Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Gerichtlicher Vergleichsvorschlag

Rz. 756 Die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 2 BGB a.F.]). Der Vorschlag des Vorsitzenden oder Beisitzers/Berichterstatters reicht aus.[799] Rz. 757 Ein ohne zusätzliche betreuungsgerichtliche Genehm...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Verfahrenspfleger

Rz. 734 Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt.[783] Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Schuldnerschutz

Rz. 889 Der BGH [907] verdeutlicht, dass in denjenigen Fällen, in denen mehrere (insbesondere SVT) Zessionare der Schadenersatzforderung sind, es dem Schädiger nicht zuzumuten ist, im Einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem Zessionar an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich hat zwischen den Drittleistungsträgern erfolgen und darf nicht zu Lasten de...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Mitwirkung an der Schadenentstehung

Rz. 657 Hinweis Siehe auch Rdn 660 ff. Rz. 658 Zu beachten sind (wegen möglicher Gefährdung der Kindesinteressen) die Beschränkungen nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB a.F.) u.a. dann, wenn die Eltern eines verletzten Kindes an der Schadenentstehung (z.B. durch schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht; schuldhafte Schädigung mit von einem E...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (aa) Unfall bis 31.7.2002

Rz. 662 Auf die Rechts- und Haftungsänderungen durch das 2. Schadenrechtsänderungsgesetz[734] ist hinzuweisen. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind die geänderten Vorschriften nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2002 eingetreten ist.[735] Altfälle sind weiter nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht abzuwickeln. Rz. 6...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Vorweggenommener Innenausgleich

Rz. 882 In der Praxis verlangen SVT häufig von vornherein nur die ihnen im Innenverhältnis zum weiteren Sozialleistungsträger zustehende Quote am gesamten Schadenersatzanspruch.[896] Soweit allerdings Sozialleistungen nur von einem Träger erbracht werden, steht diesem der insoweit kongruente Ersatzanspruch allein als Einzelgläubiger zu.[897] Rz. 883 Häufig (gerade bei der Abw...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Interessenwahrung

Rz. 566 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 314 ff. Rz. 567 Der von seinem alleinigen Prozessführungsrecht Gebrauch machende Versicherer muss die Interessen seines Versicherten im Haftpflichtprozess – orientiert an den Maßstäben eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwaltes – wahren.[671] Rz. 568 Mit einem Beitritt auf Seiten der Gegenpartei verletzt der Haftpflichtversicherer se...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Vertragliche Ersetzung eines Urteiles

Rz. 906 Hinweis § 2 Rdn 1184 ff. Rz. 907 Zur Vermeidung einer Feststellungsklage kann der Ersatzpflichtige eine urteilsersetzende Erklärung – auch im Rahmen eines Prozessvergleiches[932] – abgeben. Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen entsprechen denen eines Feststellungsurteils (§ 2 Rdn 1185).[933] Rz. 908 Der Haftpflichtversicherer handelt dabei auch als Bevollmächtigter ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Versicherungsrecht

Rz. 618 Hatte dem verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung sein Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren, ändert der Tod des Versicherten nichts an der Einstandspflicht. Auch die Vorleistungspflicht (§ 117 VVG) bleibt bestehen. Rz. 619 Das Absonderungsrecht des § 110 VVG greift auch bei Nachlassinsolvenz.[700]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Geschäftsfähigkeit

Rz. 678 Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit sind auseinanderzuhalten. Rz. 679 Gerade Personenschäden ziehen sich manchmal über einen längeren Zeitraum hin. Es kann daher vorkommen, dass zwischendurch Volljährigkeit eintritt und damit die Vertretung des Verletzten (gerade bei Verdacht auf fehlende Geschäftsfähigkeit)[744] neu geprüft werden muss. Rz. 680 Da die gesetzliche el...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Sprache

Rz. 690 Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[747] Rz. 691 Unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen Falschangaben nicht.[748]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Anwaltliche Vertretung

Rz. 805 Verfahren zwecks familiengerichtlicher Genehmigung sind gegenüber der Schadensregulierung eigene selbstständige Angelegenheiten. Es handelt sich um gesonderte gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. RVG VV anfallen.[838] Rz. 806 Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selbst agie...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) § 278 Abs. 6 ZPO

Rz. 761 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 262 ff. Rz. 762 § 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleichmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Erstattung

Rz. 811 Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadenereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.[840] Rz. 812 Wenn und soweit anwaltliche und gerichtliche Kosten für die Einholung der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung anfallen, sind sie, soweit erforderlich ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Gütergemeinschaft

