Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Sicherungseigentum

Rz. 40 An die Stelle der echten Verpfändung ist in der modernen Kreditsicherungspraxis die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen getreten. Hier übereignet der Sicherungsgeber (= Darlehensnehmer) dem Sicherungsnehmer (= Darlehensgeber) gem. §§ 929, 930 BGB die bewegliche Sache. Dies hat für den Sicherungsgeber gegenüber der Verpfändung den großen Vorteil, dass er den unmit...mehr

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Deutschland / 1. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 176 Auch außerhalb des Erbrechts kommen Nachlassregelungen in Betracht. Zu nennen ist hier insbesondere die vorweggenommene Erbfolge. Die Rechtsprechung versteht darunter die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger, wobei derartige Verträge regelmäßig ...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / XVII. Bürgschaft

Rz. 77 Die Bürgschaft, § 765 BGB , ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, mit dem sich der Bürge für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem Gläubiger verpflichtet. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen. Rz. 78 Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung hängt zum einen vom Inhalt des Bürgschaftsvertrages ab, der sic...mehr

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Norwegen / IV. Erbvertrag

Rz. 64 Das norwegische Recht kennt keinen Erbvertrag gemäß dem deutschen Recht. Erbvertrag bedeutet hier, dass der Testator sich seiner Testierfreiheit begibt. Diese Möglichkeit sieht § 49 Abs. 1 Erbgesetz vor. Rz. 65 Bereits das norwegische Erbgesetz aus dem Jahre 1854 enthielt die Möglichkeit, dass der Testator sich vertragsmäßig binden konnte, das Testament nicht zu ändern...mehr

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Großbritannien: Schottland / V. Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts

Rz. 42 Um die zwingende Nachlassabwicklung insbesondere in Fällen, bei denen nur ein Teil des Nachlasses in Großbritannien belegen ist, ganz zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Vermögensanlagen zu Lebzeiten so zu treffen, dass diese nicht in den vom executor verwalteten Nachlass fallen. Dafür kommen wie im englischen Recht die Begründung eines inter vivos trust, die Sc...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / XV. Verwahrung

Rz. 74 Ein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) ist ein Vertrag, bei dem es die eine Partei (der Verwahrer) übernimmt, für die andere (den Hinterleger) eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (§§ 688–700 BGB). Der Hinterleger kann die Sache jederzeit zurückfordern, der Verwahrer muss sie ihm dann herausgeben. Die häufigsten Fälle der Verwahrung sind die besonders g...mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[14] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 4. Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen

Rz. 61 Ausgangspunkt für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung ist § 280 Abs. 1 BGB. Dieser sieht die Gewährung von Schadensersatz vor, wenn der Schuldner in von ihm zu vertretender Weise eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Besteht die Pflichtverletzung in der Verzögerung der Leistung, also der nicht fristgerechten Leistungserbringung, wird Schadensersa...mehr

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Deutschland / 4. Zuwendungsverzicht

Rz. 117 Ein Sonderfall des Erbverzichts ist der in § 2352 BGB geregelte Zuwendungsverzicht. Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht wird. Besondere Bedeutung erlangt die Vorsch...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / III. Systematik der Wertberechnung

Rz. 319 Es bleibt bei der bisher bekannten Systematik der Streitwertberechnung von Anwaltsgebühren. Findet sich im RVG keine spezielle Wertvorschrift für die Berechnung der Anwaltsgebühren, so gilt über § 23 Abs. 1 RVG, dass zur Wertberechnung die für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften heranzuziehen sind, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts gerichtlich ist oder sei...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Einseitige Rechtsgeschäfte

Rz. 65 Einseitige Rechtsgeschäfte unterscheiden sich von mehrseitigen dadurch, dass sie aus nur einer Willenserklärung bestehen, mithin keiner Annahme bedürfen. Hauptbeispiel einseitiger Rechtsgeschäfte ist die Kündigung, die regelmäßig nur von einer Partei eines Vertrages ausgesprochen wird und dann, wenn sie die Voraussetzungen einer Kündigung erfüllt, wirksam ist, auch wen...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB

Rz. 84 Sind die Vorschriften des BGB über die allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar, so ist die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen, die in den AGB enthalten sind, an den §§ 307 ff. BGB zu messen. Rz. 85 Dabei bietet § 309 BGB den stärksten Schutz, weil darunterfallende Klauseln immer unwirksam sind, ohne dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankäme. Rz. 86 § 30...mehr

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§ 8 Sachenrecht / IV. Vorkaufsrecht

Rz. 64 Das BGB kennt in §§ 463 ff. BGB ein schuldrechtliches und in §§ 1094 ff. BGB ein dingliches Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken (sowie an Wohnungs-, Teileigentum und Erbbaurecht) bestellt werden, während das schuldrechtliche auch bzgl. beweglicher Sachen vereinbart werden kann. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht gem. § 873 BGB mit Eini...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 3. Deutsch-Sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 46 Eine weitere erbrechtliche Kollisionsnorm enthält Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958.[39] Diese Bestimmung lautet wie folgt: Zitat Art. 28 Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Rz. 47 Zwar ist die Sowjetunion am 1.1.1992 u...mehr

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Finnland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 89 Wie nach PK 17:1 ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person unwirksam ist, ist auch die Schenkung von Todes wegen nichtig. Das Testament ist die einzige Möglichkeit, rechtswirksam Verfügungen für den Todesfall zu treffen. Rz. 90 Sofern dem Testator bewusst ist, dass es sich bei seiner Schenkung von Todes wegen um ein testamentarisches Vermächtnis handelt, wird...mehr

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Deutschland / 4. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen

Rz. 51 Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 5. Rücktritt

Rz. 70 Pflichtverletzungen des Schuldners geben nach den §§ 323, 324 BGB unter den dort dargestellten Bedingungen dem Gläubiger das Recht, von einem gegenseitigen Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil, § 349 BGB. Hat der Gläubiger das Rücktrittsrecht ausgeübt, ergeben sich die Rechtsfolgen aus den §§ 346 ff. BGB. D...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / A. Einführung

Rz. 1 Der besondere Teil des Schuldrechts beschäftigt sich im Gegensatz zu dessen allgemeinem Teil und dem allgemeinen Teil des BGB mit einzelnen Schuldverhältnissen und Vertragstypen. Der besondere Teil des Schuldrechts behandelt dabei namentlich unter anderem den Kauf-, Werk- und Dienstvertrag sowie gesetzliche Rechtsverhältnisse wie Geschäftsführung ohne Auftrag und solch...mehr

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Slowenien / IV. Auslegung

Rz. 69 Grundsätzlich ist das Testament nach dem wahren Willen[181] des Testators auszulegen (Art. 84 Abs. 1 ErbG). Im Zweifel ist eine Bestimmung zugunsten[182] des gesetzlichen Erben oder desjenigen, der durch das Testament belastet wird, auszulegen (Art. 84 Abs. 2 ErbG).[183] Die Auslegung des Testaments zum Vorteil des gesetzlichen Erben wird von Teilen der Lehre[184] kri...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / C. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Rz. 3 Das BGB regelte schon früher ausdrücklich die Vertragstypen Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag, Maklervertrag, Auslobung, Auftrag, Verwahrung, Gesellschaft, Leibrente, Spiel, Wette, Bürgschaft, Vergleich, Schuldversprechen und -anerkenntnis und die Anweisung. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu h...mehr

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Tschechien / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 106 Nach der neuen Rechtslage ist es nunmehr möglich, dass ein Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Erbteil verzichtet (§ 1484 ZGB). Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge, sofern die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren. Der Verzicht auf den Erbteil umfasst auch den Pflichtteil. Der Verzichtende verzichtet auf sein Erbrecht im Ganzen, ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 180 An die außergerichtliche Erbteilung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Formbedürftig ist die Auflösung der Erbengemeinschaft nur dann, wenn von der Teilung registerpflichtige Sachen, zumeist Immobilien, betroffen sind. In diesen Fällen muss die Teilung des Erbes unmittelbar beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) oder in Form eines notariell...mehr

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§ 27 Arrest / I. Arrestantrag

Rz. 4 Das Arrestverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der dem im Klageverfahren entspricht. Rz. 5 Muster 1: Arrestantrag Muster: Arrestantrag An das Landgericht Mainz Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses des Hans Müller, Goarer Str. 7, 55432 Bad Kreuznach, Gläubigers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Richtig, Mainz gegen Hermann Flieh, Fried...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / V. Teilurteil

Rz. 126 Teilurteile schließen die Instanz nur insoweit ab, wie sie über den vorgelegten Streitstoff entscheiden. Beispiel: Die K macht aus zwei Kaufverträgen Kaufpreisansprüche geltend: Zum einen hat sie B ihre Villa verkauft und hierfür einen Preis von 1 Mio. EUR vereinbart, zum anderen hat sie dem B auch ihren BMW veräußert, für den 40.000,00 EUR als Kaufpreis gezahlt werde...mehr

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§ 21 Interventionsverfahren / III. Wirkung

Rz. 14 Der Streitverkündete hat, wenn ihm die Streitverkündung zugestellt wird, zwei Möglichkeiten: Entweder er tritt dem Rechtsstreit bei , wobei er nicht gezwungen ist, dem Streitverkünder beizutreten. Er kann auch dem Prozessgegner des Streitverkünders beitreten. Durch den Beitritt wird der Streitverkündete zum Nebenintervenienten mit den bereits oben geschilderten Möglichk...mehr

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Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 147 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[234] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[235] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 1. Hauptpflichten

Rz. 56 Der Behandlungsvertrag ist nach seiner gesetzlichen Einordnung ein spezieller Dienstvertrag, §§ 630b, 611 BGB. Eine Differenzierung danach, ob der Patient als Vertragspartner gesetzliche oder privat versichert ist, wurde nicht berücksichtigt. Grundsätzlich wird durch den Behandlungsvertrag derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandeln...mehr

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§ 9 Familienrecht / B. Verlöbnis

Rz. 2 Aus Sicht des BGB, dessen familienrechtlicher Teil mit den Paragraphen zum Verlöbnis beginnt, ist es nicht mehr als ein formloser Vertrag zwischen zwei Personen, die sich die Ehe versprechen. Um Enttäuschungen vorzubeugen, stellt jedoch gleich die erste Bestimmung des § 1297 BGB fest: "Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden." Unwirksam sind...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Aragonien

Rz. 183 Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[230] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011). Rz. 184 Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 4. Erbbaurecht

Rz. 35 Von dem in § 94 Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, wonach die auf einem Grundstück aufstehenden Gebäude immer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, macht das in dem Erbbaurechtsgesetz geregelte Erbbaurecht eine Ausnahme. Der Erbbauberechtigte hat gem. § 1 Abs. 1 ErbbauRG das regelmäßig zeitlich befristete Recht, auf (oder unter) einem fremden Grundstück ein Bau...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 18 R

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§ 10 Erbrecht / II. Erbvertrag

Rz. 34 Der Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, unterscheidet sich von dem Testament dadurch, dass er mindestens eine den Erblasser bindende, normalerweise einseitig nicht widerrufbare Verfügung enthält. Im Rahmen einer solchen Bindung darf der Erblasser nicht mehr von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, eine solche Verfügung wäre unwirksam, wenn sie die durch Erbvertrag gescha...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Grundlagen

Rz. 52 Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen: Rz. 53 Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (Art. 12 Abs. 2 CDCIB) sein.[71] D...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / I. Belegenheitsrecht für Immobiliarsachen

Rz. 9 Zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland gilt Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages mit der UdSSR vom 25.4.1958[2] aufgrund der Zustimmung zur Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus[3] fort. Danach findet das Recht der belegenen Sache in Bezug auf unbewegliches Vermögen Anwen...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[114] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[115] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 10 J

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Grundzüge der Kollation

Rz. 264 Die Abkömmlinge und der Ehegatte, die die Erbschaft annehmen,[410] müssen alle zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltenen Schenkungen einschließlich des unentgeltlichen Anteils bei gemischten Schenkungen, Aufwendungen für Lebensversicherungen (Art. 741 c.c.) und Schuldentilgung – ausgenommen von der Ausgleichspflicht sind die in Art. 742 c.c. genannten Aufwend...mehr

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Frankreich / bb) Abschluss des Ehevertrages

Rz. 56 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 C.C. muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde zugrunde liegen.[65] Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 C.C. über die Parteien und das Datum des Vertra...mehr

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Türkei / 5. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 99 Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht gebor...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 1. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 51 Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, aus dem der Gläubiger Ansprüche herleitet, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, wie auch der Gläubiger seiner Leistungsverpflichtung nicht genügt hat. Anderes gilt nur, wenn eine Vorleistungspflicht des Schuldners vereinbart ist (§ 273 BGB). Rz. 5...mehr

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Deutschland / c) Erbfall mit Auslandbezug

Rz. 161 Soweit der Erblasser am 17.8.2015 oder danach verstorben ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für Erbfälle mit Auslandsbezug nunmehr[126] nach der EuErbVO.[127] Zunächst ist die internationale Zuständigkeit anhand etwaiger Staatsverträge zu klären, die von der EuErbVO nicht berührt werden.[128] Fehlt es an einer internatio...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / I. Zwingende Rechtsnormen

Rz. 81 Das BGB enthält eine Vielzahl von Rechtsnormen, die wenigstens einen Mindestschutz wirtschaftlich oder auch intellektuell unterlegener Vertragsparteien garantieren sollen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Nichtigkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte gem. § 138 BGB, das bereits erläuterte Schikaneverbot und das Gebot von Treu und Glauben . Daneben gibt es in den ...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / c) Rechtsfolgen von Formverstößen

Rz. 35 Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Vorschrift des § 492 BGB sind entsprechend § 494 BGB unterschiedlich. Grundsätzlich gilt, dass Verstöße gegen die dargestellten Förmlichkeiten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Darstellung der Sicherheiten in der Vertragsurkunde zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Es bestehen allerdings Heilungsmöglichkeiten, sofern der Kund...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

Rz. 58 Der zentrale Tatbestand für fast alle möglichen Leistungsstörungen ist die "Pflichtverletzung" des Schuldners (§ 280 Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt für alle Ansprüche des Gläubigers ist dabei das Schuldverhältnis allgemein. Ein solches entsteht nicht erst mit Vertragsabschluss, sondern bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Ve...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[4] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Schweiz / 7. Trust

Rz. 153 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts folgte Zypern bislang den Kollisionsregeln des englischen common law. [1] Gemäß Sect. 5 des in Chapter 195 der Laws of Cyprus aufgenommenen Wills and Succession Law aus dem Jahre 1945 unterliegen dem Erbrecht von Zypern die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des in Zypern belegenen unb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Abstammung

Rz. 46 Die Abstammung wird an das Heimatrecht des Kindes oder, soweit dies für das Kind günstiger ist, an das Heimatrecht eines der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angeknüpft (Art. 33 it. IPRG n.F.;[62] Prinzip des favor filiationis). Gleiches gilt für die Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes (Art. 35 it. IPRG n.F.). Ergänzend gilt, wenn anders der...mehr

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Republik Nord-Mazedonien / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als widerrufliche testamentarische Verfügungen möglich. Die Testierfähigkeit beginnt mit Abschluss des 15. Lebensjahres (Art. 62 Abs. 1 mazErbG). Rz. 13 Erbvertragliche Verfügungen und Testierverträge sind nichtig (Art. 7, 10 mazErbG). Das gemeinschaftliche Testament ist nicht geregelt. Artikel 75 mazErbG bestimmt aber au...mehr