Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / e) Anpassung der Vorentscheidung

Das Abänderungsverfahren hat denselben Gegenstand wie das Erstverfahren. Der in diesem festgesetzte Unterhalt ist lediglich den veränderten Verhältnisse anzupassen. Eine Neuvornahme ist ausgeschlossen.[12] Der Maßstab ist grundsätzlich der Erstentscheidung zu entnehmen und nur, wenn er daraus nicht feststellbar ist, dem gesetzlichen Unterhaltsrecht.mehr

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AGS 11/2015, Geschäftsreise... / Leitsatz

Unterhält eine Kanzlei mehrere Zweigstellen, so liegt für alle Rechtsanwälte dieser Kanzlei eine Geschäftsreise nur dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb sämtlicher Orte liegt, in denen sich eine Zweigstelle befindet. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.4.2015 – 7 WF 407/15mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / c) Abänderungsgründe und Vollstreckungseinwendungen

Die Vorentscheidung kann inhaltlich nicht mehr gerechtfertigt sein, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der sich selbst wiederum ändern kann, wie die Einkommenslage, oder der unwandelbar ist, etwa das Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung. Mit dieser Unterscheidung kann der Anwendungsbereich des Abänderungsantrags nach § 238 FamFG vo...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / 2. Zweck der Abänderungsvorschriften

Die Abänderungsvorschriften setzen einen Titel mit der Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen voraus, etwa zu einer monatlich zahlbaren Unterhaltsrente. Sie nehmen hinsichtlich Entscheidungen Bezug auf die Vorschrift des § 258 ZPO. Diese gestattet bei wiederkehrenden Leistungen eine rechtskraftfähige Verurteilung auch wegen der erst nach Erlass ...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / 1. Vermutung der Geltendmachung des Gesamtunterhaltsanspruchs

Mit Beschluss vom 19.11.2014 hat der BGH[1] in Fortführung früherer Rechtsprechung[2] entschieden, dass im Vorverfahren "vergessener" Vorsorgeunterhalt nicht mit einem Zusatzantrag nachverlangt werden kann, sondern nur mit einem Abänderungsantrag, wenn die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist nach dem Sinn un...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / b) Vermutung des gesamten Unterhaltsanspruchs

Wie der BGH in dem eingangs genannten Beschluss bekräftigt, ist bei Unterhalt nach dem Sinn der Abänderungsvorschriften im Zweifel anzunehmen, dass der gesamte Anspruch geltend gemacht wurde. Der Gläubiger, der nur einen Teil des Anspruchs geltend machen will, muss dies ausdrücklich erklären oder dies muss sich aus den Umständen eindeutig entnehmen lassen. Fehlt es daran, er...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / b) Unterschiedliche Abänderbarkeit rechtskraftfähiger und nichtrechtskraftfähiger Unterhaltstitel

Regelungen des gesetzlichen Unterhalts in nichtrechtskraftfähigen gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden, die nicht rechtskraftfähig sind, sind nicht nach der für rechtskraftfähige gerichtliche Entscheidungen maßgebenden Vorschrift des § 238 FamFG abänderbar, sondern nach § 239 FamFG i.V.m. dem materiellen Recht. Die Änderbarkeit von Unterhaltsverträgen unter...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / 2. Für Teilklage nicht ausreichende Umstände

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um Vorsorgeunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB. Dessen Nachforderung war im Vorverfahren weder ausdrücklich noch nach den Umständen hinreichend deutlich vorbehalten worden. Bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung ist ein derartiger Vorbehalt schon deswegen nicht anzunehmen, weil es naheliegend ist, dass der Berechtigte eine mit d...mehr

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FF 11/2015, Zur Eigenart de... / d) Verfahrensrecht und materielles Recht bei der Abänderung nichtrechtskraftfähiger Unterhaltstitel

Oft wird die Formulierung gebraucht, dass die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs und einer vollstreckbaren Urkunde, d.h. nichtrechtskraftfähiger Titel, sich allein nach dem materiellen Recht richte. Dies ist ungenau; denn ein nichtrechtskraftfähiger Titel ist nicht lediglich ein Rechtsgeschäft, das dem materiellen Recht mit dem Grundsatz der Privatautonomie unterl...mehr

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zerb 11/2015, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Aufl., Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP, Band 6

Hüßtege/Mansel Herausgegeben von Dr. Rainer Hüßtege, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel 2. Aufl. 2015, 1204 S., Gebunden mit Schutzumschlag, 138,– EUR/118,– EUR Vorzugspreis für DAV-Mitglieder ISBN 978-3-8487-2096-5 In der Reihe Nomos-Kommentar zum BGB ist nunmehr die 2. Auflage zum sechsten Band Bürgerliches Gesetzbuch – Rom-Verordnungen | EuErbVO | HUP erschienen. Herausgeber sind D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Drittstaatensteuern (2. Alt.)

