Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / IV. Testaments(form)statut

Rz. 28 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HtestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HtestformÜ beurteilt sich die Formgültigkei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 61 Dem Wohnsitzprinzip folgend, erachten sich die Schweizer Gerichte und Behörden für den Nachlass eines deutschen Erblassers mit letztem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich nicht für zuständig. Vielmehr sind aus Schweizer Sicht die Gerichte und Behörden in Deutschland für den gesamten Nachlass zuständig, einschließlich des Nachlassvermögens in der Schweiz. Allerdings ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 1. Testierfähigkeit

Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 502 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,[71] Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / ee) Aszendententeilung (Art. 4.229, Abs. 2 und 3 ZGB)

Rz. 71 Ein Elternteil kann in der gleichen Urkunde alle seine mutmaßlichen Erben in gerader absteigender Linie beschenken und in der gleichen Urkunde die geschenkten Werte unter seinen mutmaßlichen Erben im Wege der Teilung aufteilen. Ziel der Aszendententeilung ist es, das Vermögen zwischen den mutmaßlichen Erben aufzuteilen (z.B. um Streit zu vermeiden oder um zu gewährlei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / c) Gesetzliche Verteilung mit einem Lücken-Vermächtnis (opvul- oder afvullegaat)

Rz. 119 In der Praxis werden in den letzten Jahren viele Testamente verwendet, die eine gesetzliche Verteilung vorsehen (je nachdem um ein fakultatives Vermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis ergänzt). Durch das sog. Lückenvermächtnis hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, die beim ersten Todesfall anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Bei einem Lückenvermächtnis erh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 2. Allgemeines Erbstatut

Rz. 26 Befindet sich der Nachlass in Schweden und ist Erblasser ein dänischer, finnischer, norwegischer oder isländischer Staatsangehöriger, so gilt hier ebenfalls – wie im Übrigen nunmehr auch für den Anwendungsbereich der EuErbVO geregelt – das Domizilprinzip. Ein nordischer Bürger mit hemvist (im Sinne von Wohnansässigkeit) in Schweden wird nach schwedischem Recht beerbt,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / d) Das Schenkungsstatut

Rz. 22 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt auch für Frankreich die Rom I-Verordnung[23] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Art. 23 Abs. 2 lit. i) EuErbVO stellt hierzu allerdings klar, dass die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen im Erbfall vom Erbstatut geregelt we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / 1. Personalunternehmen

Rz. 78 Das Personalunternehmen ist eine von einer natürlichen Person gegründete juristische Person mit unbeschränkter Haftung.[29] Auf die Anteile an einem Personalunternehmen finden die Regelungen über unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. Falls mehrere Personen das Unternehmen erben, muss das Unternehmen reorganisiert bzw. umgewandelt oder liquidiert werden, da n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / a) Auszahlung des Nachlasses ohne Auseinandersetzungsverfahren

Rz. 142 Die Nachlassteilung ohne Auseinandersetzungsverfahren (boudlœg uden skiftebehandling) ist im 12. Kapitel DSL geregelt: wenn das Vermögen des Verstorbenen nach Abzug billiger Bestattungskosten, eventueller Ausgaben im Zusammenhang mit einer Sicherung von Nachlassaktiva, Ausgaben für vorübergehende Maßnahmen (die etwa bei Aushändigung des Nachlasses an einen vorübergeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 1. Institution contractuelle

Rz. 120 Als Ausnahme vom Verbot des Erbvertrages ist die auch im französischen Recht sehr geläufige institution contractuelle unter Ehegatten zulässig. Rechtlich wird dieses Rechtsinstitut in den Typus der ehevertraglichen Vereinbarungen eingeordnet, inhaltlich handelt es sich um eine Zuwendung unter Ehegatten oder von Dritten an die Ehegatten oder Kinder zu Lebzeiten auf de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / I. Vorbemerkung

Rz. 219 Die EuErbVO hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der Erbfolge. Entscheidend für die Prüfung der steuerlichen Pflichten ist vielmehr die Frage, ob Erblasser bzw. Erben nach steuerrechtlichen Kriterien in Portugal und/oder Deutschland ansässig sind oder über einen Wohnsitz verfügen. Die Definition der steuerlichen Ansässigkeit und des Wohnsitzes ist nicht gleichbede...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / b) Hauptniederlassung bzw. gewöhnlicher Wohnsitz

Rz. 8 Die für die Bestimmung des auf bewegliches Vermögen anwendbaren Erbrechts vor Einführung des IPRG gewohnheitsrechtlich maßgebende Hauptniederlassung (domicile) ist nicht gleichbedeutend mit der Wohnung des Erblassers, sondern es ist der Ort, an dem sich der Schwerpunkt seiner persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen befindet (résidence principale i.S.d. Art. 10...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Internationale Zuständigkeit

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / A. Praktische Bedeutung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 1 Differenzen im materiellen Erbrecht bzw. im IPR lassen sich bei grenzüberschreitenden Erbfällen im objektiven Sinne – also in den Fällen, in denen sich der Nachlass über mehrere Staaten verteilt – durch eine geschickte Nachlassgestaltung fast vollständig kompensieren. Eine echte Behinderung der grenzüberschreitenden Investitionen in Europa ergab sich bis zur Anwendbark...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 67 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 68 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Grundsätze

Rz. 274 Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine direkte Personalsteuer. Sie belastet eine Einnahme, nämlich den unentgeltlichen Vermögenszuwachs einer natürlichen Person. Sie knüpft zur Bestimmung der Steuerbelastung an persönliche Verhältnisse des Erben bzw. Beschenkten an:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / VII. Steuersätze

Rz. 290 Die aktuellen Steuersätze ergeben sich aus nachfolgender Tabelle (Art. 21 spanErbStG):mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geschäftsführer / 5.6 Umwandlung von Barlohnansprüchen

Die Bildung von Rückstellungen für Umwandlungen von Barlohnansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / e) Nutzungsvermächtnis

Rz. 58 Das Nutzungsvermächtnis (käyttö-oikeustestamentti/hallintatestamentti) ist im 12. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Mit ihm wird dem Bedachten lediglich der Nießbrauch vermacht. Das Nutzungsvermächtnis wird in den Fällen verwandt, in denen einerseits die Position des Erstbegünstigten gesichert werden soll, andererseits auch sichergestellt sein soll, dass der Geg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / II. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 4 Art. 1224 ZGB legt fest, dass grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Erblassers gilt, sofern in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt ist. Da eine Öffnungsklausel hin zu einer privatautonomen Rechtswahl in diesem Artikel fehlt, ist eine Rechtswahl durch den Erblasser ausgeschlossen. Rz. 5 Wenn es um die Nachfolgeplanung größerer Vermögen in Russland geht, wurd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / c) Kodizille und Nachzettel

Rz. 36 Das katalanische Testament unterscheidet sich von dem nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch inhaltlich dahingehend, dass in Katalonien die Einsetzung eines Erben Gültigkeitsvoraussetzung ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um ein Testament; ferner wird es unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe letztlich nicht erbt. Aus diesem Grund lässt das katalanische Erbre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 3. Haftung und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Rz. 137 Die Passiva des Nachlasses umfassen nicht nur Verbindlichkeiten des Erblassers (dettes),[68] sondern auch Erbfallschulden (charges), namentlich Erbfallkosten und Erfüllung von Vermächtnissen. Rz. 138 Zu deren Erfüllung sind sowohl die gesetzlichen Erben wie auch die eingesetzten Vermächtnisnehmer von Universal- und Erbteilvermächtnissen verpflichtet, die in ihrer Eins...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / aa) Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 1.1.2005 war lediglich das Nachlassgericht befugt, im Rahmen des Nachlassverfahrens bis zu dessen Abschluss einen Nachlassverwalter nach §§ 175e ff. ZPO zu bestellen, wenn dies erforderlich war, so z.B. wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehörte. Durch die ab dem 1.1.2005 neu eingeführten §§ 480a–480e ZGB wurde die Bestellung eines solchen Verwalters auch dem E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 33 Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge (Deszendenten) des Erblassers. Die Vorfahren (Aszendenten) sind pflichtteilsberechtigt, soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte ist nach lettischem Recht ein sog. Noterbe und erwirbt einen ideellen Anteil am Nachlass, soweit er sein Recht innerhalb eines Jahres nach Beginn der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / II. Grundsätze

Rz. 104 Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[64]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / VII. Aufteilung des Nachlasses

Rz. 88 Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 38 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut Umfang und Zusammenstellung des Nachlasses mitbestimmt. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / VI. Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen (Doppelbesteuerungsabkommen)

Rz. 115 Zwischen Deutschland und Griechenland gilt seit 1912 die Konvention über die Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen, die der Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbschaften dient. Die Konvention ist im Jahr 1953 wieder in Kraft getreten.[70] Rz. 116 Art. 1 der Konvention bestimmt: "Das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / g) Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 211 Bis zur Abschaffung der Erbschaftsteuerpflicht des überlebenden Ehegatten im August 2007 war die Vereinbarung von avantages matrimoniaux auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten für Ehegatten äußerst interessant, da die Vorschrift des Art. 1527 Abs. 1 C.C. auch im Steuerrecht angewandt wurde, so dass keine Erbschaftsteuer anfiel. Somit konnte durch die Vereinbaru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 7. Trust

Rz. 156 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 132 Gemäß Art. 1025 C.C. kann der Erblasser eine oder mehrere natürliche Personen als Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme des Amtes nach Art. 1029 C.C. grundsätzlich nur die Aufgabe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung des Testaments zu ermöglichen, ein Inventar zu errichten und bewegliche Gegenstände zu verkaufen,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 6. Testamentsauslegung

Rz. 101 Die Auslegung von Testamenten (construction) orientiert sich vorrangig am wirklichen und im Testament niedergelegten Willen (expressed intention) des Erblassers. Dieser ist zunächst – anhand des Wortlauts der Verfügung – zu ermitteln. Kommen mehrere mögliche Inhalte in Frage, soll derjenige, der zur Wirksamkeit der Verfügung führt, vorgezogen werden.[146] Nach Sec. 9...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / b) Rechts-, Geschäfts-, Erb- und Testierfähigkeit

Rz. 13 Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuErbVO die Fragen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die wie früher dem Personalstatut unterliegen. Die Erbfähigkeit unterliegt dagegen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. c) EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut gem. Art. 21 f. EuErbVO, die Testierfähigkeit dem Errichtun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 88 § 7:10 Ptk deklariert im ungarischen Recht die Testierfreiheit: Der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – über sein Vermögen letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfüg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / c) Die Auflage und die Zweckbestimmung

Rz. 21 Die Auflage (Zweckbeauftragung)[16] ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 58 Neben dem überlebenden Ehegatten (dazu siehe oben Rdn 22) sind die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Regelungen zu deren Pflichtteilsrecht finden sich im dritten Abschnitt (§§ 50–56) ADL. Rz. 59 Der Pflichtteil der Abkömmlinge beläuft sich gemäß § 50 ADL auf zwei Drittel des tatsächlich hinterlassenen Nachlasses (Nettovermögen des Erblassers). Eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / IV. Bestreiten der Erbschaft – Klage

Rz. 84 Jede Person, die ein Erbrecht geltend macht, kann mit einer Klage die Rechtmäßigkeit der Annahme der Erbschaft durch einen anderen sowie einen erteilten Erbschein anfechten (Art. 5.8 lit. BGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab dem Tag der Entstehung der Erbschaft oder ab dem Tag, an dem die Annahme der Erbschaft durch eine andere Person bekannt wurde (Art. 5.8 lit. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / II. Internationale Zuständigkeit

Rz. 5 Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde. Rz. 6 In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 3. Struktur der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 132 Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erbl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 3. Vorwegentnahmerecht

Rz. 28 Art. 912 fr. ZGB modifizierte für Erbfälle bis zum 1.10.2004 die dargestellten Grundsätze zur Nachlassspaltung in nicht unerheblicher Weise: Befanden sich Teile des Nachlasses sowohl in Belgien als auch im Ausland, konnten die Erben nach belgischem Recht die Vorwegentnahme (droit de prélèvement) des Teils des in Belgien gelegenen Vermögens beanspruchen, der ihnen nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 6. Steuerbemessung

Rz. 228 Berechnungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuern ist grundsätzlich der Verkehrswert [401] des Vermögens bei Eröffnung des Erbgangs[402] bzw. beim Vollzug der Schenkung. Da die Erbschaftssteuer auf dem Nettovermögen des Erblassers berechnet wird, sind die zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Schulden sowie die Erbgangsschulden mit Ausnahme der Erbschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatuts ausschließlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese ist für alle Erbfälle maßgeblich, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).[1] Rz. 2 Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 findet nicht die EuErbVO, sondern noch Art. 25 EGBGB a.F. Anwendung.[2] ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Grundsatz

Rz. 117 Die Steuer wird grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers fällig (Art. 6 grErbStG).[71] Die Ausnahmen, die im Gesetz vorgesehen werden, betreffen vor allem Fälle, in denen der Erwerb der Rechte des Erben von einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder dieselben rechtshängig sind und der Erbe nicht im Besitz der Sache ist (Art. 7 grErbStG).[72] Die entsprechend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 88 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 4. Ersatzerbschaft

Rz. 47 In der testamentarischen Praxis ist es üblich, einen Ersatzerben für den Fall einzusetzen, dass der eigentliche Erbe das Erbe nicht antreten kann. Tatsächlich setzen sich beide Ehegatten in dem in Katalonien gebräuchlichsten Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Ersatzerben ein. Diese erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten also das gesamte Vermögen ...mehr