Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, hängt s...mehr

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Luxemburg / d) Erbverträge, Erbverzichte

Rz. 33 Erbverträge und Erbverzichte sind vom Haager Übereinkommen nicht umfasst. Entsprechend der französischen Auffassung werden sie materiell-rechtlich – und damit dem Erbstatut unterliegend – qualifiziert. Rz. 34 Art. 25 EuErbVO eröffnet bei Vorliegen dessen Voraussetzungen auch luxemburgischen Erblassern nunmehr die Möglichkeit der Abfassung von Erbverträgen.mehr

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Finnland / 3. Adoptionsstatut

Rz. 22 Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 55 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[76] Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung au...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Ausnahmen von der Beachtung fremden Kollisionsrechts

Rz. 58 Art. 34 Abs. 2 EuErbVO sieht zahlreiche Ausnahmen von der Beachtung der Rück- und Weiterverweisung vor:mehr

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Frankreich / cc) Güterrechtsstatut bei Eheschließung zwischen dem 1.9.1992 und 29.1.2019

Rz. 7 Für den Zeitraum zwischen dem 1.9.1992 und dem 29.1.2019 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich dabei um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, obgleich Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien

Rz. 214 Eine besondere steuerrechtliche Problematik, die sich oftmals bei Nachlassabwicklungen realisiert (z.B. wenn das Wohnhaus des in Schweden lebenden Erblassers vom Erben/Testamentsnehmer verkauft wird), ist die Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien. Hier ist in Schweden vom Grundsatz her im Verkaufsfalle der Unterschied zwischen dem erzielten Verkaufspre...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht. Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[15] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[16] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, ohne ...mehr

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Norwegen / III. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 9 Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft. Rz. 10 Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 des neuen norwegischen Erbgesetzes. Der neue § 80 des Erbge...mehr

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Belgien / 1. Ehevertragliche Nachlassregelungen

Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 1388 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das belgische Recht für solche vor, die e...mehr

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Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 186 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

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Frankreich / 4. Erbverträge

Rz. 35 Erbverträge sind in Frankreich wegen des Misstrauens gegenüber Vereinbarungen auf den eigenen Tod verboten oder nur eingeschränkt zulässig (siehe näher Rdn 132 f.). Das Verbot der pactes sur succession future im französischen Recht ist richtigerweise als materielles Verbot und nicht nur als formelles Verbot einzustufen, da durch die restriktive Haltung nicht nur die A...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 114 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Bei Erwerbern der Steuerkla...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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Deutschland / 5. Güterrechtliche Regelungen mit erbrechtlicher Fernwirkung

Rz. 186 Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der von den Eheleuten gewählte Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) auch auf die gesetzliche Erbfolge und damit auf das Pflichtteilsrecht auswirkt (siehe Rdn 20 ff.; für Lebenspartner i.S.d. LPartG siehe Rdn 31). Insofern kann die Wahl des richtigen Güterstands auch ein Mittel d...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / A. Überblick über die Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das internationale Erbverfahrensrecht ist durch die Europäische Erbrechtsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 ( EuErbVO) [1] – in weiten Teilen europäisiert worden. Seither gilt es, bei der Lösung prozessualer Fragen vier Normenkomplexe im Blick zu haben, nämlichmehr

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Türkei / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Ein neues IPRG wurde im Jahr 2007 vom türkischen Gesetzgeber verabschiedet und ist am 12.12.2007 in Kraft getreten.[1] Die Regelung zum Erbrecht ist jedoch identisch geblieben.[2] Das IPRG enthält keine Übergangsbestimmungen, da in Art. 1 EinfG zum ZGB [3] der allgemeine Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen festgeschrieben ist. Daher sind auf die Erbfolge die (...mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 119 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt...mehr

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Estland / 3. Postmortale Vollmacht

Rz. 45 Das estnische Recht kennt keine postmortale Vollmacht. In der Praxis können entsprechende Vereinbarungen mit Bestattungsinstituten geschlossen werden, aber nach dem Todesfall hängt die Erfüllung einer solchen Vereinbarung davon ab, dass sich eine dritte Person an das Bestattungsinstitut wendet. Solche Vereinbarungen sind kündbar, geben keine juristische Sicherheit und...mehr

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Tschechien / 3. Struktur der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 129 Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erbl...mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über e...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation)

Rz. 27 Die Prorogation kann nur zugunsten des Gerichts eines Mitgliedstaates vereinbart werden. Den Rechtsweg vor die Gerichte von Drittstaaten zu eröffnen steht dem europäischen Gesetzgeber nicht zu. Für Erblasser aus Drittstaaten kann sich die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts also stets nur aus Art. 4, 10, 11 EuErbVO ergeben, unabhängig davon...mehr

