Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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AGS 11/2014, Umfang der Bew... / 2 Aus den Gründen

Gem. §§ 45 ff. RVG sind die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.618,40 EUR festzusetzen, weil sich die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung im konkreten Falle in Bezug auf den Wert des Mehrvergleichs auch die Erstattung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr umfasst. 1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / E. Abänderung

Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für einen Abänderungsantrag nach §§ 238–240 FamFG. Maßgebend ist hier allerdings nur der jeweils begehrte Abänderungsbetrag, also die Differenz zwischen tituliertem und beantragtem neuem Unterhalt. Beispiel 15: Abänderungsantrag auf zukünftigen Unterhalt Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / G. Stufenanträge

Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags vor, verlangt er also Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners (gegebenenfalls auf eidesstattliche Versicherung der Auskünfte) und einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Unterhaltsbetrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), liegt eine objektive Antragshäufung vor. Beide Anträge werden sofo...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / Leitsatz

1. Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr i...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 7. Angemessener Bedarf

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist beim angemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578b BGB auf den Lebensbedarf des fiktiv ledig gebliebenen Ehegatten abzustellen. Dabei werden jedoch ehebedingte Nachteile nicht berücksichtigt, die konstruktionsbedingt durch Versorgungsausgleich und Vorsorgeunterhalt nicht ausgeglichen werden, weil beide auf den Ausgleich während der Ehezeit e...mehr

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Zerb 11/2014, Steuerliche P... / 2. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Eine Alternative zum (vorrangigen) Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbstG kann die Steuerbefreiung für erbrachte Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sein. Die Steuerbefreiung, die sowohl für Schenkungen als auch für Erwerbe von Todes wegen zur Anwendung kommen kann, kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Erwerber dem Erblasser unentgelt...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / B. Fällige Beträge

Wird lediglich eine bezifferte fällige Unterhaltsforderung geltend gemacht, so ist deren Wert nach § 35 FamGKG maßgebend. Auf § 51 FamGKG kommt es dann nicht an. Beispiel 1: Fälliger Betrag Die Kindesmutter beantragt, den Kindesvater zu verpflichten, für das gemeinsame Kind 350,00 EUR Sonderbedarf für die Kosten einer Klassenfahrt zu zahlen. Der Verfahrenswert richtet sich nac...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / 2. Problem: Trennungsunterhalt

Wird Trennungsunterhalt geltend gemacht, gelten für den Wert der zukünftigen Leistungen zunächst auch einmal die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Ist allerdings davon auszugehen, dass die Scheidung vor Ablauf eines Jahres rechtskräftig ausgesprochen werden wird, soll bei den künftigen Leistungen nach einer Auffassung ein kürzerer Zeitraum als zwölf Monate a...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / 2 Anmerkung

Mit dem Beschluss vom 7.5.2014 führt der Bundesgerichtshof seine neue Rechtsprechung zum Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche fort, die er nach dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts[1] mit Urteil vom 7.12.2011[2] eingeleitet hat. Es kann mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden, dass der Bundesgerichtshof anlässlich der Bedarfsbestimm...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 6. Billigkeit

Hinsichtlich der Hälfte des Vorsorgeunterhalts erscheint es bedenklich, dass sich der Unterhaltsverpflichtete, der insoweit Leistungen erspart hat, darauf berufen kann, es sei unbillig, ihn in Anspruch zu nehmen.[9] Wenn sich die aus der Dauer bereits gezahlten Unterhalts für den Unterhaltsverpflichteten gegebende Belastung bei der Anwendung von § 1578b BGB auswirkt,[10] mus...mehr

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AGS 11/2014, Verfahrenswert... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte im März 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 2.621,70 EUR verlangt. Im Verfahren haben die Beteiligten dann im April 2014 einen Vergleich für den ab November 2013 geschuldeten und den zukünftigen Unterhalt, der mit monatlich 597,00 EUR beansprucht worden war, geschlossen. Das FamG hat ...mehr

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AGS 11/2014, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass das FamG den Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnung lediglich auf EUR 1.310,00 EUR, mithin auf rund die Hälfte des geltend gemachten Vorschussbetrages von EUR 2.621,70 festgesetzt hat. Da die §§ 43 ff. FamGK...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / I. Überblick

Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Abzustellen ist auf die der Einreichung folgenden zwölf Monate.mehr

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AGS 11/2014, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Der Verfahrenswert beträgt 12.788,00 EUR. 1. Bei einem Stufenantrag ist nach § 38 FamGKG der Verfahrenswert der höchsten Stufe maßgeblich. Dies ist hier – wie im Regelfall – der Leistungsantrag, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind bzw. von vornherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Fami...mehr

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AGS 11/2014, Verfahrenswert... / Leitsatz

Der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses bemisst sich nach der vollen Höhe des verlangten Betrags. Eine Ermäßigung nach § 41 FamGKG ist nicht vorzunehmen. Wird in diesem Verfahren ein Vergleich über den zu zahlenden Unterhalt geschlossen, liegt ein Mehrwert in Höhe der vollen streitigen Unterhaltsbeträge ...mehr

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FF 11/2014, Der Unterhaltsprozess

Eschenbruch/Schürmann/Menne (Hrsg.)6. Auflage 2013, 1.760 Seiten, 114 EUR, Luchterhand Verlag Das Praxishandbuch des materiellen Unterhaltsrechts und des Verfahrens in Unterhaltssachen ist 2013 in sechster komplett überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen. Vier Jahre nach der letzten Auflage ist das gut eingeführte Buch auf den Markt gekommen. Der Unterzeichnete hat ...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / I. Die Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof[1] hat in neuerer Zeit mehrmals entschieden, dass ein ehebedingter Nachteil i.S.v. § 1578b BGB, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtige Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, ausgeglichen sein kann, wenn er Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen bekommt oder jeden...mehr

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AGS 11/2014, Umfang der Bew... / Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14). Der Bewilligungsbeschluss ist dabei zum ...mehr

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AGS 11/2014, Verfahrenswert... / 1 Sachverhalt

Mit Schriftsatz v. 8.2.2012 haben die Antragsteller zunächst Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Stufenantrag beantragt. Durch Beschluss des FamG v. 7.5.2012 ist den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Sodann sind dem Antragsgegner die beglaubigten Abschriften des Stufenantrages zugestellt worden. Durch Teilbeschluss v. 28.6.2012 ist der Antragsg...mehr

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AGS 11/2014, Umfang der Bew... / 1 Sachverhalt

Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem FamG ein Trennungsunterhaltsverfahren anhängig, das im Termin am 6.6.2014 durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Im Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und für vier Monate darüber hinaus. Für die Zeit ab dem fünften Monat nach Rechtskraft der S...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 2. Erlangen des Vorsorgeunterhalts

Der BGH knüpft die Rechtsfolge des Ausgleichs ehebedingter Nachteile bei den Versorgungsanwartschaften bereits an die Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt, wenn nicht ersichtlich ist, dasss ein entsprechendes Verlangen erfolglos geblieben wäre. Mit Letzterem sind offenbar die Fälle gemeint, in denen der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegenüber dem vorrangigen Elementarunterh...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 5. Vollständiger Ausgleich

Der BGH geht von einem vollständigen Ausgleich des Defizits an ehebedingten Versorgungsanwartschaften aus, nachdem die Ehefrau nicht bereits vor 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Vorsorgeunterhalt zu verlangen. Wenn jedoch bereits die mögliche Geltendmachung genügt, kann der ehebedingte Nachteil bereits durch einen Anspruch in der Zeit der Trennung nach § 1361 ...mehr

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FF 11/2014, Warum heiraten Paare überhaupt noch?

Angeblich finden 60 Prozent der Bundesbürger eine glückliche Beziehung sehr wichtig. Nur ein verschwindender Anteil stuft in seinem Leben eine Partnerschaft als unwichtig ein. Trotz aller Ernüchterung und Entzauberung wird der Liebe eine enorme Bedeutung zugemessen. Selbst wenn man an die alles überwältigende und übersteigende Macht der Liebe glaubt, so muss heute aber nieman...mehr

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FF 11/2014, Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12 (KG Berlin, Urt. v. 5.11.2012 – 10 U 118/11; LG Berlin, Urt. v. 28.6.2011 – 27 O 719/10) Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugl...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / 2 Aus den Gründen

Das LG ist in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kostengläubiger nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV für seine im Rahmen der Beratungshilfe ausgeführten Tätigkeiten keine über die Festsetzung des AG hinausgehende Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist. Das LG hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass nach...mehr

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zfs 11/2014, Schuldhafte Ve... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Notars Dr. S wegen von diesem begangener Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei von der Kl. erteilten Treuhandaufträgen in Anspruch. Die Kl. hatte in beiden Fällen Darlehen zur Finanzierung von Grundstückskaufverträgen gewährt. Die Streithelferin ist die für S ...mehr

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Abzug von Ehescheidungskosten ab Veranlagungszeitraum 2013

Leitsatz Die unmittelbaren Kosten einer Ehescheidung sind nach Auffassung des FG Rheinland - Pfalz auch nach der gesetzlichen Neuregelung in § 33 Abs. 2 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sachverhalt Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung für den VZ 2013 u. a. Kosten für die Ehescheidung sowie Kosten eines Unterhaltsverfahr...mehr

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Lohnsteuer-Nachschau: Wenn das Finanzamt spontan vorbeischaut

Kommentar Im vergangenen Jahr wurde die Lohnsteuer-Nachschau neu eingeführt. Sie ermöglicht es Prüfern, steuerlich erhebliche Sachverhalte im Unternehmen aufzuklären - ohne Ankündigung im Unternehmen. Jetzt hat die Finanzverwaltung endlich zum Verfahren Stellung genommen. Analog zur Umsatzsteuer-Nachschau wurde - zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung ...mehr

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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz 1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen. 2. Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist – neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern – ihre Eignung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse

Gesetzestext (1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) 1Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. 2In gleiche...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Unterhalt vertretungsberechtigter Gesellschafter (Satz 3)

Rn 15 An unsystematischer Stelle regelt das Gesetz, dass entsprechend § 100 auch einem vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners Unterhalt gewährt werden kann. Anknüpfungspunkt für diese Regelung ist der Umstand, dass dieser organschaftliche Vertreter zugleich persönlich für die Schulden der insolventen Gesellschaft haftet. Genannt werden in ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) 1Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. 2In gleicher Weise kann...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vorläufige Unterhaltsgewährung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 2)

Rn 6 Um den Zeitraum bis zu einer Beschlussfassung durch eine Gläubigerversammlung zu überbrücken, räumt § 100 Abs. 2 dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dem Schuldner Unterhalt zu gewähren. Aus der Gesetzesformulierung ("kann") ergibt sich aber, dass dem Schuldner auch in diesem Stadium kein Anspruch auf Unterhalt gegen die Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung (Abs. 1)

Rn 3 Wie schon nach der Konkursordnung unterliegt die (endgültige) Unterhaltsgewährung an den Schuldner und seine Familie der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Gläubigerversammlung. Sie beschließt, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren ist. Ein solcher Beschluss muss nicht notwendig in der ersten Gläubigerversammlung nach § 156 gefasst wer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die insolvenzrechtliche Regelung zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie während des Insolvenzverfahrens behält die schon früher geltenden Grundsätze (§ 129 Abs. 1, § 132 Abs. 1 KO) im Wesentlichen bei. Wegen der nach § 35 vorgenommenen Einbeziehung des sog. Neuerwerbs in die Insolvenzmasse dürfte sich aber nunmehr die Situation für den Schuldner und seine unter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 9 Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2000, S. 671 ff.; Keller, Strukturprobleme und Systembrüche des neuen Insolvenzrechts bei Einbeziehung des Arbeitseinkommens des Schuldners in die Insolvenzmasse, NZI 2001, 449 ff.; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift zur In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Umfang und Verfahren

