Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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§ 8 Sachenrecht / c) Verarbeitung

Rz. 17 Von großer praktischer Bedeutung ist der Eigentumserwerb durch Verarbeitung gem. § 950 BGB, der dem Eigentumserwerb gem. §§ 947–949 BGB rechtlich vorgeht. Wenn Produkte aus verschiedenen, angelieferten Materialien hergestellt werden, wie bspw. ein Pkw, erwirbt derjenige, der diese Materialien zu einer neuen einheitlichen Sache verarbeitet, hieran das Alleineigentum, s...mehr

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Rumänien / 3. Auswirkungen des Ehegüterrechts auf die Nachlassteilung

Rz. 14 Gesetzlicher Güterstand in Rumänien ist die gesetzliche Gütergemeinschaft (sog. Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 339 CCN).[2] Danach werden alle während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Eigentum der Eheleute. Abweichende vertragliche Vereinbarungen von dieser Regelung sind nach der Neuregelung des Familienrechts durch den CCN nu...mehr

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Frankreich / III. System der Erbschaftsteuer

Rz. 228 Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbi...mehr

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Deutschland / 2. Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 126 Die Miterben können die Auseinandersetzung auch einvernehmlich durch einen (grundsätzlich formfreien)[99] Auseinandersetzungsvertrag regeln.[100] Am Auseinandersetzungsvertrag sind alle Miterben und eventuell der Testamentsvollstrecker zu beteiligen. In einer derartigen Vereinbarung kann, obwohl das Gesetz dies nicht vorsieht, auch eine teilweise Auseinandersetzung (...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 3. Büromäßige Behandlung

Rz. 62 Die Beweislastregeln erfordern von dem Rechtsanwalt besondere Vorsicht. An ihnen wird deutlich, dass der Rechtsanwalt sich nicht darauf beschränken kann, bei der Bearbeitung eines Zivilrechtsfalles ausschließlich den Sachverhalt vorzutragen. Wenn der Rechtsanwalt nicht die maßgeblichen Rechtsnormen prüft, weiß er gar nicht, welche Tatsachen er überhaupt dem Gericht no...mehr

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§ 9 Familienrecht / A. Einführung

Rz. 1 Das Familienrecht, das im vierten Buch des BGB und in einigen Spezialgesetzen geregelt ist, befasst sich mit den Beziehungen von Familienmitgliedern untereinander . Die Familie ist in Artikel 6 des Grundgesetzes besonders geschützt. Dieses bedingt, dass die Familie einerseits insofern unter dem Schutz des Staates steht, als sie als Lebensgemeinschaft besondere Vorteile i...mehr

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Frankreich / b) Die donation-partage

Rz. 175 Die erste Form stellt die sog. donation-partage gem. Art. 1076 ff. C.C. dar. Hierunter versteht man das Recht, vertraglich bereits zu Lebzeiten das gegenwärtige Vermögen oder Teile desselben unter seinen voraussichtlichen Erben zu verteilen. Gemäß Art. 1075 Abs. 2 S. 2, 931 C.C. ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Voraussichtliche Erben sin...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 162 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[263] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[264] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Firma hat jedoch nicht nur die Bedeutung, die verschiedenen Unternehmen zu bezeichnen und so eine Unterscheidung zu ermöglichen. An die Firma knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen. So kann ein Kaufmann unter seiner Firma verklagt werden und selbst klagen, § 17 Abs. 2 HGB. Rz. 11 Wesentlich und im Praxisalltag häufig vorkommend ist weiterhin die Vorschrift des § 25...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 4. Büromäßige Behandlung

Rz. 49 Auch wenn es in Zivilverfahren fast nie vorkommt, dass dem Gericht eine Vollmacht vorgelegt werden muss, empfiehlt es sich, bei der ersten Besprechung den Mandanten eine Vollmacht unterzeichnen zu lassen sowie eine Vereinbarung über die Vergütung in der Angelegenheit schriftlich zu treffen. Für Vollmachten gibt es im entsprechenden Fachhandel Vordrucke, die der Mandan...mehr