Rz. 817 Diese familienrechtliche Rechtsfigur findet man heute eigentlich nur noch bei Landwirten. Bei vertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es darauf an, ob die Schadenersatzansprüche zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) oder zum Sondergut (§ 1417 BGB) gehören. Rz. 818 Ansprüche, die zum Sondergut gehören, kann der verletzte Ehegatte eigenständig ohne erforderli...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / i) Aspekte bei Tötung

Rz. 823 Bei fremdverschuldeten Unfällen mit Todesfolge ist streng zu unterscheiden zwischenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Fiskus

Rz. 604 Lässt sich anderweitig kein Erbe feststellen, erbt in letzter Konsequenz (ohne Ausschlagungsrecht, § 1942 Abs. 2 BGB) vorrangig dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls wohnte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nachrangig der Bund (§§ 1936, 1964 ff. BGB). Rz. 605 Die Nachlassverbindlichkeiten gehen dabei auf den Staat als gesetzlichen E...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Rechtlicher Rahmen

Rz. 714 Das Betreuungs-/Vormundschaftsrecht wurde nach einer ersten Änderung durch das Betreuungsgesetz [773] erneut geändert durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[774] (vor allem §§ 1773–1888 BGB [Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft]) mit Geltung ab 1.1.2023.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Erbfolge

Rz. 830 Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren gesamten Vermögen (Erbschaft) als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Rz. 831 Zu beachten ist, dass Erben einerseits und Unterhaltsberechtigte andererseits nicht zwingend personenidentisch sein müssen.[855] Desweiteren sind die aus dem Unfall ererbten Ansprüche...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Deckungssumme

Rz. 572 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 89 ff. Rz. 573 Ein Versicherer will nur im Rahmen seiner mit dem Versicherten vereinbarten Versicherungssumme regulieren. Die Einstandspflicht eines Versicherers orientiert sich an der risikoadäquaten Prämienzahlung seines Versicherungsnehmers – und nicht an dem von den versicherten Personen angerichteten Schaden. Der Opferschutz ist nur im ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (d) Beschränkung der Erbenhaftung

Rz. 610 Kann oder will ein Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB), kommt auch eine Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht (§§ 1975 ff. BGB). Will sich der Erbe vor einem Zugriff auf sein Eigenvermögen schützen, muss er aktiv werden (§ 1975 BGB). Rz. 611 Die Beschränkung erfolgt rechtlich über Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 1975 ff. BGB). Dadurc...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Abgrenzung

Rz. 876 Erbringen mehrere Drittleistungsträger gleichartige Leistungen an einen Geschädigten, sind sie gegenüber dem Ersatzpflichtigen bei ihrer Regressnahme Gesamtgläubiger. Nur soweit Leistungen lediglich von einem Drittleistungsträger erbracht werden, besteht dann insoweit Einzelgläubigerschaft. Rz. 877 Für die Forderungsberechtigung kommt es immer nur auf den "wirklich Be...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Handelsrecht

Rz. 616 Neben der grundsätzlichen Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten aus § 1967 BGB können durch den Erbfall auch weitere Haftungsgründe bestehen. Rz. 617 Die Haftung des Erben aus § 27 HGB wird nicht von einer Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren erfasst. Die haftungsbeschränkende Wirkung bezieht sich nur auf die speziell...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Erwachsene

Rz. 747 Bei erwachsenen Personen kann ein Betreuer oder Pfleger bestellt sein. Dann gilt die Regelung des Vormundschaftsrechtes (Erfordernis der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei einem Wert von mehr als 6.000 EUR [bis 31.12.2022 3.000 EUR]) in § 1854 Nr. 6 BGB (§ 1822 Nr. 12 BGB a.F.) entsprechend für Betreuer (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1908i Abs. 1 S. 1 BGB a.F.])...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / dd) Anerkenntnis und Deckungssumme

Rz. 106 Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungs- oder Deckungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 S. 2 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.[103] Siehe auch Rdn 89. Rz. 107 Zur Vollmacht des Versicherers siehe § 2 Rdn 558 ff., § 5 Rdn 135 und ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Voraussetzungen

Rz. 720 Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.[775] Rz. 721 Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 S. 1 BGB [§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.]). Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Erfüllungswirkung

Rz. 866 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, so hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[882] Der Anspruch ist auch mit Wirkung gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt. Rz. 867 Die Abfindung des Drittleistungsträgers ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Anerkenntnis und Deckungssumme/Mindestversicherungssumme

Rz. 1194 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 98 ff., § 3 Rdn 141 ff., § 5 Rdn 910. Rz. 1195 Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers (zur Vollmacht siehe Rdn 558 ff., Rdn 569) ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht (§ 115 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.) abgegeben wird.[1231...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Mittäter, Folgeschaden

Rz. 660 Es können auch zur Verantwortlichkeit der Eltern weitere Personen oder Schädigungshandlungen hinzutreten (Folgeschädigung, Mittäter). Rz. 661 Beispiel 2.2 Die Eltern E sind für den Erstunfall verantwortlich (z.B. Fahrer des Unfallfahrzeugs, Aufsichtspflichtversäumnis). Das durch den Erstunfall verletzte Kind K wird anschließend vom Arzt/Krankenhaus (A) fehlbehandelt u...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (c) Klage

Rz. 607 Steht hinter dem Schädiger ein Kfz-Haftpflichtversicherer, ändert dies angesichts der action directe (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) nichts an der Passivlegitimation der Versicherung. Rz. 608 Im Privathaftpflichtbereich ist die Klage nur gegen den Erben des Täters zu richten; es gibt hier keine Direktklage. Der Tod des Versicherten berechtigt nicht zur Direktklage. Hand...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Minderjährige

Rz. 744 Für Minderjährige kann – u.U. auch, wenn die Eltern noch leben (vgl. § 1630 Abs. 2 BGB) – ein Vormund oder Ergänzungspfleger eingeschaltet sein. Für Vergleiche gilt dann, dass bei einem Wert von mehr als 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR)[794] zwingend die familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 BGB a.F.])...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (5) Übersicht

Rz. 736 Übersicht 2.15: Vormundschaft – Betreuung – Pflegschaft – Beistandmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Außenverhältnis

Rz. 879 Der einzelne Gesamtgläubiger kann eine auch andere (weitere) Gesamtgläubiger bindende Vereinbarung zur Haftung nicht treffen.[893] Rz. 880 Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 Abs. 3 i.V.m. § 425 BGB).[89...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vormundschaftsgericht – Betreuungsgericht – Familiengericht

Rz. 783 Seit dem Inkrafttreten des FamFG [823] zum 1.1.2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG[824]) ist anstelle des zuvor zuständigen Vormundschaftsgerichts das Betreuungsgericht (§§ 271 ff. FamFG) für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger das berufene Gericht, während die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger beim Familiengericht konzentriert sind. R...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Befreite Vormundschaft/Pflegschaft

Rz. 740 Zu unterscheiden von der Genehmigung des Vergleiches (geregelt in §§ 1799 Abs. 1, 1813, 1854 Nr. 6 BGB [§§ 1915, 1822 Nr. 12 BGB a.F.]) ist die Befreiung des Vormunds (§§ 1801, 1859 BGB [§§ 1852–1857a BGB a.F.) oder Pflegers (§ 1813 BGB [§ 1915 Abs. 2 BGB a.F.]) von einer Genehmigung hinsichtlich der Annahme und Verwendung des dann ausgezahlten Vergleichsbetrages. Di...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Versicherungsmakler

Rz. 575 Der BGH [678] hält eine Schadenregulierung durch Versicherungsmakler für nicht zulässig (Verstoß gegen § 4 RDG), u.a. wegen eines Interessenkonflikts, da der Versicherungsmakler als Sachwalter des Versicherungsnehmers anzusehen und die Rechtsdienstleistung nicht als erlaubte Nebentätigkeit zu der Tätigkeit als Versicherungsmakler einzuordnen sei.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Beweislage

Rz. 864 Mit einem Forderungswechsel (Zession) werden zwar Rechte übertragen, inhaltlich aber nicht verändert, insbesondere nicht zugunsten des Forderungsempfängers hinsichtlich der Beweislage verbessert. Soweit an die Stelle der ursprünglich anspruchsberechtigten Person ganz (z.B. Gesamtrechtsnachfolge des Erben) oder teilweise (z.B. Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ff) Todesfall

Rz. 671 Werden nach dem Tod eines nicht-ehelichen Vaters nur die Ansprüche des Halbwaisen durch Abfindungsvergleich endgültig erledigt, sind Ansprüche der nicht-ehelichen Mutter nicht automatisch ebenfalls Gegenstand des Vergleiches. Die nicht-eheliche Mutter kann eigene Ersatzansprüche (gestützt auf § 1615l Abs. 2 BGB) haben, die getrennt abzuwickeln sind. Rz. 672 Soweit das...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Vertragsschluss unter Mitwirkung des Betreuungsgerichts

Rz. 801 Möglichkeiten für den wirksamen Vertragsschluss, wenn an die Einschaltung des Betreuungsgerichts zu denken ist, zeigt die nachstehende Übersicht: Rz. 802 Abbildung 2.6: Vertragsschluss unter Mitwirkung des Betreuungsgerichtsmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / jj) Fehlende, aber erforderliche Genehmigung

Rz. 765 Ist ein Vormund, Betreuer pp. bestellt, wird die Wertgrenze von 6.000 EUR (bis 31.12.2022 3.000 EUR) überschritten und ist die damit erforderliche Genehmigung des Familien-/Betreuungsgerichts weder beantragt noch hernach erteilt, sind die Abfindungserklärung und der mit ihr verbundene Vergleich nichtig (§ 1854 Nr. 6 BGB [§ 1822 Nr. 12 Alt. 1 BGB a.F.]). Rz. 766 Die Rü...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Haftung und Schadenersatz

Rz. 689 Der europäische Gerichtshof [746] hat zum anwendbaren Recht unter Bezug auf Rom-II-Verordnung wie folgt entschieden:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Tod des Mündels

Rz. 791 Mit dem Tod des unter Vormundschaft pp. stehenden Betreuten (Mündel) endet die Vormundschaft (bzw. Betreuung pp.). Es obliegt dem Vormund (Betreuer pp.), unverzüglich über Tod des Mündels und Eintritt der Erbfolge zu informieren. Rz. 792 Stand der Verstorbene vor seinem Tod unter Betreuung pp., und war von daher bei einer Abfindung die Genehmigung des Familien- bzw. B...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Kosten

Rz. 804 Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr (§ 63 GNotKG [837] i.V.m. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [Kostenverzeichnis], Hauptabschnitt 1), den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. (a) Anwaltliche Vertretung Rz. 805 Verfahren zwecks familiengerichtlicher Genehmigung sind gegenüber der Scha...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Betreuer

Rz. 808 Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem VBVG (Rdn 773 ff.). Rz. 809 Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB). Rz. 810 Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB übernimmt die Staatskasse diese Koste...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Entscheidung des Versicherers

Rz. 610 Die Hemmung endet mit einer positiven oder negativen schriftlichen Erklärung des Versicherers, aus der der Geschädigte erkennt, ob die angemeldeten Ansprüche befriedigt werden oder nicht. Eine Ablehnung ist nicht erforderlich.[611] Rz. 611 Grundsätzlich kann nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. die V...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung

Rz. 643 Hinweis Zum Verfahren Rdn 795 ff. Rz. 644 § 1643 BGB a.F. – Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (Fassung bis 31.12.2022)mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Anderweitige Regulierungsergebnisse

Rz. 861 Der Drittleistungsträger (insbesondere SVT) führt die Regulierung selbstständig mit dem Ersatzpflichtigen und ist an Vereinbarungen und Feststellungen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten oder einem anderen Drittleistungsträger nicht gebunden; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen des unmittelbar Verletzten nicht auf den Drittleistungsanspruch ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Todeszeitpunkt

Rz. 824 Erbfolge kann auch zwischen Personen eintreten, die beim selben Unfallereignis ums Leben kommen. § 1923 BGB macht die Erbfähigkeit allein davon abhängig, dass der Erbe den Erblasser – wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde – überlebt. Dem Tod geht stets die Körperverletzung voraus, auch wenn die Zeitspanne zwischen Verletzung und Tod denkbar gering ist. Rz. 825...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Innenverhältnis

Rz. 885 Die in § 116 Abs. 1, 10 SGB X namentlich genannten Sozialleistungsträger (SVT, Arbeitsagentur,[900] SHT) sind, wenn der Schadenersatzanspruch nicht ausreicht, die kongruenten Leistungen aller Sozialleistungsträger zu erfüllen, gleichberechtigte Zessionare und Gesamtgläubiger (entsprechend § 117 S. 1 SGB X).[901] Reicht der übergehende Schadenersatzanspruch nicht zur ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Invitatio ad offerendum

Rz. 531 Der für den Versicherer handelnde Schadensachbearbeiter/Regulierer unterbreitet in aller Regel kein eigenes Angebot, sondern nur eine "invitatio ad offerendum"[625] (Einladung zum Angebot), was zudem häufig durch die Erklärung "Direktionsgenehmigung vorbehalten" klargestellt ist: Das Abfindungsangebot unterbreitet dann der Anspruchsberechtigte und der Versicherer kan...mehr