Fachbeiträge & Kommentare zu Vorkaufsrecht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlage (§§ 20, 21 RSG)

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Wiederkaufsrecht für das Siedlungsunternehmen (§ 20 RSG)

Rz. 231 Gesetzlicher Inhalt (§ 20 Abs. 1 RSG): Ausgeschlossen ist das Recht bei Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an Ehegatten oder nahe Verwandte i.S. §§ 20, 4 Abs. 2 RSG. Vom Wiederkaufsrecht betroffener Grundbesitz ist nicht nur das hinzuerworbene Grundstück, sondern die ganze, durch den Neuerwerb gestaltete Siedlerstelle.[843] Die Zeitdauer muss verein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 27 § 432 BGB setzt eine rechtlich, nicht unbedingt auch tatsächlich unteilbare Leistung voraus: Ist eine Leistung tatsächlich ihrer Natur nach nicht teilbar, so ist sie es natürlich auch rechtlich nicht; eine tatsächlich an sich teilbare Leistung (z.B. Geldleistung) kann jedoch rechtlich unteilbar sein, wenn sie gemeinschafts- und zweckgebunden ist, so z.B. bei Mietzinsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vormerkungen

Rz. 79 Ihre Eintragungsfähigkeit und Rechtsnatur richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften:mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 § 549 Abs. 3

Rz. 4 Dieser Teil der Vorschrift betrifft die Ausnahmen für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. Dieser Wohnraum hat nur deswegen eine eigenständige Regelung in Abs. 3 erfahren, weil die Sozialklausel des § 556a a. F. schon bisher diesen Wohnraum nicht erfasste (§ 556a Abs. 8 a. F.) und diese Regelung übernommen werden sollte. Folgerichtig ist also § 574 in § 54...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 19 Neben der selbstverständlichen Zulässigkeit der Gesamthandsberechtigung beim Grundstückseigentum, bei grundstücksgleichen Rechten und bei Grundpfandrechten sind zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Problemstellungen

Rz. 1 Die Löschung beschränkter dinglicher Rechte wird auch dadurch erschwert, dass der Berechtigte oder sein Aufenthalt oder Sterbeort unbekannt sind. Die Nachweise zum Erlöschen des Rechtes oder die Bewilligung des Berechtigten können dann nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten beigebracht werden.[1] Für derartige Fälle sieht das BGB das Aufgebotsverfahren zum Aussch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastung eines Miteigentumsanteils

Rz. 25 Der Anteil eines Miteigentümers kann belastet werden mit einem Nießbrauch (§ 1066 Abs. 1 BGB), einem Vorkaufsrecht (§ 1095 BGB), einer Reallast (§ 1106 BGB) und einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§§ 1114, 1192, 1199 BGB). In diesen Fällen ist § 7 GBO nicht anwendbar.[40] Zur Form der Eintragung siehe § 10 GBV Rdn 3; § 11 GBV Rdn 3. Zur Eintragung einer Benutzun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Belastung eines Grundstückes bei Ausübungsbeschränkungen

Rz. 36 Soll eine Belastung zwar das ganze Grundstück ergreifen, die Ausübung des Rechts jedoch auf einen (realen) Grundstücksteil beschränkt bleiben, so ist § 7 GBO gleichfalls nicht anwendbar.[50] Eine Belastung in dieser Form ist möglich Der Teil des Grundstücks, der der Ausübung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Privilegierte Rechte

Rz. 2 § 37 GBO gewährt den Nachweisvorzug nur für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. In erweiternder Auslegung können auch Vormerkungen auf Eintragung solcher Rechte darunter gefasst werden. Darüber hinaus scheidet eine Ausdehnung auf weitere dingliche Rechte (insbesondere eine Reallast trotz § 1107 BGB oder ein übertragbares Vorkaufsrecht) sowie auf Rechte an den genan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erfordernis der ersten Rangstelle nach § 10 ErbbauRG

