Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 9/2016, Betreuungsgeld –... / 2. Das "neue" bayerische Betreuungsgeld

Das mit den Stimmen der CSU am 1.6.2016 vom Bayerischen Landtag beschlossene bayerische Betreuungsgeld versucht, nahezu lückenlos an das Bundesbetreuungsgeld anzuknüpfen, dessen Erfolgsgeschichte erstaunlicherweise nicht in Bayern spielt. Von den bundesweit 570.599 Beziehern im 3. Quartal 2015 wohnen 139.951 in Nordrhein-Westfalen. Bayern nimmt mit 126.809 Beziehern nur den ...mehr

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FF 9/2016, Hört Ihr die Engel rufen?

Inge Saathoff Startet der Amerikaner seine Rundreise "Deutschland in 4 Tagen" oder begibt sich der Japaner auf Reisen in Deutschland auf der ständigen Suche nach passenden Fotomotiven, so werden sie beide, wenn sie zur richtigen Zeit unterwegs sind, einen Besuch in Nürnberg auf dem Christkindlmarkt nicht auslassen. Wenn Sie, liebe Kollegin, lieber Kollege, diesen Ausflug auch...mehr

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Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen

Leitsatz Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene. Normenkette § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG, § 64, § 68 Nr. 1 Buchst. b AO, Art. 98 Anh. III Nr. 15 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Der Kläger ist ein als ...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 3. Unterhalt der nichtehelichen Mutter

a) Verlängerter Anspruch In der Entscheidung zum Verhältnis zwischen Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt (s.o. unter II. 2.) hat sich der BGH auch mit den Voraussetzungen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts befasst (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2016, 1511). Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach ...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 4. Unterhalt des Kindes

Die Rechtskraft der Scheidung hat keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes.mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / II. Unterhalt: Arbeitshilfen und Gesetzesänderungen

1. Arbeitshilfen a) Die neue Düsseldorfer Tabelle – Stand 1.8.2015 – mit der Tabelle der Zahlbeträge ist abgedruckt in ZAP F. 11, S. 1331. Hinweis: Die Neufassung berücksichtigt die jüngsten Änderungen durch das Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, das am 23.7.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1202) un...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / III. Unterhalt: Allgemeines

1. Fiktive Einkünfte a) Voraussetzungen und Höhe In dem Beitrag "Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht" (FuR 2015, 66) erörtert Viefhues ausführlich die Voraussetzungen der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte durch Verletzung der Erwerbsobliegenheit, sowie die Höhe und Dauer des anzusetzenden Einkommens. b) Mindestlohn Das OLG Schleswig (NJW 2015, 1538 = FuR 2015, 363 m. Bespr. V...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 6. Promotion

Für eine Promotion wird im Regelfall kein Unterhalt mehr geschuldet. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Promotion noch als angemessene Vorbildung für einen Beruf anzusehen. Dabei ist eine Teilzeitarbeit für die Zeit der Promotion durchaus zumutbar (OLG Hamm v. 9.8.1989 – 10 WF 29/89, NJW-RR 1990, 1228).mehr

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ZAP 1/2016, Düsseldorfer Ta... / D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

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ZAP 24/2017, Düsseldorfer T... / D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

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ZAP 2/2017, Düsseldorfer Ta... / D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / c) Bestimmung der Eltern über Unterhalt durch Naturalleistungen

Gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange eines unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindes bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der beiderseitigen Interessen. Das OLG Karlsruhe (MDR 2015, 401) weist darauf hin, dass die finanziellen Interessen der Eltern ...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 2. Auswirkungen auf den Unterhalt

a) Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrags – das Scheitern der Ehe feststeht (BGH, Urt. v. 5.3...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 1. Auswirkungen auf den Unterhalt

a) Erwerbsobliegenheit Die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten des Ehegatten beim Trennungsunterhalt greift jedenfalls dann, wenn wegen des gestellten Scheidungsantrags das Scheitern der Ehe feststeht. b) Wohnwertberechnung Bei der Anrechnung des Wohnwerts können zwei Gesichtspunkte durch die Zustellung des Scheidungsantrags berührt werden: die Höhe des anzurechnenden Wohnvor...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / III. Unterhalt/Allgemeines

1. Vorrangigkeit von Grundsicherungsleistungen Der BGH (FamRZ 2015, 1467 = NJW 2015, 2655 = MDR 2015, 947 = FuR 1507, 608 m. Bearb. Soyka = FamRB 2015, 330 m. Hinw. Hauß; so auch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1970 und OLG Hamm MDR 2015, 1137) betont erneut, dass Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII (hier beim Elternunterhalt) dem Unterhaltsanspruch gegenüber nicht ...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / II. Unterhalt

