Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungsschutz

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§ 5 Die Rechtsschutzdeckung... / 1. Begriff und Inhalt der Rechtsschutzversicherung

Rz. 4 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Rechtskostenversicherung. Sie gewährt Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen gegen die Belastung mit notwendigen Rechtskosten.[6]mehr

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§ 13 Der Arbeits-Rechtsschu... / I. Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen – § 3 Abs. 2c ARB 2010

Rz. 63 Im Arbeits-Rechtsschutz besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Gegenüber den ARB 75[33] wurde der Risikoausschluss dahin gehend erweitert, dass jetzt nicht nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen vom Versicherungsschutz ausgeschlo...mehr

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§ 13 Der Arbeits-Rechtsschu... / III. Arbeits-Rechtsschutz aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Rz. 37 Der Arbeits-Rechtsschutz bezieht sich auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wegen dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Rz. 38 Als Dienstverhältnis ist ein Rechtsverhältnis anzusehen, in dem man Dienstleistungen in abhängiger Stellung erbringt – auch in der öffentlich-rechtlichen Form. Dieser in den ARB 2...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / 4. Kosten eines ausländischen Privatgutachters

Rz. 252 Gemäß der Regelung des § 5 Abs. 1 lit. f ARB 2010 ist der Versicherungsschutz für Kosten eines ausländischen Privatgutachters erweitert. Dies betrifft die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (c) Nicht-versicherte Unternehmer im Falle des § 105 II SGB VII

Rz. 892 Unternehmer, die nicht bereits gesetzlich, kraft Satzung oder freiwillig gesetzlich unfallversichert sind, können trotzdem nach Maßgabe des § 105 II SGB VII Leistungen erhalten (siehe dazu § 5 Rn 148 ff.).mehr

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§ 21 Der Ordnungswidrigkeit... / B. Der Versicherungsumfang im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Rz. 22 Mit den ARB 94 beginnend wurde der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz als Leistungsart verselbstständigt. In den Verträgen nach den ARB 75 waren die Ordnungswidrigkeiten noch im Straf-Rechtsschutz integriert, wobei allerdings die ARB 94 noch eine Unterscheidung in verkehrsrechtliche und sonstige, nicht verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten vornahm. Der Unterschied zw...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 5. Kartell- oder sonstiges Wettbewerbsrecht (§ 3 Abs. 2 lit. e ARB 2010)

Rz. 98 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Streitigkeiten in kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren.mehr

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§ 12 Der Schadenersatz-Rech... / 4. Nötigung

Rz. 41 Nicht anders verhält es sich, wenn ein Betroffener von einem Dritten bedroht oder genötigt wird: Auch hier besteht für die Abwehrklage oder eine einstweilige Verfügung gegenüber dem "Täter" unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatz-Rechtsschutzes Versicherungsschutz.mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 2. Ausschluss bei nichtehelicher Lebenspartnerschaft/Lebensgemeinschaft (§ 3 Abs. 4 lit. b ARB 2010)

Rz. 140 Kein Rechtsschutz besteht gem. § 3 Abs. 3 lit. b ARB 2010 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dieser Risikoausschluss gilt auch, wenn der nichteheliche Lebens...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (a) Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

Rz. 870 Versicherungsfälle sind gemäß § 7 I SGB VII Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII). (aa) § 8 I SGB VII Rz. 871 Das Gesetz definierte den Arbeitsunfall in § 548 I 1 RVO als "einen Unfall, den der Versicherte (Verletzte bzw. getötete Person) bei einer der in §§ 539, 540, 543 – 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet". § 8 I 1 SGB VII bestimmt den...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (d) Antrag, Anzeige

(aa) Antrag Rz. 882 Anträge auf Sozialleistungen sind materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Der Antrag gilt erst in dem Moment als gestellt, in dem er dem zuständigen Träger zugeleitet wurde (§ 16 SGB I). Während Leistungen aus der übrigen sozialen Absicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitsför...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Verjährungsbeginn

Rz. 175 Die Verjährung in der Rechtsschutzversicherung ist in § 14 Abs. 1 ARB 2010 geregelt. Hiernach verjährt der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles in 3 Jahren (vgl. hierzu auch § 8 Rn 83). Rz. 176 Der BGH hat zu der Frage der Verjährung des Versicherungsanspruchs (betreffend ARB 75) Stellung genommen.[99] Nach dieser Rechtsprechung ist davon a...mehr

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§ 23 ARB 2012 / 2. Der Rechtsschutz für Landwirte

Rz. 21 Früher Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27 ARB 2010) genannt. Eingeschlossen ist auch weiterhin der Verkehrs-Rechtsschutz. Nicht mehr als mitversichert werden die Altenteiler und deren Lebensgefährten gesondert genannt. Die Mitversicherung kann sich aber dann ergeben, wenn sie im versicherten Betrieb mitarbeiten (Nr. 2.1.2 ARB 2012 – Mitversicherung). Rz....mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (6) Versicherungsschutzversagung