Rz. 193 Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch darf nur an erster Rangstelle erfolgen (§ 10 Abs. 1 ErbbauRG), sofern keine Ausnahme besteht. Andernfalls ist es nichtig[808] und muss als "inhaltlich unzulässig" von Amts wegen gelöscht werden;[809] eine Heilung durch den Vollzug von Rangrücktritten ist nicht möglich. Mit Löschung der inhaltlich unzulässigen Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalte 3

Rz. 4 In der Spalte 3 erfolgt die eigentliche Eintragung. Hierher gehören:mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 2. Anteilsveräußerung

Rz. 503 Die Geschäftsanteile an einer GmbH können nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußert werden. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist vom dinglichen Verfügungsgeschäft zu trennen. Gem. § 15 Abs. 5 GmbHG können im Gesellschaftsvertrag Beschränkungen der grds. freien Abtretung von Geschäftsanteilen festgelegt werden (sog. Vinkulierungsklauseln; dazu s. bereits o. Rdn 202 f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Amtspflichten des GBA

Rz. 139 Bedarf ein Rechtsgeschäft einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung, ist es bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam; wird die Genehmigung erteilt, ist das Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam, wird sie versagt, wird es endgültig unwirksam.[339] Dies gilt alles auch für die Auflassung als dinglichem Vertrag. Bei konkreten Anhaltspunkten für absolute Verfügungsbeschrän...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsfähigkeit allgemein

Rz. 77 Zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Verfügungsbeeinträchtigung handelt, wenn ja, ob sie absoluter, relativer oder vertraglicher Art ist, einen gutgläubigen Erwerb verhindert, mit Grundbucheintragung oder außerhalb des Grundbuchs entsteht, auf privatem oder öffentlichem Recht beruht und ob das Gesetz ihre Eintragun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Familien-KG

Rz. 631 Eine Familien-KG wird i.d.R. gegründet, wenn Vermögen (z.B. Grundvermögen) generationsübergreifend erhalten werden soll. Hierbei hat die Einschaltung einer Familien-KG folgende Wirkungen: In einer ersten Phase, während der die einbringenden Gesellschafter noch an der Familien-KG beteiligt sind – also zumeist auf Lebenszeit dieser Gesellschafter, zeigt sich die Gestalt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Sammelbuchung

Rz. 22 Bei der gleichzeitigen Eintragung mehrerer Rechte in derselben Abteilung ist Abs. 1 S. 2 grundsätzlich verletzt, wenn bei der Eintragung mehrerer selbstständiger Rechte in einer Abteilung nicht jeder Vermerk für sich, sondern nur der letzte Vermerk unterzeichnet ist. Etwas anderes gilt bei der sog. Sammelbuchung, bei der mehrere materiell-rechtlich selbstständige Eintr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 1 § 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando)[1] – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Vereinigung zugängliche Rechte

Rz. 3 Während der Wortlaut des § 890 Abs. 1 BGB nur die Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke anspricht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Vereinigung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[7] Rz. 4 Grundstück mit Grundstück: Die Vereinigung ist der Regelfall des § 890 Abs. 1 BGB. Besteht ein Grundstück aus meh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zulässigkeit eines Gesamtrechts

Rz. 6 Während bei Grundpfandrechten die Gesamtbelastung gesetzlich geregelt und damit zugelassen ist (§§ 1132, 1192, 1200 BGB; zur Ausnahme bei Eintragung der Zwangshypothek[2] siehe § 867 Abs. 2 ZPO), besteht über die Möglichkeiten der Gesamtbelastung bei den anderen dinglichen Rechten teilweise Streit.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Unverhältnismäßige Kosten (§ 35 Abs. 3 GBO)

Rz. 9 Bei Eintragung als Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks kann sich das GBA nach Abs. 3 mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweisen begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil von geringem Wert – höchstens 3.000 EUR – ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühen beschafft werden kann. In diesem Fall ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schuldverhältnis und seine Verdinglichung

Rz. 176 Da es kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gibt,[728] sind sie darauf angewiesen, ihr Rechtsverhältnis untereinander vertraglich zu regeln. Weder aus dem Erbbaurechtsvertrag noch aus sonstigen Rechtsnormen lässt sich eine bspw. Verpflichtung des Grundstückseigentümers zugunsten von Erbbauberechtigten ableiten, g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Erhaltungssatzungen

Rz. 166 Die Begründung von Wohnungseigentum kann zum Zweck des Erhalts einer bestimmten Bevölkerungsstruktur im Bereich sog. Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) von einer Genehmigung durch die Gemeinde (§ 173 Abs. 1 S. 1 BauGB) abhängig gemacht werden. Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, vgl. § 172 Abs. 1 S. 5 Ba...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erloschene Rechte

Rz. 9 Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die inf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Anwendungsfälle des § 23 Abs. 2 GBO

Rz. 42 1. Der Vermerk nach Abs. 2 kann bei allen (nach Abs. 1 oder § 24 GBO) zeitlich beschränkten[124] und rückstandsfähigen Rechten (siehe Rdn 1 ff., 15 ff.) eingetragen werden, die zeitliche Beschränkung muss sich allerdings aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben (siehe Rdn 1; § 2 Einl. Rdn 109, 116), soweit sie nicht aus der Natur des Rechts auf die Lebenszeit des Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Als Pfandobjekt geeignete Grundstücksrechte, Grundlage der Pfandhaftung

Rz. 29 Das von der Übertragung betroffene Pfandrecht an dem im Grundbuch eingetragenen Recht kann ursprünglich entweder rechtsgeschäftlich – durch Verpfändung nach §§ 1273 ff. BGB – oder im Wege der Zwangsvollstreckung – durch Pfändung (§§ 857 Abs. 3, 6, 828 ff. ZPO) – begründet worden sein, wobei die zuletzt genannte Möglichkeit einen wesentlich größeren Anwendungsbereich h...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / (1) Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse

Rz. 147 ▪ Inhaberschaft/Title: Diese Garantie trifft Aussagen zum Zielunternehmen und den kaufgegenständlichen Geschäftsanteilen, insb. hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft. Ziel der Garantie ist die Gewährleistung des Stammkapitals (Betrag und Erhalt), der Höhe und Zahl der einzelnen Geschäftsanteile sowie die Erfüllung der Einlagepflichten nach § 14 GmbHG. Die fehlende Exis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Schutz gegen Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs

Rz. 30 Zwischen Auflassung und Eintragung können Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs stattfinden, die die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsstellung des Auflassungsempfängers gefährden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundstücksverkehrsgesetz

Rz. 173 Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke und der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag sind gem. § 2 GrstVG genehmigungspflichtig,[426] dies mit der Folge, dass die entsprechenden Rechtsgeschäfte bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam und mit bestandskräftiger Versagung der Genehmigung endgültig nichtig sind...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / g) Rechtswirksamkeit und Vollzugsfähigkeit des Vertrags

Rz. 14 Als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit sieht § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MaBV vor, dass der Vertrag rechtswirksam sein muss und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen müssen. Betroffen sind alle erforderlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Hierzu gehören z.B. die Genehmigungen für vollmachtlose Vertreter (§§...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / II. Innenverhältnis

Rz. 9 In Vereinbarungen der genannten Art sind für das Innenverhältnis erfahrungsgemäß insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu thematisieren:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Rz. 3 Nach § 6 Abs. 1 GBBerG unterliegen auch der Nießbrauch, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und das im Grundbuch eingetragene Mitbenutzungsrecht (§ 321 ZGB) dem Aufgebotsverfahren.[4] Das Aufgebotsverfahren ist dann zulässig, wenn seit der letzten Eintragung betreffend dieser Rechte 30 Jahre verstrichen sind (beim Mitbenutzungsrecht nach § 321 ZGB praktisch nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / f) Vermerke über öffentliche Lasten