1. Ausbildungsunterhalt des Kindes Eltern sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB Abs. 1 BGB) und anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zur Deckung des Lebensbedarfs ihrer Kinder verpflichtet, zu dem auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zählen (§ 1610 Abs. 2 BGB), soweit die Kinder außersta...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / II. Unterhalt/Arbeitshilfen

1. Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016 Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrecht pp. (UntKostRÄndG vom 20.11.2015; BGBl I, S. 2018) ist § 1612a BGB zum 1.1.2016 dahin geändert worden, dass auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes abgestellt wird und der BMJV zu einer Rechtsverordnung ermä...mehr

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ZAP 16/2015, Düsseldorfer T... / D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 1. Tatsächliches Einkommen

a) Kindergeld Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, mindert also dessen aktuelle Bedürftigkeit entsprechend. b) BAföG-Leistungen Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubilden...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / VI. Anteilige Haftung beider Eltern

1. Beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH, Be...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / II. Ausbildungsunterhalt

1. Angemessene Ausbildung Nach § 1610 Abs. 2 BGB hat jedes Kind seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, die Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen entspricht (zum Ausbildungsunterhalt s. Volker FuR 2015, 570). Geschuldet wird daher von den Eltern eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Be...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 9. Ausbildungsverzögerung durch Krankheit

Auch andere nicht vorwerfbare, subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verspätete, verzögerte Aufnahme des Studiums oder der Ausbildung rechtfertigen (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181).mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / a) Kindergeld

Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, mindert also dessen aktuelle Bedürftigkeit entsprechend.mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 3. Spezialfragen bei der Berechnung der anteiligen Haftung

Bei der Berechnung der anteiligen Haftung ergeben sich einige Spezialfragen: a) Konkurrenz mit Ehegattenunterhaltsansprüchen Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, ist vor der Berechnung der Haftungsanteile (Soyka FK 2012, 21) beim unterhaltspflichtigen Ehegatten der von ihm geleistete (vorrangige) Ehegattenunterhalt in Abzug zu bringen; beim unterhaltsberechtigten Ehegatten der erhal...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / d) Einkommen aus Nebenbeschäftigung

Das Einkommen aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Beschäftigung ist nach Billigkeit anzurechnen. Im Regelfall ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht verpflichtet, neben seiner Ausbildung erwerbstätig zu sein, daher bleibt dieses Einkommen i.d.R. auch anrechnungsfrei. Auch einen Studenten trifft neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Denn der Studen...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / b) Berechnung bei einem Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt

Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle (s. ZAP F. 11, S. 1385):mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 3. Lücken zwischen Ausbildungsabschnitten

Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Die Rechtsprechung zu der Frage, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind, ist noch uneinheitlich: OLG Düsseldorf: Während der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule muss ein volljähriges Kind seinen durch Aufnah...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / III. Sonstige Gründe für einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

In der Praxis kommt es vor, dass ein volljähriges Kind Unterhalt gegen seine Eltern geltend macht, ohne dass es eine Ausbildung absolviert. Dies kann nach dem Abschluss der Ausbildung bei Erkrankung oder Behinderung mit Erwerbsminderung in Betracht kommen, sofern das Kind nicht "vom sozialen Netz" durch Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente usw. aufgefangen wird (BGH, Urt. v...mehr

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ZAP 23/2015, Unterhalt: Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren

(BVerfG, Beschl. v. 29.9.2015 – 1 BvR 1125/14) • Prozesskostenhilfe ist auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (wie BVerfG, Beschluss v. 4.2.2004 – 1 BvR 1715/02). Dies gilt im Unterhaltsrecht etwa auch für die Frage, ob eine vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfol...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt des volljährigen Kindes

– Teil 1: Materiell-rechtliche Fragen I. Grundgedanken Die Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Diese Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Kind eine eigenständige Lebensstellung erlangt hat und damit in der Lage ist, wirtschaftlich "auf eigenen Beinen" zu stehen. Dann greift der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Kindes. Zu...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / a) Konkurrenz mit Ehegattenunterhaltsansprüchen

Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, ist vor der Berechnung der Haftungsanteile (Soyka FK 2012, 21) beim unterhaltspflichtigen Ehegatten der von ihm geleistete (vorrangige) Ehegattenunterhalt in Abzug zu bringen; beim unterhaltsberechtigten Ehegatten der erhaltene Ehegattenunterhalt seinem Einkommen hinzuzurechnen. Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit besteht kein unterhaltsrechtli...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / d) Beschränkung auf den Betrag bei alleiniger Haftung

In seinem Beschluss vom 15.2.2017 (XII ZB 201/16) hat der BGH erneut betont, dass die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437).mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Ausbildungsvergütung

Erzielt das Kind tatsächlich Einkommen aus der Ausbildung (Ausbildungsvergütung), so ist dieser Betrag zuerst – zugunsten des Kindes – um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (von derzeit 90 EUR mtl.) zu kürzen, der dem Kind anrechnungsfrei verbleibt (Anm. A 8 der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1386). Der verbleibende Betrag ist dann voll anzurechnen, vermindert als...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / VII. Privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)

Die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre hat dazu geführt, dass viele Kinder, die volljährig werden, ihre Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Daher hat der Gesetzgeber die Rechtsfigur der "privilegierten volljährigen Kinder" geschaffen, die hinsichtlich der verschärften Haftung und des Unterhaltsrangs den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind....mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / IV. Bedürftigkeit des Kindes

Das Kind ist bedürftig, wenn es einen angemessenen Bedarf nicht durch eigene Geldmittel decken kann. Als bedarfsdeckend kommen sowohl Einkünfte als auch das Vermögen des Kindes in Betracht. 1. Tatsächliches Einkommen a) Kindergeld Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 1. Beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern

Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinwei...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / I. Grundgedanken

Die Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Diese Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Kind eine eigenständige Lebensstellung erlangt hat und damit in der Lage ist, wirtschaftlich "auf eigenen Beinen" zu stehen. Dann greift der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Kindes. Zum Lebensbedarf des Kindes gehören daher gem. § 1610 A...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 7. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns/Verzögerung des Ausbildungsbeginns

Grundsätzlich muss das Kind seine Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet (zum Prüfungsversagen des Unterhaltsberechtigten s. BGH NJW 2006, 2...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 10. Gegenseitigkeitsverhältnis beim Ausbildungsunterhalt – Leistungskontrolle

Die Unterhaltspflicht der Eltern und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich a...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / b) BAföG-Leistungen

Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden bzw. Studenten, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt (OLG Hamm, Beschl. v. 27.9.2013 – 2 WF 161/1...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 4. Einsatz von Vermögen

Der Unterhaltsbedarf kann auch durch eigenes Vermögen des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden. Dabei muss zwischen den Vermögenserträgen – die als Einkünfte zu behandeln sind – und dem Vermögensstamm unterschieden werden. Wie sich aus § 1602 Abs. 2 BGB und § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ergibt, haben selbst minderjährige Kinder ihre Einkünfte aus eigenem Vermögen zur Minderung ihre...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / VIII. Wechselseitige Auskunftsansprüche der unterhaltspflichtigen Elternteile

Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft gem. § 1605 BGB verlangen. Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rechtsprechung auf § 242 BGB stützt. Praxishinweise: Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck ist, sondern dient der Berec...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Verminderung des Selbstbehaltes wegen Zusammenlebens des Elternteiles mit einem neuen Partner

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (sog. Synergie; BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, NJW 2008, 1373 m. Anm. Born = FamRZ 2008, 594 m. Anm. Borth und krit. Anm. Weychardt FamRZ 2008, ...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / V. Keine Verwirkung nach § 1611 BGB

Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird (ausführlich Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1611 Rn 8 ff.). Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB ist weder wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes (BGH FamRZ 2011, 1560) noch wegen der...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / b) Rang des Volljährigenunterhalts

Der Rang betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich aber nicht auf die Bedarfsbemessung aus. Die Unterhaltsansprüche volljähriger Kindern stehen gem. § 1609 Nr. 4 BGB im vierten Rang, soweit diese nicht privilegiert und minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, also regelmäßig dann, wenn sie sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder einem...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 2. Auswirkungen

Die Einstufung als sog. privilegiertes volljähriges Kind hat unterhaltsrechtlich zwei wesentliche Konsequenzen: Es besteht ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, bei der an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen besonders strenge Anforderungen gestellt sind. In der Praxis hat dies einmal Bedeutung für die Nebentätigkeitsobliegenheit des Unterhaltspflic...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / d) Fiktive Einkünfte eines Elternteils

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil lediglich teilschichtig oder gar nicht erwerbstätig ist, obwohl er im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten volljährigen Kind zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre (dazu Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1606 Rn 87). Die Rechtsprechung verweist hier darauf, dass sich das volljährige Kind nich...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Berechnung bei Bezug von Ausbildungsvergütung

Bezieht das Kind Ausbildungsvergütung, verändert sich die Berechnung wie folgt (der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1385):mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 2. Fiktives Einkommen

Fiktive Einkünfte können nur dann angerechnet werden, wenn der betreffenden Person die Verletzung einer unterhalsrechtlichen Obliegenheit – i.d.R. einer Erwerbsobliegenheit – vorgeworfen werden kann. Da studierende Kinder grds. keine Erwerbsobliegenheit trifft, kommt ein solcher Fall regelmäßig nicht vor. Zu denken ist aber an fiktive BAföG-Leistungen (s. oben IV. 1. b) oder f...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / a) Berechnung bei einem Studenten

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