Rz. 1294 Hinweis Ausführlicher hierzu oben (siehe Rn 483 ff.). Bei fehlendem Versicherungsschutz kann an den privaten Schadenversicherer verweisen werden.mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / 2. Die zu übernehmenden Kosten

Rz. 169 Der Kostenerstattungsanspruch für Kosten des Gegners umfasst alle Kosten, die dem Gegner entstanden sind und zu deren Erstattung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Hierunter fallen beispielsweise Rz. 170 Zu beachten ist, d...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (ee) Dritter Ort

(aaa) SGB VII Rz. 914 Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist – anders als nach § 31 II BeamtVG, der bei Beamten nur den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle unter den Schutz der Beamtenversorgung stellt – nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Auch Wege von unterschiedlichen Aufenthaltsorten können den üblichen Arbeitswege...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (4) Wegeunfall

Rz. 896 Zum Thema Dahm "Die Bedeutung der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung für die Entschädigung eines Wegeunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung" NZV 2014, 114, Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 682 ff. (a) § 8 II SGB VII (§ 31 II BeamtVG) Rz. 897 Nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen des § 8 II SGB VII (für Dienstunfälle g...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / cc) Versicherungsschutzversagung

Rz. 1829 Hinweis Hierzu weiter oben (siehe Rn 483 ff.). Rz. 1830 Ist der Versicherungsschutz versagt, gelten dieselben Folgen wie hinsichtlich der Sozialversicherung.mehr

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§ 13 Der Arbeits-Rechtsschu... / I. Der Arbeits-Rechtsschutz aus Arbeitsverhältnissen

Rz. 21 Nach der herrschenden Auffassung ist ein Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages entstanden ist. Rz. 22 Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Arbeits- und Dienstleistung gegen Entgelt. Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Arbeitsver...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / c) Versicherungsschutzversagung

Rz. 1769 Hinweis Dazu mehr weiter oben (siehe Rn 483 ff.). Rz. 1770 Ist der Versicherungsschutz versagt, gelten dieselben Folgen wie hinsichtlich der Sozialversicherung.mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / a) Ausschluss bei Spiel- und Wettverträgen

Rz. 99 Nach der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010 unterfallen nicht nur Ansprüche "aus" Spiel- und Wettverträgen dem Ausschluss, sondern alle Ansprüche in "ursächlichem Zusammenhang" mit diesen Verträgen. In gleicher Weise unterfallen Forderungen von Zahlungen im Rahmen eines Schenkkreises dem Ausschusstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. f ARB 2010.[79] Rz. 100 Die ...mehr

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zfs 1/2015, Deckung für Sch... / Leitsatz

Zu den vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen beförderten Sachen gehören nur solche Sachen, die durch den zweckgerichteten Einsatz des Kfz als Beförderungsmittel entstanden sind, nicht aber persönliche Gegenstände, die der Benutzer des Kfz vorübergehend oder auf Dauer im Kfz verwahrt hat, um jederzeit auf sie zugreifen zu können. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Dessau-Roßla...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 7. Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes (§ 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010)

Rz. 106 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes ist gem. § 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010 ausgeschlossen. Gemäß der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit. Der Versicherungsschutz ist also auf die reine Beratung beschränkt.[91] Rz. 107 Wichtig ist zu bea...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (b) Arbeitsunfall

Rz. 927 Bei Arbeitsunfällen ist (abweichend vom Wegeunfall) eine Abwägung zu treffen. Tritt neben die Aufmerksamkeitsstörung (z.B. durch Rauschmittel[556] oder Übermüdung) ein betrieblicher Umstand als weitere wesentliche Ursache, so steht der Einfluss der Bewusstseinstrübung dem Versicherungsschutz nicht entgegen.[557] Es ist vergleichend zu werten, welcher Umstand gegenübe...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / h) Versicherungsschutzversagung

Rz. 367 Hinweis Näheres hierzu weiter unten (siehe Rn 483 ff.). Rz. 368 Fehlender Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung berührt den Regressanspruch des gehalt-/lohnfortzahlenden Arbeitgebers nicht (siehe § 5 Rn 397 ff.).[271]mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / gg) Versicherungsschutzversagung

Rz. 1168 Hinweis Dazu oben (siehe Rn 483 ff.). Rz. 1169 Nach dem Wegfall der Subsidiarität kann bei fehlendem Versicherungsschutz an den Grundsicherungsträger ebenso wie an den SHT (soweit Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII zu erbringen sind) als Dritten unter denselben Voraussetzungen wie bei einem SVT verwiesen werden.mehr