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Frankreich / 1. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 185 Schwierigkeiten bereitet im französischen Recht die Einordnung von Schenkungen auf den Todesfall (donations à cause de mort). Gemäß Art. 893 C.C. sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte nur in Form der Schenkung unter Lebenden oder des Testaments möglich, Mischformen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Schenkung auf den Todesfall ist ...mehr

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Der entscheidende Unter...mehr

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Russische Föderation / VII. Aufteilung des Nachlasses

Rz. 86 Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den...mehr

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§ 8 Sachenrecht / aa) Entstehung

Rz. 43 Ein Grundstück (auch das Miteigentum daran, das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht) kann gem. § 1113 BGB mit einer Hypothek zur Absicherung einer (regelmäßig) Darlehensforderung belastet werden. Das Gesetz unterscheidet die Brief- und die Buchhypothek. Obwohl heute in der Kreditpraxis fast immer Buchhypotheken (bzw. noch viel häufiger Buchgrundschulden) be...mehr

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / H. Der Insolvenzverwalter

Rz. 10 Das Insolvenzgericht bestellt gem. § 56 InsO einen geeigneten, d.h. möglichst einen geschäftskundigen Verwalter. Der Verwalter erhält eine entsprechende Bestellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO) und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen un...mehr

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Türkei / 3. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften

Rz. 88 Der Tod eines Gesellschafters bringt bei einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaften) i.d.R. die Auflösung der Gesellschaft mit sich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, die eine Nachfolge-, Eintritts- oder Fortsetzungsklausel enthält. Dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird, kann mit einer...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 147 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 148 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[179] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / II. Prozessstandschaft

Rz. 28 Die Parteien sind in der Regel selbst Inhaber des Rechts , das sie einklagen. Dies ist jedoch keine unbedingte Notwendigkeit, da es – unter engen Voraussetzungen – auch zulässig ist, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Man spricht in diesem Fall von Prozessstandschaft. Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft beruht dabei in der Regel auf dem Gesetz, in ein...mehr

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Irland / 5. Power of appointment (Bestimmungsrecht)

Rz. 95 Nach irischem Recht kann eine Person (donor) durch Verfügung von Todes wegen oder Vereinbarung unter Lebenden einer anderen Person (appointer) eine sog. power of appointment verleihen. Hierbei handelt es sich um das Recht zu bestimmen, welche Person bzw. Personen (donees of the power) das Vermögen oder bestimmte Vermögensbestandteile des donors erhalten. Die Benennung...mehr

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Tschechien / 2. Aufgabe des Erbrechts

Rz. 127 Nach der früheren Rechtslage war es nicht möglich, die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person auszuschlagen. Schlug ein Erbe die Erbschaft aus, gelangte sein gesetzlicher oder testamentarischer Ersatzerbe zur Erbfolge. In der Praxis ist diese unerwünschte Rechtsfolge oft dadurch umgangen worden, dass eine entsprechende Erbauseinandersetzungsvereinbarung geschlos...mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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Irland / c) Ansprüche des nichtehelichen und nichtverpartnerten Lebenspartners nach dem Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010

Rz. 125 Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögens...mehr

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Rumänien / 8. Der Erbvertrag

Rz. 27 Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Rechtsgeschäfte ipso iure unwirksam, die sich auf eine noch nicht eingetretene Erbfolge beziehen. Das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die Rechte aus einer künftigen Erbfolge versprochen oder veräußert werden. Wegen des Grundsatzes der jederzeitigen Widerruflichkeit der testamentar...mehr

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Griechenland / 2. Mehrheit von Erben – Miterbengemeinschaft

Rz. 74 Wenn mehrere Erben zur Erbfolge berufen werden, so entsteht eine Miterbengemeinschaft (Art. 1884 grZGB). Es handelt sich um eine Bruchteilsgemeinschaft, auf die die allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft Anwendung finden (Art. 785–805 grZGB i.V.m. Art. 1113–1117 grZGB), sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bruchteile erstrecken sich jedoch nicht auf ...mehr

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Schweiz / 6. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 152 Nach der dispositiven gesetzlichen Ordnung werden Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst.[249] Um ein solches, den Interessen der Gesellschafter oft zuwiderlaufendes Ergebnis zu vermeiden und stattdessen die Fortführung der Unternehmung zu gewährleisten, können verschiedene vertragliche Vorkehrungen getroffen werden. So sind als Vereinbaru...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Beratung

Rz. 81 Gem. § 34 RVG soll der Rechtsanwalt für die hier in Absatz 1 aufgelisteten Tätigkeiten eine Gebührenvereinbarung treffen. Diese Tätigkeiten sind: Rz. 82 Wenn der Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen hat, wozu ihn der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich auffordert, kann...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / I. Abtretbarkeit

Rz. 34 Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar. Hiervon gibt es jedoch bedeutsame Ausnahmen. Nicht abtretbar sind:mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / J. Fragen und Antworten

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§ 1 Kanzleiorganisation / IV. Weitere Anwälte

Rz. 286 In einigen gerichtlichen Verfahren ergibt sich die Notwendigkeit, zusätzliche Anwälte hinzuzuziehen. Rz. 287 Dies kann ein Unterbevollmächtigter , ein sog. Mahnanwalt und seltener auch ein Korrespondenzanwalt/Verkehrsanwalt sein. Obwohl ein Unterbevollmächtigter z.B. in der Regel vom Anwalt, nicht vom Mandanten, ausgesucht wird, ist sein Vertragspartner der Mandant und...mehr

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§ 22 Vergleich / A. Einführung

Rz. 1 Es wurde bereits an früherer Stelle angedeutet, dass Prozesse nicht unbedingt durch eine gerichtliche Entscheidung ihr Ende finden müssen, sondern dass dies auch durch Handlungen der Parteien geschehen kann. So kann bspw. der Kläger dem Gericht die Entscheidung durch Klagerücknahme gem. § 269 ZPO entziehen. Daneben können die Parteien aber auch im Prozess durch eine ein...mehr

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Ungarn / b) Personenbezogene Gründe

Rz. 229 Ein Nachlassverzeichnis muss außerden auch dann aufgenommen werden,mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Einfluss der Eheschließung auf die vecindad civil?

Rz. 72 Zwar ändert die Eheschließung für sich betrachtet nichts an der einmal erworbenen Gebietszugehörigkeit. Die diskriminierende Vorschrift des Art. 14.4 CC a.F., wonach die Ehefrau mit der Eheschließung die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit des Ehemannes erwirbt, ist obsolet. Obschon es sich bei den Vorschriften betreffend den Erwerb der vecindad civil um ius co...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 94 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Frankreich / b) Die clause de préciput

Rz. 191 Bei der in den Art. 1515–1519 C.C. geregelten clause de préciput handelt es sich wie beim droit de prélèvement moyennant indemnité um ein das Gesamtgut betreffendes, ehevertraglich vereinbartes Vorwegentnahmerecht. Allerdings schuldet der begünstigte Ehegatte keinen Ausgleich an das Gesamtgut. Rz. 192 Nach der Regelung in Art. 1515 C.C. kann Gegenstand der clause de p...mehr

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Frankreich / f) Avantages matrimoniaux bei der participation aux acquêts

Rz. 207 Auch beim französischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts) kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 C.C. durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 C.C. der Unterschiedsbet...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Die Erbteilung

Rz. 127 Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (Partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 179 ff.) verwiesen. Rz. 128 Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 5. Güterteilung aufgrund des Eherechts

