Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Rn 8 Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vollstreckbare Urkunden.

Rn 6 Vollstreckbare Urkunden iSv § 239 sind insb gerichtliche oder notarielle Urkunden gem § 794 I Nr 5 ZPO sowie bei einem Jugendamt errichtete Urkunden nach §§ 59, 60 SGB VIII, mit denen ein Vollstreckungstitel über Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und Unterhalt gem § 1615l BGB errichtet werden kann, § 59 I Nr 3, 4 SGB VII...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Erhöhung.

Rn 16 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 527,76 oder wöchentlich EUR 121,46 bzw täglich EUR 24,49 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebensp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 798a ZPO aF. Ansprüche wegen Kindesunterhalts beruhen auf § 1601 BGB, der sämtliche Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie erfasst (vgl iE zB PWW/Soyka § 1601 Rz 1 f); die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Es besteht Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Unterhaltspflichten.

Rn 21 Unpfändbar ist auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt. Dabei sind drei Aspekte zu unterscheiden, der unterhaltsberechtigte Personenkreis, das zu gewährleistende Pfändungsschutzniveau des notwendigen Unterhalts und die konkrete Differenzberechnung. Der Personenkreis, ggü dem der Schuldner unterhaltspflichtig ist, musste bisl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rangfolge der Unterhaltsgläubiger (Abs 2).

Rn 35 Können aus dem erweitert pfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, schreibt Abs 2 Hs 1 die besondere Rangfolge aus § 1609 BGB und § 16 LPartG vor. Die Rangfolge gilt bei einer Pfändung nach § 850d I durch mehrere Unterhaltsberechtigte. Mehrere gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang, Abs 2 Hs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 19 Zusammengerechnet werden können nach Nr 2 die Ansprüche auf Arbeitseinkommen des Schuldners gegen mehrere ArbG, wenn zumindest eine der Forderungen gepfändet wird (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 26). Die Zusammenrechnung kann auch von einem Haupteinkommen und einem geringfügigen Nebeneinkommen erfolgen (AG Wuppertal JurBüro 21, 441). Wird Mehrarbeit geleistet, ist § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. (2) Ist Guthaben auf dem Zah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Kappungsgrenze.

Rn 31 Hat das Vollstreckungsgericht den notwendigen Unterhalt des Schuldners bestimmt, muss es eine Vergleichsrechnung nach Abs 1 S 3 vornehmen. Der dem Schuldner verbleibende Teil des Einkommens darf danach nicht den Freibetrag aus § 850c ggü nicht privilegierten Gläubigern übersteigen, sonst ist der Pfändungsfreibetrag zugrunde zu legen (LG Hamburg NJW-RR 92, 264, 265 [LG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einseitig errichtete Urkunde ohne Vereinbarung.

Rn 20 Handelt es sich um eine streng einseitige Verpflichtungserklärung, beinhaltet diese für den Unterhaltspflichtigen zugleich ein Schuldanerkenntnis iSv § 781 BGB; die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses ist zu beachten. Der Erfolg für den um Titelbeseitigung bemühten Unterhaltspflichtigen hängt davon ab, ob sich die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abgrenzung zu Rechtsmitteln.

Rn 11 Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ist nicht an die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung geknüpft; ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der hierdurch Begünstigte entweder Beschwerde nach §§ 58 ff, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beschwerdeberechtigung des Antragstellers.

Rn 2 Das Rechtsmittel der Beschwerde steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner zu. Wird seinem zulässigem Antrag inhaltlich nicht voll entsprochen, ist der Antragsteller durch die unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein zu hoher Unterhalt festgesetzt wird (DuttaJacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 10; vgl Fr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Hauptsache und Einstweilige Anordnung.

Rn 46 In Unterhaltsverfahren besteht gem § 246 Abs 1 FamFG die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts durch einstweilige Anordnung zu regeln; diese ist vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Es ist nicht mutwillig, ein Hauptsacheverfahren neben dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig zu machen, da mit der einstweiligen Anordnung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Verfahren.

Rn 3 Mit dem vereinfachten Verfahren können ausschließlich Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder festgesetzt werden; für Unterhaltsansprüche privilegierter Volljähriger, die den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt sind (§§ 1603 II 2, 1609 Nr 1 BGB), steht das vereinfachte Verfahren nicht zur Verfügung. Unter die Regelung fallen auch verheiratete Min...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltsabfindungen.

Rn 45 Unterhaltsabfindungen sind grds Vermögen. Sie sind jedoch dann nicht, auch nicht ratenweise, zur Rückführung von Prozesskosten einzusetzen, wenn die Partei die Abfindung benötigt, um ihren laufenden Lebensbedarf zu decken. Eine Abfindung muss daher auf einen angemessenen Zeitraum umgelegt werden (Saarbr Beschl v 27.12.12 – 9 WF 435/12; Nürnbg FamRZ 08, 1261; Stuttg Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung des Anerkenntnisurteils.