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§ 18 Verwaltungs-Rechtsschu... / IV. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 9 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; zudem besteht er für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. Rz. 10 Zu den land- und ...mehr

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AGS 12/2014, Festlegung der... / 2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Zahlung der Beklagten keine Erfüllungswirkung zukomme. Der Kläger sei gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ARB aktivlegitimiert. Ihm stehe aus § 44 Abs. 1 VVG das materielle Verfügungsrecht über die Forderung zu. § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 15 ARB abbedungen. Zwar habe der Versicherungsnehmer nach § 45 VVG das formelle Verfügungsrecht, das n...mehr

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§ 1 Entwicklung der Rechtss... / 1.1.2.2 2. Rechtsschutzversicherung und Arbeitsvertrag

Rz. 14 Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigen müssen, ob es eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ist, zugunsten des Arbeitnehmers einen Rechtsschutzvertrag abzuschließen. Dies hat das BAG durch Urt. v. 16.3.1995[13] verneint. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen angestellten Berufskraftfahrer h...mehr

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§ 24 Neue Leistungen der Re... / C. Verwaltungs-Rechtsschutz

Rz. 17 Die Musterbedingungen des Verbandes, und zwar die ARB 94 und folgende, beinhalten den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010). Diese beziehen sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Hierbei handelt es sich um eine Leistungsart, die im Wesentlichen nur Be...mehr

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§ 8 Der Rechtsschutzfall / 2. Einzelfälle der Vorvertraglichkeit

Rz. 25 Die Entscheidung, ob der Rechtsschutzfall vor Wirksamwerden der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist, also Vorvertraglichkeit vorliegt, erfordert im Einzelfall regelmäßig eine differenzierte Klärung des Sachverhaltes. In der Frage, wann genau der versicherte Rechtschutzfall eingetreten ist, hat der BGH die Rechte von Versicherungsnehmern gleich in mehreren Urteile...mehr

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zfs 1/2015, Auslösung des R... / 2 Aus den Gründen:

[11] "… Die Bekl. muss den Kl. aus der bereits 2006 beendeten Rechtsschutzversicherung keinen Rechtsschutz für die erst seit dem Jahre 2010 beabsichtigte Einziehungsklage gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers gewähren, weil dieser Rechtsschutzfall nicht mehr in versicherter Zeit eingetreten ist." [12] 1. Eine Eintrittspflicht der Bekl. ergibt sich nich...mehr

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§ 20 Der Straf-Rechtsschutz... / E. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz

Rz. 55 An dieser Stelle muss auf eine Erweiterung des Strafrechtsschutzes durch den Spezial-Straf-Rechtsschutz hingewiesen werden. Etliche Rechtsschutzversicherer bieten am Markt Rechtsschutzkombinationen für Manager, also für Führungskräfte von Unternehmungen, zusammen mit dem Vermögensschaden-Rechtsschutz und dem Rechtsschutz aus Anstellungsverträgen, den Spezial-Straf-Rech...mehr

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§ 22 Der Beratungs-Rechtssc... / IV. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 10 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht betroffen ist, für den Versicherungsnehmer im privaten Bereich. Rz. 11 Mitversichert sind:mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Der Begriff der Mitversicherung

Rz. 104 Begrifflich liegt eine Mitversicherung vor, wenn ein Dritter durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer selbst als versichert gilt, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein. Hierbei hat der Mitversicherte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie der Versicherungsnehmer. Rz. 105 Primär ist es die Absicht des Versicherungsnehmers, für sich selbst Rech...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / b) Ausschluss gem. § 24 Abs. 3 ARB 2010 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

Rz. 25 Gemäß § 24 Abs. 3 ARB 2010 ist vom Versicherungsschutz ausgenommen die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem motorisierten Verkehr. Ausgenommen ist die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers und aller mitversicherten Personen, soweit sie in einer der in § 24 Abs. 3 genannten Eigenschaften beteiligt sind. Dies ist also die Interessenwahrnehmung als Eige...mehr

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§ 29 Prüfung der Rechtsschu... / d) Rechtsschutzprüfung bei Eilbedürftigkeit

Rz. 5 Ist eine Rechtsangelegenheit und Entscheidung über den Versicherungsschutz eilbedürftig und hat der Versicherungsnehmer oder der ihn vertretende Anwalt deutlich erkennbar auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen, so verkürzt sich die Überlegungs- und Prüfungsfrist auf die den Umständen nach unbedingt notwendige Zeit. Eine fristgebundene Klage oder einen fristgebundenen Ant...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / XII. Besonderheiten bei nur anteiliger Rechtsschutzdeckung

