Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Spanien / V. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 92 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Brüssel IIa-VO maßgeblich.[106] Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gilt im nationalen Recht mit Art. 22 LOPJ (spanisches Gerichtsverfassungsgesetz) eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit spanischer Gericht in Ehesachen mit ausdrücklicher Benennung der Gerichtss...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / d) Vertretung

Rz. 109 Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende kei...mehr

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Kroatien / 2. "Verlöbnis"

Rz. 2 Ein Verlöbnis, auf das gesonderte gesetzliche Vorschriften anwendbar wären, gibt es im kroatischen Recht nicht. Insbesondere haben Verlobte – anders als beispielsweise Ehegatten[4] – in Kroatien im Straf- und Zivilprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Art. 238 Abs. 1 kroat. ZPO [5] und Art. 285 Abs. 1 kroat. StPO [6]). Jedoch setzt das FamG insoweit ein Verlöbnis ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Rechtswirkungen

Rz. 175 Die Rechtswirkungen der Ehe zwischen Personen, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind und dies bei Eingehung ihrer Ehe bereits waren, werden nach Art. 3 im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Wirkungen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Ehegatten sich bei Eheschließung niederließen. Haben beide Ehegatten sich später in einem anderen Vertragssta...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Antragsverfahren

Rz. 216 Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Anspruch auf assegno kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Der Anspruch selbst verjährt nicht, wohl aber die einzelnen bereits fälligen Zahlungen.[253] Die Entscheidung über den assegno kann vom Gericht im Scheidungsurteil o...mehr

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Ukraine / II. Unterhalt

Rz. 87 Grundsätzlich ändert die Ehescheidung nichts an den Unterhaltsansprüchen, wie sie in Rdn 30 ff. beschrieben sind (Art. 76 Abs. 1 FGB). Das Familiengesetzbuch trifft lediglich Regelungen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten des Berechtigten (Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit) während der Ehe noch nicht gegeben waren. In diesem Fall entsteht ein...mehr

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Frankreich / dd) Das Endvermögen

Rz. 120 Das Endvermögen (patrimoine final) bilden gem. Art. 1572 Abs. 1 S. 1 CC die nach Schuldenabzug (Art. 1574 Abs. 2 CC) bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Werte sowie die Güter, über die ein Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen disponiert hat, und die Forderungen, die einem Ehegatten gegen den anderen zustehen. Ferner zählen hierzu gem. Art. 1573 S. 1 CC Ge...mehr

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Slowakische Republik / a) Umfang der Gütergemeinschaft

Rz. 27 Die Ehegatten können in die Gütergemeinschaft auch solche Vermögenswerte einbeziehen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nur einem Ehegatten gehören würden (Ausweitung der Gütergemeinschaft), oder von der Gütergemeinschaft solche Vermögenswerte ausschließen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung in die Gütergemeinschaft einbezogen wären (Einschränkung der Güterge...mehr

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Spanien / III. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, internationale Zuständigkeit

Rz. 101 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Brüssel IIa-VO maßgeblich,[114] für Scheidungsverfahren gilt Art. 3 dieser Verordnung; dabei wird grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zur Bestimmung der Zuständigkeit abgestellt. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gilt im nationalen Recht mit Ar...mehr

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Rumänien / I. Allgemeines

Rz. 57 In Rumänien war die Scheidung auch in der Vergangenheit nicht Gegenstand eines Verbotes, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Orthodoxe Kirche die Ehe nicht als unauflöslich betrachtet. Allerdings waren unter dem kommunistischen Regime die Voraussetzungen sehr streng geregelt, so dass das Gericht nur im Falle eines offensichtlichen Scheiterns der Ehe die Sc...mehr

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Spanien / 7. Dauer und Kosten

Rz. 90 Seit der Reform des Scheidungsrechts lässt sich zur Dauer von Scheidungsverfahren sagen: Unter altem Recht waren langwierige Scheidungsverfahren mit einer Dauer von über zwei Jahren fast der Normalfall. Die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung lag gerade darin, die Verfahrensdauer drastisch zu verkürzen. Allein aufgrund der neuen gesetzlichen Mindest-"Warte"...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Konkurrenzen

Rz. 326 Wegen des Vorrangs des Haager Unterhaltsprotokolls (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.) gilt das HUntÜ seit dem 18.6.2011 nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht Vertragsparteien des HUntProt geworden sind (siehe auch Rdn 317). Rz. 327 Das HUntÜ ersetzte nach seinem Art. 18 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Kindesunterhaltsabkommen (HKi...mehr

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Griechenland / 2. Familienname gemeinsamer Kinder

Rz. 30 Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entwedermehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / X. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 65 Mit Gesetz 2009:260 wurde das Gesetz über registrierte Partnerschaften (1994:1117) zum 30.4.2009 aufgehoben. Vor dem 30.4.2009 wirksam registrierte Lebenspartnerschaften behalten ihre Gültigkeit.[45] Das aufgehobene Partnerschaftsgesetz ist allerdings weiterhin auf nach diesem Gesetz eingegangene Lebenspartnerschaften anzuwenden, soweit sich nicht ein anderes aus § 3 ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Allgemeine Rechtswahl

Rz. 305 Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene)[380] aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung[381] – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswah...mehr

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Dänemark / 1. Ehevertrag

Rz. 56 Bereits das ÆRL verlieh den Ehegatten sehr weitreichende Möglichkeiten, durch Ehevertrag ihre Vermögensverhältnisse untereinander zu gestalten. Das ÆFL führt diese Optionen fort, beinhaltet allerdings einige zusätzliche Erweiterungen sowie Präzisierungen der Gestaltungsmöglichkeiten. Die Bestimmungen sind im Abschnitt II (Kapitel 4 bis 8, §§ 12 bis 25) ÆFL konzentrier...mehr

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Spanien / I. Grundlagen

Rz. 102 Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft[116] zeigt in Spanien ein uneinheitliches Bild. Eine in ganz Spanien geltende Regelung fehlt. In keinem zentralstaatlichen Recht – weder im Código Civil noch in einem eigenen Gesetz – ist dieses "Rechtskonstrukt" positiv geregelt – anders dagegen in den Partikular- bzw. Foralrechten. Die meisten Autonomen Gemeinschaften...mehr

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Russland / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 8 In der Russischen Föderation (RF) werden nur vor dem Standesamt (ZAGS) geschlossene Ehen anerkannt (Art. 1 Abs. 2 FGB). Eine religiös oder nach den jeweiligen örtlichen bzw. nationalen Bräuchen geschlossene Ehe bewirkt keine Rechtsfolgen.[13] Eine einzige Ausnahme wird durch die Übergangsbestimmungen des Art. 169 FGB geregelt: Kirchliche Trauungen russischer Staatsange...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Equitable Interests

Rz. 20 Eine Besonderheit des englischen Sachenrechts stellen die equitable interests dar, die neben den direkten Eigentumsrechten (bei Immobilien entweder in der Form des absolute interest oder der leasehold, die einem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungseigentum vergleichbar ist) bestehen können. Diese beruhen auf der Rechtsform des trust und können in ihren Folgen und Funktionen ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB

Rz. 203 Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei fallen wegen der Fixierung auf den Beginn der Ehe logischerweise...mehr

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Dänemark / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 12 Eine Eheschließung in Dänemark beurteilt sich grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz (Domizil) der Heiratswilligen – nach materiellem dänischem Recht. Personen, die im Ausland wohnen und/oder ausländische Staatsangehörige sind, können in Dänemark heiraten, wenn sie den Nachweis führen, dass die materiellen Voraussetzungen einer Eh...mehr

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Österreich / 2. Vermögensaufteilung

Rz. 213 Den Ehegatten steht es frei, während der Ehe – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe – Gütergemeinschaftsverträge zu schließen (siehe Rdn 27). Zu deren Wirkung nach Auflösung der Ehe siehe Rdn 158 f. Rz. 214 Die Ehegatten können schon bei Eheeingehung oder auch während der Ehe Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse un...mehr

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Großbritannien: Schottland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 21 Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsä...mehr

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Rumänien / I. Vermögensteilung

Rz. 102 Im Innenverhältnis der Ehegatten endet der Güterstand in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags (Art. 385 ZGB). Ausnahmsweise kann das Familiengericht bzw. auch der Notar oder das Standesamt auf Antrag eines oder beider Ehegatten feststellen, dass der Güterstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete, d.h. zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Trennung. ...mehr

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Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Verlöbnis

Rz. 143 Das auf die Begründung des Verlöbnisses anwendbare Recht ist gesetzlich nicht bestimmt. Es wird in Deutschland weit überwiegend durch eine entsprechende Anwendung der eherechtlichen Kollisionsnormen ( Art. 13 Abs. 1 EGBGB analog) angeknüpft. Rz. 144 Für die materiellen Voraussetzungen gilt auf Seiten der Verlobungswilligen ihr jeweiliges Personalstatut, regelmäßig also...mehr