Rn 4 Die Vorschrift gewährt dem Schuldner einen Anspruch auf die Mittel aus der Insolvenzmasse. Der Gläubigerversammlung kommt daher abweichend von § 100 Abs. 1 keine Entscheidungsbefugnis oder Ermessen über das Ob und den Umfang der Unterhaltsleistung an den Schuldner zu. Allerdings kann die Gläubigerversammlung frei ausgehandelten Mitarbeitsbedingungen zustimmen[2] und so ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Antragspflicht

Rn 7 Der Entschluss Restschuldbefreiung zu beantragen ist freiwillig (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs.). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beantragung. Rn 8 Eine Verpflichtung besteht dagegen für gesetzliche Vertreter und Unterhaltsverpflichtete. Alle Personen, denen eine Fürsorgepflicht auch im Hinblick auf die Vermögenssorge/Vertretung bei Behörden und Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[3] geändert worden: Zu Abs. Nr. 1 wurde ein Halbsatz hinzugefügt: … , sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte. Für vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren gilt noch die bis dahin geltende Fassung[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beschränktes Vollstreckungsverbot für sonstige Gläubiger (Abs. 2)

Rn 15 Über das nur für Insolvenzgläubiger in Abs. 1 geregelte Vollstreckungsverbot hinaus enthält das Gesetz in Abs. 2 auch Vollstreckungsbeschränkungen für alle übrigen Gläubiger. Diesen ist spiegelbildlich zu § 81 Abs. 2 der Vollstreckungszugriff auf künftige Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge währ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

Rn 6 Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Schuldner und Familie

Rn 2 § 278 berücksichtigt, dass im Rahmen der Eigenverwaltung der Schuldner selbst verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird von ihm erwartet, dass er sich auch im Insolvenzverfahren mit voller Kraft der Geschäftsführung seines Unternehmens widmet. Sein gesamtes Vermögen – und grundsätzlich auch der Neuerwerb – unterfällt dem In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 302 Ausgenommene Forderungen[1] Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gesellschafter

Rn 11 Abs. 2 erweitert das Recht auf Unterhalt aus den Mitteln der Masse gegenüber zur Vertretung berechtigten OHG-Gesellschaftern und KG- oder KGaA-Komplementären, soweit diese ihren bescheidenen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Vermögen, das von der Insolvenz nicht befangen ist, bestreiten können. Rn 12 Darüber hinaus gehende gesellschaftsrechtlich vereinbarte Entnah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Ort der Niederlassung

Rn 3 Unterhält der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist nach § 348 Abs. 1 das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet. Rn 4 Der Begriff der Niederlassung ist wie in Art. 2 lit. h EuInsVO [2] weit zu verstehen.[3] Danach bezeichnet eine Niederlassung denjenigen Tätigkeitsort des Schuldners, an dem er für Dritte erkennbar ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung (Abs. 1)

Rn 2 Die Vorschrift betrifft die nach § 21 InsO grundsätzlich auch im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Rn 3 Das Eigenverwaltungsverfahren bietet dem Schuldner einen besonderen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Forderungen aus Geldstrafen und gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2)

Rn 19 Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind auch zu Sanktionszwecken verhängte Geldstrafen und die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten, wie Geldbußen aus Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen und verwaltungsrechtlich erlassene Zwangsgelder. Ferner sind ausgenommen die Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wie die angeordne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sonstige Rechte, Pflichten und Mitwirkungsmöglichkeiten des Gläubigerausschusses

Rn 6 Aus den umfangreichen Einsichts- und Informationsrechten der Gläubigerausschussmitglieder resultiert zwangsläufig auch ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung eine Pflicht zur Verschwiegenheit. Durch die nach der InsO vorgesehene intensive Verfahrensbegleitung erlangen die Ausschussmitglieder häufig Kenntnis von Vorgängen, die zur Sicherstellung eines optimalen Verfah...mehr