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§ 10 Erbrecht / G. Haftung der Erben

Rz. 51 Die Erben treten, wie bereits erwähnt, in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedingt, dass sie auch für die vom Verstorbenen hinterlassenen Verbindlichkeiten haften, § 1967 BGB. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubter Handlung und Verträgen folgen, sowie für solche, die sich aus dem Gesetz unmittelbar ergeben, sofern sie nicht ausnahmsweise ...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / V. Prozessfähigkeit/Verfahrensfähigkeit

Rz. 33 Unter Prozessfähigkeit versteht man die Fähigkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Prozesshandlungen vornehmen zu können. Ist also die Parteifähigkeit die grundsätzliche Möglichkeit, überhaupt Partei eines Prozesses zu sein, ist prozessfähig nur derjenige, der auch in der Lage ist, sich durch Verträge zu verpflichten , § 52 Abs. 1 ZPO. Die Prozessfähigkeit ent...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 1. Geschäftsunfähigkeit

Rz. 24 § 104 BGB bestimmt, dass geschäftsunfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder durch sonstige, dauerhafte Faktoren – Geisteskrankheiten oder andere Gebrechen – nicht in der Lage ist, verantwortungsvolle rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Gibt daher eine Person unter sieben Jahren oder ein Geisteskranker eine rechtsgeschäftliche Willenser...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 134 Das Verbot der Erbverträge wird weiter vor allem durch die Möglichkeit der sog. institution contractuelle eingeschränkt, geregelt in den Art. 1082 ff. C.C. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future stellt die sog. donation-partage dar, die ihre Wirkung vor allem bei der Erbauseinandersetzung entfaltet und deshalb dort behandelt wird. Bei der i...mehr

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Griechenland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 69 Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfni...mehr

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Bulgarien / II. Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag

Rz. 43 Der bulgarische Gesetzgeber legt Wert darauf, die Aufrichtigkeit der testamentarischen Willenserklärung sicherzustellen. In der Beteiligung eines Dritten, der kein Notar oder Zeuge bei einem notariellen Testament ist, bei der Errichtung des Testaments sieht der Gesetzgeber eine Gefahr dahingehend, dass der Erblasser einem direkten oder mittelbaren Druck ausgesetzt wer...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG) und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[96] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsnachfolg...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / I. Notwendigkeit der Beweisaufnahme

Rz. 58 Eine Beweisaufnahme ist im Zivilverfahren dann notwendig , wenn die Parteien einander widersprechende Tatsachen vortragen und diese für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind. Um dies herauszufinden, geht das Gericht in einem ersten Schritt dabei so vor, dass es die einander widersprechenden Tatsachenbehauptungen der Parteien einander gegenübers...mehr

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Polen / II. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vo...mehr

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Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Das Erbrecht ist in der Slowakei weiterhin eine wenig beachtete Rechtsmaterie. Zwar gab es im Zuge der Neugestaltung des Zivilprozessrechts einige kosmetische Änderungen im Erbverfahrensrecht, die sich allerdings hauptsächlich als sprachlicher Natur erweisen und inhaltlich weniger ändern. Die Befugnisse des Notars als Gerichtskommissar zur Abwicklung von Erbschaften wu...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / XII. Klage und Widerklage

Rz. 337 Sofern in demselben Prozess über Klage und Widerklage entschieden wird, werden die jeweils geltend gemachten Ansprüche für den Gegenstandswert addiert (anders beim "Zulässigkeits- oder auch Zuständigkeitswert" gem. § 5 ZPO). Etwas anderes gilt allerdings, falls Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. In diesen Fällen gilt nur der jeweils höhere Anspruch (...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Verzicht auf das zukünftige Erbrecht

Rz. 20 Art. 53 CDCIB hebt ferner die Geltung des Art. 51 CDCIB hervor. Diese Vorschrift regelt in Abs. 3 die Frage, wer erbt, wenn der in Betracht kommende gesetzliche Erbe auf die Erbschaft zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser verzichtet hat. Nach gemeinspanischem Recht sind zu Lebzeiten des Erblassers sowohl der Verzicht (renuncia) auf das Noterbrecht (Art. 816 CC) als auc...mehr

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Slowenien / I. Errichtung – Allgemein

Rz. 48 Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[123] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[124] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung ...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 1. Faustregel