Rz. 152 War der Verstorbene beim Erbfall verheiratet, findet nach registrierter Aufstellung des Nachlassverzeichnisses normalerweise zunächst die hälftige Teilung des ehelichen Gutes statt (bodelning). Der schwedische gesetzliche Güterstand wird "giftorättsgemenskap" genannt. Während der Ehe bestehen grundsätzlich eigene Vermögenssphären der Ehegatten. Jeder Ehegatte kann se...mehr

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§ 9 Familienrecht / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 27 Die sehr selten vorkommende Gütergemeinschaft bewirkt, dass das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von Gesamtgut. Zu diesem gehört auch das, was die Ehegatten während der Ehe erwerben. Davon zu unterscheiden ist das Sondergut. Dieser Begriff beschreibt die Gesamtheit der Ve...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeines

Rz. 61 Haben die Eheleute am 29.1.2019 oder danach geheiratet oder aber davor geheiratet, aber nach dem genannten Zeitpunkt ehevertraglich das auf die güterrechtlichen Wirkungen anwendbare Recht gewählt, so bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen dieser Ehe anwendbare Recht nach den Regeln der EuGüVO (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO).mehr

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§ 8 Sachenrecht / C. Eigentum

Rz. 9 Das Eigentum als die umfassendste Rechtsposition an einer Sache ist im BGB nicht näher definiert, da man davon ausgeht, dass jedermann weiß, was Eigentum ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers allgemein zu erläutern. Danach darf der Eigentümer mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und andere von j...mehr

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§ 9 Familienrecht / b) Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Rz. 36 Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe angesammelten Renten- und Pensionsansprüche . Dabei werden, grob gesagt, die Rentenanwartschaften der Ehepartner durch das Gericht mit Hilfe der Sozialversicherungsträger ermittelt und gegeneinander gestellt. Der Ausgleich findet dadurch statt, dass das Gericht die Hälfte der Differenz in der Höhe der A...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 221 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 212) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Bestimmung des Güterstatuts bei Fehlen einer Rechtswahl

Rz. 65 Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so ergibt sich – wie in Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB – aus Art. 26 Abs. 1 EuGüVO eine Anknüpfungsleiter:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Der ordre public

Rz. 38 In der EuErbVO findet sich ein Ordre-public-Vorbehalt in Art. 35. Der spanische ordre public (orden público) ist in Art. 12 Ziff. 3 CC niedergelegt. Danach "findet ein ausländisches Recht in keinem Falle Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht". Eine nähere, positive Umschreibung des Begriffs "öffentliche Ordnung" findet sich nicht. Gemäß inte...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Schweiz / 7. Ehegattengesellschaft

Rz. 171 Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offen stehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[283] Diese Rec...mehr

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Frankreich / ee) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 106 Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge (substitution fidéicommissaire) war bis 1.1.2007 gem. Art. 896 Abs. 1 C.C. a.F. verboten und führte gem. Art. 896 Abs. 2 C.C. a.F. zur Nichtigkeit auch der Vorerbeinsetzung. Dieses Verbot konnte allenfalls gem. Art. 899 C.C. durch Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs an einen Erstbedachten und Zuwendung des bloßen Eigentums a...mehr

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Rumänien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 44 Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann (Art. 1086 CCN). Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei negativ dadurch definiert, dass es sich hierbei um den Teil des Nachlasses handelt, der nach dem Gesetz nicht bestimmten Angehörigen vorbe...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / G. Erbstatut und Gesellschaftsrecht

Rz. 131 Erbrechtliche Nachfolge und Gesellschaftsrecht verhalten sich wie Wasser und Öl. Schon im nationalen Bereich ergeben sich hier schwer überbrückbare Widersprüche. Im kollisionsrechtlichen Bereich bereitet die Zuordnung der zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht vermittelnden Lösungsmechanismen besondere Unsicherheiten und Zweifel bei der Qualifikation. Rz. 132 Der Ausgan...mehr