) Begrenzung durch die Differenz der Ausgleichswerte

Rz. 60 Durch § 33 Abs. 3 Halbs. 2 VersAusglG wird die Anpassung noch weiter eingeschränkt. Ohne eine weitere Korrektur könnte auch in den Fällen angepasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige der "Gewinner" des Versorgungsausgleichs insgesamt (also bei Gesamtsaldierung aller übertragenen Anrechte) war. Damit würde der Ausgleichspflichtige besser stehen, als wenn kein Au...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. ...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr