Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Beschränkung der elterlichen Sorge

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AGS 07/2024, Verfahrensgebü... / Leitsatz

Der Rat des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren, keine Angaben zur Sache machen und nicht bei der Polizei auszusagen, lässt die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren entstehen, auch wenn die schriftliche Vollmacht erst danach ausgestellt wird. LG Mühlhausen, Beschl. v. 16.4.2024 – 3 Qs 32/24mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (e) Verjährung

Rz. 614 Die Erbenhaftung kann verjähren. Machen Nachlassgläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von drei Jahren geltend, sind diese i.d.R. verjährt. Dann haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten weder mit dem Nachlass noch mit seinem Eigenvermögen. Rz. 615 Von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es Ausnahmen wie Ansprüche aus Insolvenzverfahren oder titulierte Ans...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Hinweispflicht

Rz. 620 Hinweis Siehe Rdn 500 ff. Rz. 621 Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, u.a. zu Anträgen, Drittleistungen und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Vormundschaft

Rz. 717 Vormundschaft besteht über Minderjährige (Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen; §§ 1773–1808 BGB [§§ 1773–1895 BGB a.F.]), und zwar als auf Dauer ausgerichtete erzieherische Personensorge und Vermögensfürsorge bei Kindern und Jugendlichen, die nicht unter elterlicher Sorge stehen.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Personenkreis

Rz. 719 Betreut (§§ 1814 ff. BGB [§§ 1896–1908k BGB a.F.]) werden (geistig oder körperlich) behinderte (volljährige, § 1814 Abs. 1 S. 1 BGB [§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.]) Erwachsene.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Pflegschaft

Rz. 730 Die Pflegschaft (§§ 1814 ff. BGB [§§ 1896–1908k BGB a.F.]) dient als Hilfe bei der Besorgung einzelner Angelegenheiten bzw. eines Kreises von Angelegenheiten für Erwachsene und Kinder. (a) Erwachsene Rz. 731 Pflegschaft dient als Hilfe für solche Erwachsene, für die ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte personen- ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / hh) Erbfälle

Rz. 713 Für Erbfälle mit Auslandsbezug ist das EGBGB (u.a. Art. 25, 26 EGBGB) zu beachten.[772]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Minderjährige, Nasciturus

Rz. 732 Ergänzungspflegschaft betrifft Minderjährige (§ 1809 BGB [§ 1909 BGB a.F.]) und Nasciturus (§ 1810 BGB [§ 1912 BGB a.F.]), ferner Personen unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich, aber auch aufgrund von Interessenskonflikten, verhindert sind.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ll) Zahlungen

Rz. 771 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 998. Rz. 772 Versicherungszahlungen an Vormund und Personen ohne familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung erfolgen häufig nicht mit befreiender Wirkung, wenn der Betrag nicht in das Mündelvermögen gelangt und der Versicherer weiß, dass ein Vormund die Zahlung fordert.[809]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Abtretung von Vergütungsforderungen

Rz. 1522 Soweit die Klage in eigenem Namen (i.d.R. des Anwaltes) auf eine in einer Prozessvollmacht formularmäßig enthaltene Abtretung etwaiger Kostenerstattungsansprüche gestützt wird, bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Abtretung unter dem Gesichtspunkt von § 305c Abs. 1 BGB (§ 3 AGBG a.F.).[1602] Die Abtretung in der Vollmacht kann sich als ü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Insolvenz

Rz. 576 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 48 ff., Rdn 1008 f.; § 3 Rdn 256 ff. aa) Geschädigte Person Rz. 577 Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte; aber auch Drittleistungsträger, siehe § 171b SGB V) insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Ausländerbeteiligung

Rz. 688 Hinweis Siehe auch Rdn 311 ff., 1486 ff.; § 1 Rdn 351 ff., 594 ff. aa) Haftung und Schadenersatz Rz. 689 Der europäische Gerichtshof [746] hat zum anwendbaren Recht unter Bezug auf Rom-II-Verordnung wie folgt entschieden:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Volljährigkeit

Rz. 790 Die Volljährigkeit des Mündels (auch im Verlaufe eines Rechtsstreites) macht die Genehmigung überflüssig (§ 1856 Abs. 3 BGB [§ § 1829 Abs. 3 BGB a.F.]) – allerdings nur, wenn das Mündel geschäftsfähig ist.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ff) Kosten für Einholung der Genehmigung

Rz. 803 Hinweis Siehe auch Rdn 773 ff., 1243 ff., 1498 f. (1) Kosten Rz. 804 Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr (§ 63 GNotKG [837] i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [Kostenverzeichnis], Hauptabschnitt 1), den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. (a) Anwaltliche Vertretung Rz. 805 Verfahr...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Anwaltseinschaltung

Rz. 693 Zu den kostenrechtlichen Aspekten siehe Rdn 1487 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Erbrecht

(a) Rechtsnachfolge Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt der Erbe automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB). Der Erbe ist damit auch verpflichtet, Schulden des Erblassers zu begleichen (§ 1967 BGB). Zu typischen Nachlassschulden gehören Schadenersatzansprüche Dritter; verstirbt ein Schadenersatzpflichtiger, haften nach seinem Tod die Erben auf Ersatz...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Schadenersatzberechtigter ("Geschädigter")

a) Hinweispflicht Rz. 620 Hinweis Siehe Rdn 500 ff. Rz. 621 Den Anspruchsberechtigten treffen im Rahmen der Schadenabwicklung originäre Aufklärungs- und Hinweispflichten, u.a. zu Anträgen, Drittleistungen und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. b) Minderjährige aa) Elterliche Sorge Rz. 622 Hinweis Siehe auch Rdn 457 ff., 820 ff. Rz. 623 § 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätz...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / gg) Vergleich mit Personen unter Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft

Rz. 743 Hinweis Siehe auch Rdn 643 ff., 787 ff. (1) Minderjährige Rz. 744 Für Minderjährige kann – u.U. auch, wenn die Eltern noch leben (vgl. § 1630 Abs. 2 BGB) – ein Vormund oder Ergänzungspfleger eingeschaltet sein. Für Vergleiche gilt dann, dass bei einem Wert von mehr als 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR)[794] zwingend die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung e...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Differenzierung

Rz. 716 Das Betreuungs-/Vormundschaftsrecht umfasst drei grundsätzlich verschieden ausgestaltete Bereiche: (1) Vormundschaft Rz. 717 Vormundschaft besteht über Minderjährige (Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen; §§ 1773–1808 BGB [§§ 1773–1895 BGB a.F.]), und zwar als auf Dauer ausgerichtete erzieherische Personensorge und Vermögensfürsorge bei Kind...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Nasciturus

Rz. 835 Der Nasciturus ist bis zu seiner Geburt zivilrechtlich nur passiv mit eigenen Rechten (§§ 1, 844 Abs. 2 S. 2, 1923 Abs. 2 BGB) ausgestattet. Er erwirbt vor seiner Geburt keine eigenen Ersatzrechte, die er dann bei Versterben vererben könnte. Rz. 836 Er ist Miterbe (§§ 1, 1923 Abs. 2 BGB) und Mitglied der Erbengemeinschaft.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Minderjährige

aa) Elterliche Sorge Rz. 622 Hinweis Siehe auch Rdn 457 ff., 820 ff. Rz. 623 § 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätzemehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / 3. Parteiladung

Rz. 271 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Sanktion des Nichterscheinens dürfen nicht dazu genutzt werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Wenn ein Anwalt ausweislich der erteilten Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, einen Vergleich im Termin aber nicht schließen will, ist dies zu respektieren und kann nicht dazu führen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Betreuung

Rz. 718 Hinweis Siehe auch Rdn 767 ff., § 3 Rdn 262 ff. (a) Personenkreis Rz. 719 Betreut (§§ 1814 ff. BGB [§§ 1896–1908k BGB a.F.]) werden (geistig oder körperlich) behinderte (volljährige, § 1814 Abs. 1 S. 1 BGB [§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.]) Erwachsene. (b) Voraussetzungen Rz. 720 Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (d) Ehegattennotvertretungsrecht

Rz. 729 Seit 1.1.2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in gesundheitlichen Angelegenheiten (§ 1358 BGB). Dieses Recht findet keine Anwendung, wenn eine ausreichend umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden ist.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / gg) Ausländische Elternteile

Rz. 707 Bei Verletzten mit nicht-deutschen Elternteilen ist u.U. bei der Bestimmung der gesetzlichen Vertretung das internationale Privatrecht (IPR) mit heranzuziehen.[764] Rz. 708 Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die Anwendung ausländischen Rechtes in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden.[765] Rz. 709 Welches Recht auf d...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Tod des Schadenersatzpflichtigen

aa) Strafrecht Rz. 601 Verstirbt der schadenersatzpflichtige Täter, erlischt die Strafverfolgung, wenn der Unfallverursacher gestorben ist, ein Strafprozess findet nicht (mehr) statt. Der Tod des Beschuldigten schließt eine Sachentscheidung aus,[695] das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.[696] bb) Zivilrecht (1) Erbrecht (a) Rechtsnachfolge Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Erwachsene

Rz. 731 Pflegschaft dient als Hilfe für solche Erwachsene, für die ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte personen- und sachbezogene Angelegenheiten besteht.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Versicherungsnehmer

Rz. 975 Hat der Versicherungsnehmer einen Vertreter (z.B. Makler) umfassend bevollmächtigt, können versicherungsvertragliche Nebenpflichten dahin gehen, auf ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsnehmers nur mit diesem Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen.[1057]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ii) Gerichtlicher Bereich

Rz. 755 Hinweis Zu Einzelheiten auch § 3 Rdn 260 ff. (1) Gerichtlicher Vergleichsvorschlag Rz. 756 Die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.]). Der Vorschlag des Vorsitzenden oder Beisitzers/Ber...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / kk) Patientenverfügung

Rz. 767 Hinweis Siehe auch Rdn 721 f. Rz. 768 Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1829 BGB (§ 1904 Abs. 1 S. 1, 2 BGB a.F.) genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (c) Beistandsbestellung

Rz. 733 Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass die Beistandsbestellung (§§ 1712–1717 BGB) – eine besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft – im Rahmen der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen bedeutungslos ist.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Betriebshaftung gegenüber Insassen

(aa) Unfall bis 31.7.2002 Rz. 662 Auf die Rechts- und Haftungsänderungen durch das 2. Schadenrechtsänderungsgesetz[734] ist hinzuweisen. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind die geänderten Vorschriften nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2002 eingetreten ist.[735] Altfälle sind weiter nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Haftpflichtversicherung

aa) Vollmacht Rz. 558 Der Haftpflichtversicherer [658] handelt bei Vergleichsabschlussmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (bb) Unfall ab 1.8.2002

Rz. 665 Die Neufassung der §§ 8, 8a StVG für Unfälle ab 1.8.2002 bezieht auch die unentgeltlich beförderten Mitfahrer in den schadenersatzrechtlichen Schutz durch das StVG mit ein und nimmt in § 8 Nr. 3 StVG nur die Beschädigung beförderter Sachen aus.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Fortfall der Genehmigungspflicht

(1) Volljährigkeit Rz. 790 Die Volljährigkeit des Mündels (auch im Verlaufe eines Rechtsstreites) macht die Genehmigung überflüssig (§ 1856 Abs. 3 BGB [§ § 1829 Abs. 3 BGB a.F.]) – allerdings nur, wenn das Mündel geschäftsfähig ist. (2) Tod des Mündels Rz. 791 Mit dem Tod des unter Vormundschaft pp. stehenden Betreuten (Mündel) endet die Vormundschaft (bzw. Betreuung pp.). Es o...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Anerkenntnis

Rz. 569 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 532 ff. Rz. 570 Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zulasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.[673] Gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitve...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Vergleich nach Restschuldbefreiung

Rz. 591 Zur Zahlungsverpflichtung durch Vergleich nach Restschuldbefreiung § 3 Rdn 256 ff.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Regulierungsfrist

Rz. 692 Bereits bei Sachschäden mit Auslandsbezug kann auch eine über vier Wochen liegende Regulierungsfrist einzuräumen sein.[749]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Drittleistungsträger

Rz. 856 Hinweis Zu Einzelheiten siehe Rdn 1248 ff. a) Verhandlungsberechtigung Rz. 857 Drittleistungsträger können die auf sie übergegangenen Ansprüche durch Abfindungsvergleiche ebenso regeln wie der unmittelbar Verletzte selbst. Dieses gilt auch für den Regress nach § 119 SGB X (§ 119 Abs. 4 SGB X).[868] Rz. 858 Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Zivilrecht

(1) Erbrecht (a) Rechtsnachfolge Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt der Erbe automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB). Der Erbe ist damit auch verpflichtet, Schulden des Erblassers zu begleichen (§ 1967 BGB). Zu typischen Nachlassschulden gehören Schadenersatzansprüche Dritter; verstirbt ein Schadenersatzpflichtiger, haften nach seinem Tod die Erbe...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung

Rz. 780 Die Aspekte und Konsequenzen einer Abfindung eines Betreuten ohne familiengerichtliche Genehmigung verdeutlicht die nachstehende Entscheidung des OLG Köln. [821] Rz. 781 Der Kläger K leidet an einer angeborenen Herzerkrankung. Am 4.4.2005 kam es im Anschluss an eine Behandlung zu schweren Herzrhythmusstörungen und einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Nach der Reanimation v...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Verfahren

Rz. 737 Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.[788] Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizin...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Einschränkung

Rz. 652 Eine Vertretung durch Vater und Mutter ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Betreuer (bis 31.12.2022 Vormund) von der Vertretung ausgeschlossen ist (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB [§§ § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1795 BGB a.F.]). Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung von Interessenkollisionen der Eltern, die darin bestehen können, dass sie selbst od...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit

Rz. 694 Art. 7 EGBGB – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (bis 31.12.2022)mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Rechtsnachfolge

Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt der Erbe automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB). Der Erbe ist damit auch verpflichtet, Schulden des Erblassers zu begleichen (§ 1967 BGB). Zu typischen Nachlassschulden gehören Schadenersatzansprüche Dritter; verstirbt ein Schadenersatzpflichtiger, haften nach seinem Tod die Erben auf Ersatz. Die zivilrechtlic...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Betreuung unbegleiteter Minderjähriger

Rz. 700 "Begleitet" ist ein Kind, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person oder Elternteil bei dem Kind ist. "Unbegleitet" ist ein Kind bei Fehlen einer sorgeberechtigten Person. Dies gilt auch bei nicht-ledigen Minderjährigen (auch in Begleitung des Ehepartners). Rz. 701 Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1.11.2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das ö...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Erbengemeinschaft

Rz. 834 Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Bei Erklärungen, die die Erbengemeinschaft betreffen (z.B. Beerdigungskosten, vererbte Ansprüche des unfallkausal verstorbenen Erblassers), müssen alle Erben (bzw. deren Rechtsnachfolger, siehe § 2033 BGB) unabhängig von ihrem Erbanteil zustimmen (§ 2038 BGB...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Strafrecht

Rz. 601 Verstirbt der schadenersatzpflichtige Täter, erlischt die Strafverfolgung, wenn der Unfallverursacher gestorben ist, ein Strafprozess findet nicht (mehr) statt. Der Tod des Beschuldigten schließt eine Sachentscheidung aus,[695] das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.[696]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Volljährigkeit

Rz. 673 § 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Rz. 674 Art. 1 Konvention über die Rechte des Kindes – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendend...mehr