Rn 5 Die Abänderung ist folglich nicht nur bei einem kontradiktorischen Urt nach § 323 I, sondern auch bei einem Anerkenntnisurteil möglich. Dies versteht sich nicht von selbst, da ein solches Urt nicht aufgrund von Behauptungen des Kl, sondern allein aufgrund des Anerkenntnisses des Bekl und ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Anspruchs ergeht. Auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindung an die Ausgangsentscheidung (Hs 2).

Rn 43 Steht fest, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist die abzuändernde Entscheidung ›unter Wahrung ihrer Grundlagen‹ anzupassen (BGH FamRZ 21, 1114; 15, 1694; 12, 281; 10, 1318; Brandbg FamFR 10, 464; Jena NJW 09, 2839); die Abänderung ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 41 Auszugehen ist von der vollstreckungsrechtlichen Dreiteilung des Arbeitseinkommens. Soweit das Einkommen zur Sicherung des notwendigen Unterhalts eines Schuldners und seiner Familie benötigt wird (§ 850d Rn 16 ff, § 850f Rn 10 ff), ist es für niemanden pfändbar. Dies gilt in jedem Fall auch für das Existenzminimum gem § 850f I. Der Betrag zwischen dem individuell besti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. Anrechnung von Einkünften, Bezügen und Zuschüssen auf den Höchstbetrag (§ 33a Abs 1 S 5 EStG)

1. Anrechnung Rn. 191 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG iHv EUR 11 604 (EUR 10 908 für VZ 2023; EUR 10 347 für VZ 2022; EUR 9 744 für den VZ 2021; EUR 9 408 für VZ 2020; EUR 9 168 für VZ 2019; EUR 9 000 für VZ 2018; EUR 8 820 für VZ 2017; EUR 8 652 für 2016; ferner s Rn 189), ggf erhöht um den nach § 33a Abs 1 S 2 EStG ermittelten Betrag fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Als vollstreckungsrechtliches Strukturkennzeichen genießen Unterhaltsforderungen einen hohen Schutz und deswegen eine privilegierte Stellung. Dadurch soll der existenzielle Schutz auch der Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Zugleich wird dem besonderen Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen. Nicht in diesem Zweck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 12 Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 L...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / N. Angabe der ID-Nr (§ 33a Abs 1 S 9–11 EStG)

Rn. 252 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Unterliegt die unterhaltene Person der unbeschränkten oder der beschränkten StPfl, hat der Unterhaltsleistende ab dem VZ 2015 in seiner Steuererklärung die ID-Nr (§ 139b AO) der unterhaltenen Person anzugeben (§ 33a Abs 1 S 9 EStG). Für diese Zwecke hat die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden ihre ID-Nr mitzuteilen (§ 33a Abs 1 S 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss der Abänderbarkeit.

Rn 21 Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Scheidungsverfahren.

Rn 42 Zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Scheidungsantrag ist substantiierter Vortrag zum Scheitern der Ehe erforderlich. Es reicht nicht aus, nur den Ablauf des Trennungsjahres darzulegen. Vor Ablauf des Trennungsjahres darf VKH nicht bewilligt werden (Köln FamRZ 04, 52), und zwar auch dann nicht, wenn iÜ die Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / L. Unterstützung einer Person durch mehrere StPfl (§ 33a Abs 1 S 7 EStG)

Rn. 250 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Leisten mehrere StPfl für dieselbe Person Unterhalt, so ist der Höchstbetrag des § 33a Abs 1 S 1 EStG bzw ggf der entsprechend der Ländergruppeneinteilung geminderte Höchstbetrag – jeweils gemindert um die anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person – entsprechend dem Anteil des jeweiligen StPfl an dem Gesamtbetrag ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kindschaftssachen, Abs 2 S 2 Nr 3, Abs 3.

Rn 6 Gem Abs 2 S 2 Nr 3 kann das Gericht eine Kindschaftsfolgesache aus dem Verbund abtrennen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht gehalten wird oder wenn in der Kindschaftssache das Verfahren ausgesetzt ist. Die Vorschrift enthält eine gegenüber dem früheren Recht völlig neue Regelung, die die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten gem § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

Rn 48 Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rango...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frühere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Altenteil.