Rz. 237 Besteht in einem Rechtsschutzfall Anspruch nur auf teilweise Rechtsschutzdeckung, so hat die Rechtsschutzversicherung nur den entsprechenden Anteil der Kosten zu übernehmen. Zu denken ist hier etwa an den Fall teils gedeckter oder ungedeckter Straftaten sowie bei Aufrechnung oder Widerklage, also bei der Abwehr von Ansprüchen, die nicht unter Versicherungsschutz steh...mehr

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§ 19 Der Disziplinar- und S... / II. § 24 ARB 2010 – Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

Rz. 4 Versicherungsschutz besteht – soweit der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz betroffen ist:mehr

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§ 22 Der Beratungs-Rechtssc... / D. Die allgemeinen Risikoausschlüsse im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

Rz. 40 Auch in dieser Leistungsart ist zu prüfen, ob ein allgemeiner Risikoausschluss zum Tragen kommen kann, der zu einer Versagung des Rechtsschutzes führen würde. Der Ausschluss des § 3 Abs. 2g ARB 2010 greift hier nicht, da er gerade für den Beratungs-Rechtsschutz nach § 2k ARB 2010 eine Ausnahmeregelung vorsieht. Rz. 41 Von Bedeutung kann hier nur der Ausschluss nach § 3 ...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / I. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung (§ 3 Abs. 1 lit. a ARB 2010)

Rz. 35 Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit: Beispiel Der Ausschlusstatbestand "Streik und Aussperrung" kann von praktischer Bedeutung sein, wenn ein Streik in der Hotelbranche zur Beeinträchtigung des Url...mehr

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§ 9 Obliegenheiten – Inhalt... / a) Allgemeines

Rz. 132 Der Anwalt, der von dem Versicherungsnehmer beauftragt wurde, für diesen die Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer einzuholen und die weitere Korrespondenz zu führen, ist nach h.M. in diesem Fall Repräsentant des Versicherungsnehmers.[119] Rz. 133 Aufgrund dieser Konstellation haftet der Versicherungsnehmer auch für ein Verschulden seines Anwaltes. Werden etwa K...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / 1. Die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 1 ARB

Rz. 67 § 12 Abs. 1 S. 1 ARB 2010 ist unverändert gegenüber der früheren Regelung. Ausgangspunkt für Änderungen zum versicherten Risiko ist § 80 Abs. 2 VVG. Diese Regelung betrifft den vollständigen oder dauernden Wegfall der versicherten Interessen des Versicherungsnehmers. Rechtsfolge hieraus ist, dass der Vertrag vor dem vertraglich vereinbarten Ablauf wegen Wegfalls erlisc...mehr

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§ 19 Der Disziplinar- und S... / VI. § 28 ARB 2010 – Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige

Rz. 15 Der Versicherungsschutz in Form des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes besteht für:mehr

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§ 29 Prüfung der Rechtsschu... / b) Die Regelung in den ARB

Rz. 2 Sedes materiae zur Klärung der Rechtsschutzdeckung ist § 17 Abs. 2 ARB 2010. Zu beachten ist die Regelung des § 17 Abs. 2 ARB 2010, wonach der Versicherungsnehmer gehalten ist, vor Einleitung von kostenauslösenden Maßnahmen die Deckungszusage des Versicherers abzuwarten. Ergreift er vor der Deckungszusage kostenauslösende Maßnahmen, dann sind diese nur insoweit vom Ver...mehr

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§ 14 Wohnungs- und Grundstü... / I. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 2 Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wurde als besondere Leistungsart erstmalig in die ARB 94 aufgenommen. In § 27 ARB 75 war der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie über land- und forstwirtschaftliche Betriebe und aus dinglichen Rechten an Grundstücken, G...mehr

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§ 20 Der Straf-Rechtsschutz... / I. § 21 ARB 2010 – Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 2 Der Versicherungsschutz – bezogen auf den Straf-Rechtsschutz im Verkehrsbereich – besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter eines auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder als Mieter eines zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug angemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhä...mehr

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§ 14 Wohnungs- und Grundstü... / III. § 29 ARB 2010 – Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

Rz. 8 Die wichtigste Rechtsschutzform, in der der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten ist, ist der in § 29 ARB 2010 geregelte Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken. Der § 29 ARB 2010 entspricht im Grunde dem Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete des § 29 ARB 75. Als wesentliche Änderung ist der Einschluss des Steuer-Rechts...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / a) Ausschluss bei genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils

Rz. 58 Die Regelung des § 3 Abs. 1d cc regelt den Ausschluss einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, wenn das Grundstück sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. Rz. 59 Der Begriff "Genehmigungspflicht" beinhaltet eine bauordnung...mehr

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§ 23 ARB 2012 / I. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

Rz. 52 Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und er Versicherungsschutz benötigt? Von besonderer Bedeutung ist (Nr. 4.1.1.1 ARB 2012): Zitat Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben mö...mehr