Rz. 91 Eintragungsfähigkeit öffentlicher Lasten setzt nach § 54 GBO voraus, dass sie besonders zugelassen oder angeordnet ist (siehe § 54 GBO Rdn 4 ff.). Diese Vorschrift, die kein Dogma sein sollte,[193] wird von der h.M. zu Unrecht als Argument gegen die Eintragungsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Verfügungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte benutzt im Gegensatz zu der hier...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Subjektiv-dingliches Recht

Rz. 3 § 21 GBO gilt nur im Zusammenhang mit subjektiv-dinglichen Rechten. Dies sind beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (herrschendes Grundstück) bestellt werden. Sie sind gem. § 96 BGB Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Die Anzahl der für den Anwendungsbereich des § 21 GBO überhaupt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bundesrecht

Rz. 15 Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen: Rz. 16 a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkungen

Rz. 19 Vormerkungen, denen die endgültige Eintragung gefolgt ist, werden dadurch nicht gegenstandslos; vielmehr ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Vormerkungseintragung im Einzelfall erforderlich ist.[64] So unterliegt eine Auflassungsvormerkung trotz der Eintragung der Auflassung nicht der Löschung, wenn das Grundstück zwischen der Eintragung der Vormerkung und der...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 1. Kaufverträge über Waren

Rz. 12 Das UN-Kaufrecht gilt gem. Art. 1 Abs. 1 CISG ausschließlich für Kaufverträge über Waren. Bestimmte Gegenstände werden in Art. 2 und Art. 3 vorgenommen. Rz. 13 In Anlehnung an Art. 30 und Art. 53 CISG ist ein Kaufvertrag typischerweise durch folgende Pflichten der Vertragsparteien charakterisiert:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung eines realen Grundstücksteils

Rz. 10 Wird ein realer Grundstücksteil mit Grundpfandrechten, Erbbaurechten, Vorkaufsrechten, Reallasten, Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechten nach § 31 WEG belastet,[22] so ist dieser Teil grundbuchmäßig zu verselbstständigen, d.h. er ist nach Teilung als ein selbstständiges Grundstück einzutragen. Das Gleiche gilt, wenn ein solches Recht an dem realen Grundstücksteil gelös...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beschränkbarkeit bestimmter Rechte

Rz. 7 a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einhaltung der Amtsbefugnisse

Rz. 108 Die Urkunde muss innerhalb der Grenzen der den Behörden zustehenden Amtsbefugnisse errichtet worden sein. Zwingend folgt daraus die Einhaltung der sachlichen Zuständigkeit. Wird allein die örtliche Zuständigkeit verletzt, so bleibt die Urkunde trotzdem eine wirksame öffentliche Urkunde. Im Einzelnen ist dabei zwischen bewirkenden Urkunden ("Willenserklärungen") und be...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / j) Vinkulierung

Rz. 848 Die Satzung kann bei Namensaktien gem. § 68 Abs. 2 AktG die Übertragung von Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden.[2604] Bei Inhaberaktien sind nur schuldrechtliche Verfügungsbeschränkungen möglich (Poolvertrag).[2605] Rz. 849 Über § 68 Abs. 2 AktG hinaus kann die Übertragbarkeit nicht weiter eingeschränkt werden. Als Minus einer Vinkulierung ist es aber zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 114 Die Unrichtigkeit selbst kann als Ergebnis einer rechtlichen Würdigung nicht nachgewiesen werden; vielmehr müssen die Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, belegt werden.[270] Das GBA muss an diesen Nachweis strenge Anforderungen stellen, da es ohne das (durch eine Bewilligung verkörperte) Einverständnis des Betroffenen eine Eintragung, Löschung oder Änd...mehr