Rn 38 Für Wert der dinglichen Sicherung gilt § 6. GeS richtet sich, soweit nicht § 51 FamFG einschlägig, nach § 9; Wohnrecht wird nach § 3 bewertet s iÜ § 9 Rn 3, s Unterhalt. Alternativer Klageantrag s § 5 Rn 16. Änderung der Klage s Klageänderung. Anderweitige Verwertung s Zwangsvollstreckung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abänderung klageabweisender Urteile.

Rn 7 Bei einer Änderungsklage gegen ein klageabweisendes Urt ist zu differenzieren. Wurde eine Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit des Kl oder mangels Leistungsfähigkeit des Bekl abgewiesen, so ist nach hM nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungsklage, sondern eine erneute Leistungsklage zu erheben (BGHZ 82, 246 = NJW 82, 578; NJ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anrechnung.

Rn 42 Übersteigen die eigenen Einkünfte des Angehörigen seinen Unterhaltsbedarf, ist die Person vorbehaltlich weiterer in die Ermessensentscheidung einzubeziehender Umstände bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Rn 43 Decken die eigenen Einkünfte nur tw den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, muss diese bei der Bestimm...mehr

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / d. Unterhaltsverpflichtungen als – gewöhnliche – Nachlassverbindlichkeiten

Eine weitere zentrale Weichenstellung des Entwurfs ist es, die auf den Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten einzuordnen. Der Erbe haftet also persönlich, aber eben für eine übergegangene Erb­lasserschuld, er tritt nicht selbst in das familienrechtliche Unterhaltsverhältnis ein.[28] Für den Unterhaltsanspruch gelten dann die allgemeinen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Systematik.

Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendige Unterhalt zu belassen. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Erhöhungsbetrag für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Abs 1 S 2 EStG)

1. Voraussetzungen für die Erhöhung des nach § 33a Abs 1 S 1 EStG abziehbaren Höchstbetrags (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG) Rn. 155 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG erhöht sich, sofern der StPfl für die unterhaltene Person Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung iSv § 10 Abs 1 Nr 3 EStG aufgewendet hat (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG), vgl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2.

Rn 9 Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Abs 1 vorliegen. Der Unterhalt ist insoweit nach § 851a I und nicht nach § 850i I zu bemessen (Rn 4). Die erforderlichen Angaben können aus dem Pfändungsgesuch des Gläubigers oder vorangegangenen Vollstreckungsverfahren resultieren.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / K. Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt stpfl Empfänger (§ 33a Abs 1 S 6 EStG)

1. Kürzung der Beträge des § 33a Abs 1 S 1–4 EStG (Ländergruppeneinteilung) Rn. 220 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Aufwendungen an einen nicht unbeschränkt stpfl Empfänger können nur insoweit abgezogen werden, als sie nach den Verhältnissen des ausländischen Staates, in dem die unterhaltene Person ihren Wohnsitz hat, notwendig und angemessen sind. Dabei ist höchstens der Betrag a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Prozesskostenvorschuss.

Rn 49 Angehörigen oder Lebenspartnern kann nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehen, der zum Vermögen gehört (BGH FamRZ 08, 1159) und einzusetzen ist. Für alle Prozesskostenvorschussansprüche gilt, dass der Anspruch vorrangig vor der PKH-Bewilligung geltend gemacht werden muss. Nach Instanzende kommt die Verweisung auf einen Pr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. S 2 Nr 2: Kindeseinkommen.

Rn 8 Durch den Hinweis wird klargestellt, dass das Gericht den Antrag nicht daraufhin überprüft hat, ob das angegebene Kindeseinkommen bei dem verlangten Unterhalt berücksichtigt ist. Dadurch soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Angabe der vom Rechtspfleger überprüften Regelbeträge stelle den abschließend geprüften Unterhaltsanspruch dar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einkünfte aus Stiftungen etc (Nr 3).

Rn 15 Die Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten ein. Es muss sich um wiederholte, nicht notwendig regelmäßige Einkünfte handeln, auf die der Schuldner einen Anspruch hat (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 28). Unter den Schutz von Nr 3 fällt das Vermächtnis eines Kapitalbetrags, bei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Konkurrenzen.

Rn 28 Als Auffangbestimmung besitzt § 850i I 1 Alt 2 einen umfassenden Anwendungsbereich, der eine Demarkation ggü anderen Pfändungsschutzbestimmungen erfordert. Hierbei ist im Einzelfall abzugrenzen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu § 850i um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewäh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebungsgeschichte und Normzweck.

Rn 1 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) sind einige primär kosmetische Änderungen bei § 850f erfolgt. Die bisherigen § 850f I lit a–c werden zu § 850f I Nr 1–3. Ergänzend erfolgen in der Regelung übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes 116 ZPO 2; 727 ZPO 14 Unterbrechung 244 ZPO 3 Partei kraft Amtes (Tod) Unterbrechung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr