Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Niederlande / d) Testament mit Wahlvermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 120 In diesem Testament wird dem überlebenden Ehegatten die Wahl überlassen, welches Vermögen er im Alleineigentum erwerben möchte. Darüber hinaus kann er wählen, welche Vermögenswerte er im Nießbrauch erwerben möchte. Die Kinder werden dann Hauptbegünstigte (sie erhalten Nießbrauchseigentum). Ein Nießbrauchsvertrag kann attraktiv sein, wenn sich der Wert der Güter in der...mehr

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Tschechien / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist in Tschechien nach langjährigen fachlichen und politischen Diskussionen ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) [1] in Kraft getreten, das das mehrfach geänderte sozialistische Recht aus dem Jahr 1964 abgelöst hat. Ziel des Gesetzes war es, alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in einem Gesetzbuch zu regeln. Das neue Zivilgesetzbuch sollte den g...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Executor

Rz. 117 Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachläs...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Völkerrecht

Rz. 1 Das internationale Steuerrecht ist gekennzeichnet durch unterschiedliche Zielvorstellungen der nationalen Gesetzgeber. Einzelne Länder erheben regelmäßig in unterschiedlichem Umfang Steuern zur Erzielung von Einnahmen. Das Recht, Steuern zu erheben, ist Ausfluss der staatlichen Souveränität, die allerdings im Völker- und Europarecht ihre Grenzen findet. Völkerrechtlich...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Vollzertifikat und Teilzertifikat

Rz. 5 Art. 39 des Kommissionsentwurfs vom 14.10.2009 sah noch ausdrücklich die Möglichkeit vor, ein "Teilzeugnis" zu beantragen, das nur einzelne Rechte an dem Nachlass ausweist.[1] Die endgültige Fassung der EuErbVO enthält diese Vorschrift nicht mehr. Dennoch ergeben sich m.E. Hinweise darauf, dass nicht in jedem Fall das gesamte Formblatt auszufüllen ist. So wird man scho...mehr

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Österreich / 6. Staat

Rz. 26 Ist eine Verlassenschaft erblos, fällt das Vermögen des Verstorbenen der Republik Österreich zu.mehr

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Deutschland / 1. Erbeinsetzung

Rz. 67 Die Erbeinsetzung ist regelmäßig das zentrale Element einer letztwilligen Verfügung. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB handelt es sich dann um eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, auch wenn er dafür nicht das Wort Erbeinsetzung verwendet. Setzt der Erblasser mehrere Personen zu ...mehr

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Malta / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eintretende Erbfälle gilt in Malta das nach den Regelungen der EuErbVO bestimmte Recht. Das Haager Testamentsformübereinkommen von 1961 hat Malta nicht ratifiziert. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt daher Art. 27 EuErbVO. Dagegen hat Malta das Haager Abkommen über die Anerkennung von Trusts vom 1.7.1985 ratifiziert. Rz. 2 Das zuvor gelt...mehr

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Deutschland / a) Vermögensarten

Rz. 239 In § 18 BewG sind Vermögensarten genannt, für die eine gesonderte Bewertung erfolgt: Rz. 240 Die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz, von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke sind mit Wirkung vom 1.1.2009 in den §§ 157–203 Be...mehr

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Lettland / 1. Annahme der Erbschaft und Erbenhaftung

Rz. 47 Mit dem Anfall der Erbschaft wird nach lettischem Recht lediglich die Möglichkeit begründet, Erbe zu werden. Zum Erbschaftserwerb bedarf es dann noch einer Erklärung des Berufenen gegenüber dem zuständigen Notar, dass er die angefallene Erbschaft antritt. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 699 ZGB nicht m...mehr

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Schweiz / III. Weitere im Rahmen des Erbganges anfallende Steuern

Rz. 236 Die Erbfolge bzw. die Erbteilung kann neben der Erbschaftssteuer auch weitere Steuern auslösen. Zu erwähnen sind insbesondere die Handänderungssteuer (nur Kantone), die Grundstückgewinnsteuer (nur Kantone), die Vermögenssteuer (nur Kantone) und die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Bund und Kantone).[421] Rz. 237 Mit dem Steuerharmonisierungsgesetz hat der Bund in die ka...mehr

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Liechtenstein / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Fürstentum ist seit dem 1.5.1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), nicht aber der Europäischen Union. Die EuErbVO gilt daher in Liechtenstein nicht. Vielmehr bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus Sicht der liechtensteinischen Gerichte weiterhin nach Art. 29 des liechtensteinischen Gesetzes vom 19.9.1996 über das internationale Priv...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 160 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[246] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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Italien / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[332] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 97 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Der Personenkreis, der eine gemeinschaftliche testamentarische Verfügung vornehmen kann, ist nicht begrenzt. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testamente v...mehr

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Frankreich / aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir

Rz. 165 Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Verfügenden übernehmen will. Es handelt sich um eine institutio...mehr