Rz. 60 Als grundlegende Beweislastregel gilt, dass immer derjenige, der sich auf eine ihm günstige Rechtsfolge einer Norm beruft, die für die Anwendung der Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen zu beweisen hat. Beruft sich beispielsweise jemand auf einen ihm angeblich zustehenden Kaufpreisanspruch, muss er diesen im Bestreitensfall beweisen, d.h. beweisen, dass ein Kaufvertrag...mehr

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Belgien / 4. Zugelassene Erbverträge bezüglich eines noch nicht eingetretenen Erbfalles

Rz. 60 Seit dem 1.9.2018 (Inkrafttreten der Erbrechtsreform, eingeführt durch das Gesetzes vom 31.7.2017), ist es in Belgien gestattet, dass ein zukünftiger Erblasser mittels Einhaltung den hiernach beschriebenen Bedingungen einen Vertrag mit seinen zukünftigen Erben bezüglich seines künftigen Nachlasses abschließt. Die gestatteten Erbverträge sind begrenzt durch das Gesetz a...mehr

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Bulgarien / Literaturtipps

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Ungarn / 2. Schenkungsversprechen von Todes wegen

Rz. 195 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen[157] (donatio mortis causa) kommt in der Praxis nur selten vor, da das Ptk. seine Anwendbarkeit nur in einem äußerst beschränkten Umfang zulässt. Das Rechtsinstitut gilt als eine (vertragliche) letztwillige Verfügung. Voraussetzung des Schenkungsversprechens von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ande...mehr

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Deutschland / 6. Widerruf von Testamenten bzw. Aufhebung von Erbverträgen

Rz. 56 Der Erblasser kann ein Testament und jede einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung gem. § 2253 BGB jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt gem. § 2254 BGB grundsätzlich durch Testament. Dabei bedarf es aber nicht einer bestimmten Wortwahl. Es genügt, wenn sich aus dem Testament eindeutig der Wille ergibt, dass das früher errichtete Testament widerrufen werd...mehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Schutz vor Umgehungen

Rz. 75 Zum Schutz der Antragsteller vor Umgehungen eröffnet der Inheritance Act 1975 dem Gericht Möglichkeiten, Vermögen, das nicht zum Nachlass zählt, in seine Anordnungen einzubeziehen. Dem Reinnachlass hinzuzurechnen sind insbesondere Vermögensteile, die durch eine Schenkung auf den Todesfall oder durch (Zahlungs-)Anweisung an Dritte mit dem Tod des Erblassers an besonder...mehr

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Serbien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 28 Der Pflichtteil ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch (Art. 43 serbErbG). Gemäß Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, bei Berufung der entsprechenden Erbordnung im Rahmen der (hypothetischen) gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern und die Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie "schwach" ...mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Juristische Personen

Rz. 14 Juristische Personen sind Vereinigungen von natürlichen Personen. Sie erlangen ihre Personeneigenschaft durch Zusammenschluss, der durch Vertrag, Satzung oder Gesetz erfolgen kann. Juristische Personen unterscheidet man in solche des Privatrechts und solche des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellsc...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[51] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen hat in diesem B...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 7. Der ordre public (ordem pública)

Rz. 22 Die portugiesische ordre-public-Klausel findet sich in Art. 22 CC. Nach dessen Absatz 1 sind die von der Kollisionsnorm bezeichneten Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung nicht anwendbar, wenn diese Anwendung einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des internationalen ordre public des portugiesischen Staates bedeutet. Damit wird eine Negativfassung der Norm a...mehr

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§ 14 Klageerhebung / 2. Gesetzlich zulässige Klageänderungen

Rz. 73 § 264 ZPO enthält einige häufig vorkommende Ausnahmen von dem Erfordernis, dass Klageänderungen entweder sachdienlich sein müssen oder der Prozessgegner ihnen zustimmen muss. Als Klageänderung gilt es danach nicht, wenn der Kläger die den Klageanspruch stützenden Tatsachen- oder Rechtsbehauptungen korrigiert oder ergänzt , oder wenn er den Klageanspruch erweitert oder ...mehr

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Belgien / c) Globaler Erbvertrag

Rz. 63 Die erste Kategorie Erbverträge sind die globalen Erbverträge. Diese Art von Erbverträgen kann nur zwischen einem (oder beiden) Elternteil(en) und allen Kindern sowie, im Falle des Vorversterbens eines Kindes, allen mutmaßlichen Erben in gerader absteigender Linie abgeschlossen werden. Ein mutmaßlicher Erbe kann zustimmen, dass sein Los an seine eigenen Kinder zugetei...mehr