Rz. 308 [Autor/Stand] Quellenstaat der Einkünfte. Nach § 34 c Abs. 3 können ausländische Steuern abgezogen werden, die ein Staat erhebt, der nach § 34 d EStG nicht als Ursprungsstaat der Einkünfte anzusehen ist (vgl. Anm. 145 ff.). Der Gesetzgeber dachte insbes. an Quellensteuern auf Liefergewinne, wobei nach § 34 d EStG der Liefergewinn regelmäßig nicht in dem Staat zu erfa...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG: Elterngeld als Bezüge

Leitsatz Bei Ermittlung des nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrages ist bezogenes Elterngeld als Bezüge ohne Kürzung um einen Sockelbetrag von monatlich 300 EUR anzusetzen. Sachverhalt Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / I. Abgrenzung Vermögensangelegenheit/Unterhalt

1. Allgemeines Rz. 3 Im deutschen Recht fällt es in der Regel nicht schwer zwischen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit im Rahmen einer Scheidung oder aber einer Unterhaltsproblematik zu unterscheiden. Ist der beratende Anwalt jedoch mit der Anwendung ausländischen Rechtes konfrontiert, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Um entscheiden zu können, ob es sich um ...mehr

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§ 1 Einführung / a) Verhältnis Gesamtschuld zum Unterhalt

Rz. 157 Das Unterhaltsrecht verdrängt den Gesamtschuldnerausgleich nicht. Werden Schulden in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen, kann dies Auswirkungen auf die Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 426 Abs. 1 BGB haben. aa) Schuldenabzug in der Unterhaltsbemessung Rz. 158 Zahlt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte ein gemeinsames Darlehen nach der Trennung allein zurück,...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Gesamtschuld und Unterhalt

Rz. 156 Häufig stellt sich bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, die Frage, wie sich gemeinschaftlich aufgenommene Verbindlichkeiten, für die die Eheleute grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften, auf zukünftige Unterhaltsansprüche bzw. güterechtliche Ansprüche auswirken.[114] a) Verhältnis Gesamtschuld zum Unterhalt Rz. 157 Das Unterhal...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Haftung der Vermögensmassen für den Unterhalt

Rz. 1136 § 1420 BGB bestimmt, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Vermögensmassen der Gütergemeinschaft für den Familienunterhalt zu verwenden sind.[1348] aa) Allgemeines Rz. 1137 Nach § 1420 BGB sind primär die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, für den Familienunterhalt heranzuziehen. Dies sind beispielsweise das nicht pfändbare Erwerbseinkommen,[1349] Mieteinkünft...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Besonderheiten beim nachehelichen Unterhalt

Rz. 1146 Die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von einem früheren Güterstand.[1362] Rz. 1147 Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht mehr in das Gesamtgut. Es kann nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Der Unterhalt bestimmt sich also nach den allgemeinen Regeln.[1363] Rz. 1148 Ist nach rechtsk...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Nachehelicher Unterhalt innerhalb der Gütergemeinschaft

Rz. 202 Die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von dem früheren Güterstand, in dem die Beteiligten lebten.[159] Bis zur Scheidung fielen Einkünfte der Parteien in das Gesamtgut und waren vorrangig für den Unterhalt der Familie einzusetzen (§ 1420 BGB). Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht mehr in das Gesamtgut; es kan...mehr

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§ 1 Einführung / cc) Keine Geltendmachung von Unterhalt

Rz. 164 Wird jedoch im Hinblick auf die von dem Unterhaltspflichtigen übernommenen Verbindlichkeiten zunächst kein Unterhalt bezahlt oder gefordert, scheitert ein Ausgleichsanspruch des schuldenrückführenden Ehegatten häufig an der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung dahingehend, dass der Unterhaltspflichtige die Schulden abträgt und der Unterhaltsbedürftige gerade ...mehr

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§ 1 Einführung / II. Zugewinngemeinschaft und Unterhalt

1. Gesamtschuld und Unterhalt Rz. 156 Häufig stellt sich bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, die Frage, wie sich gemeinschaftlich aufgenommene Verbindlichkeiten, für die die Eheleute grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften, auf zukünftige Unterhaltsansprüche bzw. güterechtliche Ansprüche auswirken.[114] a) Verhältnis Gesamtschuld zum ...mehr

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§ 1 Einführung / bb) Restausgleich Gesamtschuld nach Abzug beim Unterhalt

Rz. 159 Umstritten ist, ob im Falle des Abzugs der Verbindlichkeit im Rahmen des Ehegattenunterhalts noch ein Restausgleich zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu erfolgen hat, der daraus folgt, dass sich der Unterhaltsberechtigte bei Zugrundelegung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 nur zu 3/7 an der Schuld beteiligt. Rz. 160 Rechenbeispiel[116] Alleinverdiener M verfügt übe...mehr

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§ 1 Einführung / III. Gütergemeinschaft und Unterhalt

Rz. 189 Durch Art. 1 Nr. 8 GleichberG wurde der vormalige § 1360 BGB a.F. in §§ 1360, 1360a und § 1360b BGB unterteilt. Im Zuge dessen wurde aus der seinerzeitigen Unterscheidung in ehelichen Aufwand und Unterhalt der Begriff Familienunterhalt geschaffen. Seitdem gelten die Unterhaltsvorschriften, unabhängig vom gewählten Güterstand.[143] Allerdings ergeben sich in der Anwen...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Unterhalt und Güterrechtsverzicht

Rz. 342 Eine Unterhaltsverstärkung verbunden mit einem teilweisen oder vollständigen güterrechtlichen Verzicht begegnet solange und soweit keinerlei Bedenken, als die Parität, die ausgeglichene Belastung erhalten bleibt. Rz. 343 Grundsätzlich gilt die volle Vertragsfreiheit bei der Wahl des Güterstandes. Beteiligte können zu jeder Zeit ihren Güterstand wählen und auch vermöge...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Trennungsunterhalt innerhalb der Gütergemeinschaft

Rz. 190 Der vor allem noch in Süddeutschland anzutreffende Güterstand der Gütergemeinschaft – rechtsdogmatisch ein System der Errungenschaftsgemeinschaft – ist tatsächlich ein "aussterbender" Güterstand. Er schützt – wie auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das in den Güterstand eingebrachte Vermögen, und verteilt das gemeinsam während des Güterstandes ...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Doppelverwertungsverbot

Rz. 485 Das vom BGH postulierte Doppelverwertungsverbot (auch: Verbot zweifacher Teilhabe) besagt, dass ein Ehegatte an einem Vermögensgegenstand, der bereits güter- oder unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde, nicht ein weiteres Mal über das jeweils andere Rechtsinstitut teilhaben darf.[673] Denn im Gegensatz zum Verhältnis von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, bei welche...mehr

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§ 1 Einführung / aa) Abfindung

Rz. 222 Regelmäßig ist die Zahlung einer Abfindung zugunsten eines Ehegatten im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung problematisch. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen bzw. Ersatz für den künftig eintretenden Lohnausfall und damit künftiges Arbeitseinkommen darstellen.[177] Soweit die Abfindung als Entschädigung bezahlt...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Einzelne Vermögenspositionen und ihre Bewertung (ABC der Vermögenspositionen)

Rz. 67 Die einzelnen Vermögenspositionen des jeweiligen Ehegatten sind zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln und mit ihrem wirtschaftlichen Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Rz. 68 Die nachfolgende alphabetische Aufstellung einzelner Vermögenspositionen setzt sich mit ihrer Behandlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, aber auch mit deren Bew...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Rz. 86 Die Grundentscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004 [55] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung sei ...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Besonderheiten beim Trennungsunterhalt

Rz. 1140 § 1420 BGB ist auf den Trennungsunterhalt anwendbar. Soweit für den Trennungsunterhalt danach das Gesamtgut zu verwenden ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sondern nur ein Anspruch auf Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung. [1352] Dieser Anspruch besteht aber nur, soweit der Unterhaltsbedarf nicht aus den Einkünften des Gesamtguts gedeckt ...mehr