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Russische Föderation / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 25 Wie dargestellt (siehe Rdn 19) ist der Ehegatte Erbe in der ersten Kategorie und erbt gleichberechtigt mit Kindern und Eltern des Erblassers. Gemäß Art. 1150 ZGB hat diese Erbenstellung keinen Einfluss auf die Ansprüche auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getrof...mehr

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Slowakei / VI. Hauptverfahren

Rz. 152 Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.[97] Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar i.S.d. § 189 ZPO diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschlagung d...mehr

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Serbien / G. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 37 Die Erbfolge wird nach dem Gesetz über die Vermögensteuer besteuert. Die unbeschränkte Steuerpflicht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft in Serbien an die Ansässigkeit des Erwerbers (Wohnsitz) an.[16] Für in der Republik Serbien belegenes Vermögen tritt die beschränkte Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Rz. 38 Nach dem Ges...mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 213 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu...mehr

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Belgien / 3. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 209 Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor. Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.5. des Codex festgelegten Bedingungen (insbesondere das Bestehen eines Bewirtschaftungsplans i.S.d. flämischen Gesetzgebung) von der Erbschaftsteuer befreit. Für Erbschaften, die na...mehr

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Belgien / 8. Begünstigung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen

Rz. 232 Gemäß Art. 60bis ErbStGB BH gilt in der Region Brüssel-Hauptstadt ein Steuersatz von 3 % (für Erben in gerader Linie, Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnende) oder 7 % (für alle anderen Erben) für:mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Rz. 177 Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst n...mehr

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Belgien / b) Objekt der Erbschaftsteuer

Rz. 169 Objekt der Erbschaftsteuer ist das Weltvermögen des Erblassers, der an seinem Todestage Einwohner Belgiens war. Alles, was aus dem Nachlass von Todes wegen erworben wird, unterliegt der Erbschaftsteuer, d.h. insbesondere: Rz. 170 (1) Immobilien, die grundsätzlich mit dem objektiven Verkaufswert (valeur vénale) am Todestag zu bewerten sind. Bei ausländischem Immobilien...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / II. Ausgestaltung der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer oder Nachlasssteuer

Rz. 16 In Deutschland, wie in den meisten anderen kontinental-europäischen Ländern, ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder in anderer Weise von Todes wegen Begünstigte soll den ihm nach zivilrechtlichen Vorschriften, regelmäßig im Todeszeitpunkt, zufließenden Erwerb versteuern. Bei der Höhe der Besteuerung wird an die Per...mehr

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Nordmazedonien / F. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 18 Die unbeschränkte Steuerpflicht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Mazedonien an die Ansässigkeit des Erwerbers angeknüpft.[8] Für im Territorium der Republik Mazedonien belegenes bewegliches und unbewegliches Vermögen tritt die beschränkte Steuerpflicht ein. Rz. 19 Die gesetzlichen Erben der ersten zivilrechtlichen Erbenordnung (also die Abkömmlinge und de...mehr

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Schweden / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Frankreich / b) Inhalt testamentarischer Anordnungen

Rz. 102 Inhaltlich enthält ein Testament vor allem[87] Anordnungen zur Verteilung des Vermögens des Erblassers nach seinem Tod. aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse Rz. 103 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächt...mehr

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Niederlande / 2. Besondere Gemeinschaft

Rz. 83 Gibt es mehrere Erben, dann ist der Nachlass zu qualifizieren als eine besondere Gemeinschaft i.S.v. Art. 3:189 Abs. 2 BW. Diese besondere Gemeinschaft hat ein abgesondertes Vermögen, worauf Gläubiger des Nachlasses exklusiv ihre Forderungen geltend machen können. Die Gläubiger des Nachlasses haben Vorrang vor anderen Gläubigern der Erben auf das Nachlassvermögen.mehr

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Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 64 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für den gesamten Nachlass eines Erblassers mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zuständig, auch für das in der Schweiz gelegene Vermögen. Der gesamte Nachlass untersteht sodann bei Fehlen einer Rechtswahl deutschem Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Das schottische Erbrecht, das mit dem Succession (Scotland) Act 1964 grundlegend neugefasst wurde,[7] baut die gesetzliche Erbfolge abweichend vom englischen Recht in der Weise auf, dass der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Reinnachlass in drei Schritten zu verteilen ist: 1. Prior Rights Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der lä...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Zuständigkeit aufgrund vorrangiger abweichender Staatsverträge, insbesondere Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

Rz. 87 Enthalten Staatsverträge mit Drittstaaten ebenfalls Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen, gehen diese nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der Verordnung ebenfalls vor. Aus deutscher Sicht betrifft das vor allem das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen. § 15 dieses Abkommens regelt die internationale Zuständigkeit und ordnet eine zuständigkeitsrechtliche...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 166 Der Pflichtteil[154] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären.mehr

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Schweden / I. Allgemeines

Rz. 202 Die erste nachgewiesene schriftliche Erbschaftsteuerregelung in Schweden geht auf das 14. Jahrhundert zurück, dem jüngeren Westgotengesetz (västgötalagen). Danach musste der Erbe 1/10 des ererbten beweglichen Vermögens binnen 30 Tagen nach dem Todestag seiner Mutter oder seines Vaters zahlen.[143] Rz. 203 Derzeit, d.h. seit dem Jahreswechsel 2004/2005, wird in Schwede...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Schenkung von Todes wegen

Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich des Zustandekommens und der s...mehr

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Russische Föderation / VII. Sonstige Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung, insb. Errichtung einer Nachlassstiftung

Rz. 63 Insbesondere wenn es um die Nachlassplanung von größeren Vermögen in Russland geht, wurde in der Vergangenheit häufig auf Möglichkeiten, die z.B. Stiftungsmodelle im Ausland bieten, zurückgegriffen (siehe Rdn 5). Weiterhin gibt es im russischen Recht keine Möglichkeit, den Erbteil reduzierende Schenkungen oder sonstige Vermögensdispositionen zu Lebzeiten des Erblasser...mehr

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Malta / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse zuwenden. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, sowei...mehr

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Katalonien / II. Die Anwendung des katalanischen Zivilrechts auf Ausländer

Rz. 4 Trotz der Vielzahl der Fälle in der Praxis der gesetzgeberischen Vielfalt hält das spanische Recht kein ausgereiftes und an die tatsächlichen Erfordernisse angepasstes System zur Lösung von Gesetzeskollisionen zwischen den regionalen Regelungen bereit. Nach 149.1.8 CE hat der autonome Gesetzgeber der jeweiligen Region die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivil...mehr

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Ungarn / VIII. Erbverzicht

Rz. 203 Der Erbverzicht[186] ist ein auf die Erbschaft bezogener Vertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und seinen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird.[187] Der Verzicht kann sich auf den ganzen, dem Verzichtenden fallenden Erbteil (voller Verzicht) oder auf einen Teil davon (teilweiser Verzicht) beziehen. Rz. 204 Der Verzicht auf die Erbfolge wirkt s...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 99 Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden, Steuern und Gebühren zu vermeiden sowie Pflichtteilsansprüchen "auszuweichen".mehr

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Ungarn / 3. Erbschaftsgebühr bei einem Erbvertrag

Rz. 323 Wie bereits erörtert (siehe Rdn 194), ist der Erbvertrag nach dem ungarischen Recht ein entgeltlicher Vertrag. Die Gebührenzahlungspflicht des vertraglichen Erben richtet sich daher nach den Regelungen der entgeltichen Vermögensübertragung. Der allgemeine Satz der bei einem Erbvertrag anzuwendenden Erbschaftsgebühr beträgt – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt ...mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 122 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[71] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[72] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gege...mehr

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Schweiz / 2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter besonderer Berücksichtigung des DBA zwischen der Schweiz und Deutschland

Rz. 232 Auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern hat die Schweiz nur gerade mit acht Staaten besondere Abkommen zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Die Abkommen sind mehrheitlich in Anlehnung an das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern ausgestaltet...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 81 In § 2 AStG ist bei Wegzug einer natürlichen Person, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Wegzug als Deutsche mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, unter den dort genannten Voraussetzungen für zehn Jahre (nach Ende der ihrer unbeschränkten Steuerpflicht) eine sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht vorgesehen. Im Rahmen dieser...mehr

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Schweden / VI. Auslegung von Testamenten und Behandlung von Vermächtnissen

Rz. 96 Für die Auslegung von Testamenten hat das Erbgesetzbuch im 11. Kapitel Anweisungen gegeben. Hauptgrundsatz ist, "dass einem Testament die Auslegung zu geben ist, die als mit dem Willen des Testators als übereinstimmend anzusehen ist" (ÄB 11:1, Abs. 1). In Abs. 2 heißt es: "Hat ein Testament durch einen Schreibfehler oder sonst wie infolge eines Versehens einen anderen...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 29 Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 4.1 ff. ZGB.[60] Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 4.4 ZGB und Art. 4.137 ZGB. Juristische Personen (d.h. Gesellschaften oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies v...mehr

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Griechenland / IX. Steuerbefreiungen

Rz. 125 Von den im Gesetz (Art. 25 grErbStG) vorgesehenen Befreiungen von der Erbschaftsteuer sind insbesondere folgende hervorzuheben:mehr

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Deutschland / 5. Güterrechtliche Regelungen mit erbrechtlicher Fernwirkung

Rz. 186 Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der von den Eheleuten gewählte Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) auch auf die gesetzliche Erbfolge und damit auf das Pflichtteilsrecht auswirkt (siehe Rdn 20 ff.; für Lebenspartner i.S.d. LPartG siehe Rdn 31). Insofern kann die Wahl des richtigen Güterstands auch ein Mittel d...mehr