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§ 1 Einführung / aa) Schuldenabzug in der Unterhaltsbemessung

Rz. 158 Zahlt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte ein gemeinsames Darlehen nach der Trennung allein zurück, so kann er die monatlich geleisteten Raten bei der Berechnung des Unterhalts als eheprägende Schuld abziehen. In diesem Fall kann er keinen Gesamtschuldnerausgleich verlangen, da die Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeit dazu führt, dass der andere Ehegatte den ...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Im deutschen Recht fällt es in der Regel nicht schwer zwischen einer vermögensrechtlichen Angelegenheit im Rahmen einer Scheidung oder aber einer Unterhaltsproblematik zu unterscheiden. Ist der beratende Anwalt jedoch mit der Anwendung ausländischen Rechtes konfrontiert, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Um entscheiden zu können, ob es sich um eine unterhalt...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Allgemeines

Rz. 1137 Nach § 1420 BGB sind primär die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, für den Familienunterhalt heranzuziehen. Dies sind beispielsweise das nicht pfändbare Erwerbseinkommen,[1349] Mieteinkünfte und der Ertrag des Gesamt- und Sonderguts. Sodann sind die Einkünfte, die in das Vorbehaltsgut fallen, für den Unterhalt zu verwenden. Reichen auch diese Einkünfte nicht au...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / b) § 528 BGB

Rz. 41 Gemäß § 528 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und eine ihm obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ist es Eltern also nach einer an...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Unterhaltsansprüche in der güterrechtlichen Bilanz

Rz. 178 Der Begriff Unterhalt umfasst diejenigen Mittel, die ein Mensch zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt; Unterhaltsansprüche dienen somit weder der Vermögensbildung, insbesondere nicht einem fortgesetzten Zugewinnausgleich, noch einer Umverteilung des Einkommens des Verpflichteten auf den Berechtigten, auch nicht bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des U...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Kindesunterhalt im Rahmen der Gütergemeinschaft

Rz. 208 Auch im Rahmen des Güterstandes der Gütergemeinschaft kommen bei Ansprüchen auf Kindesunterhalt die Regeln nach §§ 1601 ff. BGB einschließlich der Vertretungsbefugnis nach § 1629 BGB uneingeschränkt zur Anwendung. Rz. 209 Hinsichtlich der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bestehen allerdings Besonderheiten. Bei Kindesunterhaltsansprüchen handelt es sich um Gesamtgu...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / 3. Ausgleichszahlungen/Schadensersatzansprüche

Rz. 9 In einigen Ländern existiert neben oder an Stelle eines Unterhaltsanspruches auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.[32] Im türkischen Recht gibt es neben dem Anspruch auf Unterhalt einen Anspruch auf Schadensersatz von dem Ehepartner, der an der Scheidung nicht oder weniger schuld ist.[33] Er soll eine Entschädigung sein für den Verlust des Ehegatten, des Erbans...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Vorbemerkung

Rz. 63 Seneca [26] hat einmal erklärt: Zitat Aliena vitia in oculis habemus, a tergo nostra sunt! (Fremde Fehler sehen wir, die unsrigen aber nicht!) Wir würden Fehler in unserer anwaltlichen Tätigkeit nicht begehen, hätten wir sie zuvor als solche erkannt. Ein einfaches Fehlerbeispiel: Leben die Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB), bildet die ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (b) Gesamtschuldnerausgleichsrechtliche Lösung

Rz. 282 Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnungen neutralisieren sich die hälftig bei jedem Ehegatten in die Ausgleichsbilanzen eingestellten Gesamtschulden, deshalb kann der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ohne weiteres durchgeführt werden. Rechenbeispiel Zugewinnausgleich Endvermögen des Ehemannesmehr

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§ 1 Einführung / a) Abfindung

Rz. 88 Regelmäßig ist die Zahlung einer Abfindung zugunsten eines Ehegatten im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung problematisch. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen bzw. Ersatz für den zukünftig eintretenden Lohnausfall und damit zukünftiges Arbeitseinkommen darstellen.[35] Rz. 89 Soweit die Abfindung als Entschädigung...mehr

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§ 1 Einführung / a) Doppelberücksichtigung von Aktivposten

Rz. 218 Im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot ist die Ausgleichskonkurrenz zwischen Zugewinn und Unterhalt relevant. Gegenstand des Güterrechts ist die Verteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Vermögensposten: Verteilt zwischen ihnen werden also alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert.[173] Mithin bezweckt das Gü...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Besonderheiten beim Kindesunterhalt

Rz. 1149 Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich ebenso vorrangig gegen das Gesamtgut. Nachdem Kindesunterhaltsansprüche also Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haften im Widerspruch zu den kindesunterhaltsrechtlichen Grundsätzen beide Elternteile als Gesamtschuldner für den Barkindesunterhalt, selbst wenn nur ein Elternteil das Kind betreut. Rz. 1150 In der Trennungszei...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Die Doppelberücksichtigung von Aktivposten

Rz. 84 Im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot ist die Ausgleichskonkurrenz zwischen Zugewinn und Unterhalt relevant. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Gegenstand des Güterrechts die Verteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Vermögenspositionen ist. Verteilt zwischen ihnen werden also alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftli...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / aa) Die verschiedenen Auffassungen

Rz. 249 Allgemeine Meinung ist, dass eine Wechselbeziehung zwischen den Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Rahmen ihrer Berücksichtigung beim Unterhaltsrecht mit dem Effekt ihrer Einstellung in die Zugewinnausgleichsberechnungen hergestellt werden muss. Rz. 250 In der Rechtslehre wird – soweit ersichtlich – überwiegend die Auffassung einer wertenden L...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / a) Zugewinn und Unterhaltsverzicht

Rz. 324 Dem Unterhaltspflichtigen liegt häufig daran, nicht für eine eventuell lange Zeit Unterhalt an den – früheren – Ehegatten zahlen zu müssen und damit auf Jahre hinaus finanziell gebunden zu sein. Diese Gebundenheit führt häufig dazu, keine "neue Familie" gründen zu können." Rz. 325 In solchen Fällen bietet sich an, den Unterhalt der Höhe nach zu bestimmen, abzuzinsen u...mehr

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§ 1 Einführung / V. Ehegattenunterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 325 Nach § 1586 b BGB geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Ein bereits existierender Titel auf Unterhalt kann umgeschrieben werden, weil der Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser mit dem gegen die Erben identisch ist.[235] Der Unterhaltsanspruch muss mithin nicht neu gerichtlich gelten...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Abfindungen

Rz. 490 Ob eine anlässlich des unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als unterhaltsrechtliches Einkommen heranzuziehen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob ein Einkommensrückgang auszugleichen ist. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Arbeitsstelle erlangt, die ihm...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Abgrenzung von güterrechtlichen Vermögenspositionen zu sonstigen Vermögenswerten (sog. Sondervermögen)

Rz. 59 Das güterrechtliche Vermögen ist von Vermögenspositionen, die dem Versorgungsausgleich unterliegen oder dem ehelichen Haushalt zuzuordnen sind, abzugrenzen. Ferner sind etwaige Überschneidungen mit dem Unterhaltsrecht zu berücksichtigen. Rz. 60 Gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG sind alle Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, vom Zugewi...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) Wirtschaftliche Betrachtung

Rz. 146 Man kann also generell festhalten, dass die Berücksichtigung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten beim Ehegattenunterhalt selbigen also regelmäßig mindern wird, die Berücksichtigung aber wirtschaftlich immer noch zu einem für den unterhaltspflichtigen Gesamtschuldner günstigeren Ergebnis führt, als wenn man den Unterhalt ohne Berücksichtigung der gesamtschuldneris...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Wirtschaftliche Verpflichtungen

Rz. 648 § 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn eine Vereinbarung über die Rückabwicklung der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück und damit verbundene Modalitäten besteht, die keine Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit enthält; ob und inwieweit der Ausgleichsberechtigte an der Erzielung des Zugewinns beteiligt war, spielt insoweit keine Rolle.[919] Rz. ...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / b) § 528 Abs. 1 BGB

Rz. 164 Verarmen die Eltern, nachdem sie eine Schenkung an ihr Kind vollzogen haben, können sie von dem Kind nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB Herausgabe des Geschenkes verlangen. Dafür ist Voraussetzung, dass die Eltern außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen.[137] Im Fall der Kettenschenkung ist das Kind zum...mehr