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Polen / a) Vaterschaftsvermutung und Anfechtung

Rz. 133 Es wird vermutet, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, wenn die Geburt während des Bestehens einer Ehe stattfand (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Beendigung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe geboren wurde (Art. 62 § 2 FVGB). Ist das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung o...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Vereinbarungen vor und während der bestehenden Ehe

Rz. 85 Traditionell anders behandelt wurden dagegen vorsorgende Eheverträge, insbesondere solche, die bereits vor der Heirat geschlossen wurden (sog. pre-marriage contracts bzw. prenuptial agreements). Diese wurden lange Zeit generell als unwirksam angesehen, da damit gegen die guten Sitten verstoßen und das Band der Ehe geschwächt würde.[109] Allerdings hat sich durch eine ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertragliche Güterstände

Rz. 30 Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden R...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 47 Die internationale Zuständigkeit englischer Gerichte in Scheidungssachen ergibt sich in den meisten Fällen derzeit noch aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003 ("Brüssel IIa-VO" bzw. "EUEheVO 2003").[68] Für...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Ehehindernisse und Ehehindernisprüfung

Rz. 3 Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen ode...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Zahlungsmodalitäten

Rz. 217 Die Zahlungsmodalitäten werden vom Gericht im Urteil festgesetzt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der Unterhalt monatlich zu zahlen ist, so dass theoretisch auch andere Zahlungsintervalle denkbar wären. In der Praxis ist freilich die monatliche Zahlung üblich. Grundsätzlich ist der assegno di divorzio erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen – davor...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XI. Das Sambo-Verhältnis im schwedischen IPR

Rz. 68 Die schwedischen IPR-Regelungen betreffend Lebensgefährten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben (sog. Sambos, zur Definition siehe Rdn 157 ff.), finden sich im 5. Kapitel des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Sambos können auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sein. Rz. 69 Für Fragen betreffen...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 164 Die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Personen, eine sog. Lebenspartnerschaft einzugehen, gibt/gab es in Schweden seit 1994. Die registrierte Lebenspartnerschaft wurde durch das Gesetz (1994:1117) über die registrierte Partnerschaft (ÄktP) eingeführt. Dieses Gesetz wurde zum 1.5.2009 durch das Gesetz 2009:260 zum 1.5.2009 aufgehoben. Seit dem 1.5.2009 können kein...mehr

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Dänemark / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 74 Nach dem geltenden Domizilprinzip [44] ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Rz. 75 Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Do...mehr

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Dänemark / 2. Verfügung und Haftung bei der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 23 Während der Ehe besteht kein gesamthandsgebundenes Sondervermögen (i.S.v. Gesamtgut), da jeder Ehegatte nach § 1 Abs. 1 ÆFL grundsätzlich über alle von ihm eingebrachten Vermögenswerte selbstständig verfügen kann und für von ihm begründete Schulden gem. § 3 ÆFL auch allein haftet. Nach dem Wortlaut des § 3 ÆFL "haftet jeder Ehegatte während der Ehe mit seinem Vermögen...mehr

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Katalonien / 1. Elterliche Sorge und Aufenthalt des Kindes

Rz. 31 Das katalanische Recht unterscheidet zwischen der Zuweisung der elterlichen Sorge (potestat parental) und der Zuweisung des Rechts und der Pflicht, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Wohnsitz festzusetzen (guarda). Als Grundregel üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Regelfall der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge wird sowohl beim Zusam...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Anzuwendendes Recht

Rz. 293 Zentrale Kollisionsnormen sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 HUntProt. Soweit im HUntProt nichts anderes bestimmt ist, ist nach Art. 3 Abs. 1 HUntProt (ebenso wie schon nach dem HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) als Grundnorm für die Anknüpfung für Unterhaltspflichten (allerdings vorbehaltlich der Sonderanknüpfungsregel des Art. 4 Abs. 3 HUntProt: lex fori bei Vorliegen de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anzuwendendes Recht

Rz. 320 Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 4 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 HUntÜ waren – mit geringen redaktionellen Abweichungen – im deutschen Recht in Art. 18 EGBGB a.F. (nunmehr aufgehoben) eingestellt worden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gilt Folgendes: Für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten ist nach Art. 4 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S....mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

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Katalonien / 2. Vereinbarungen über die Folgen einer bereits eingetretenen Familienauflösung

Rz. 42 Die einvernehmliche private Regelung der Folgen einer Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe wird durch ein sog. Regelungsabkommen (conveni regulador) bestimmt. Die Änderung des spanischen Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung durch das oben genannte Gesetz 15/2015 hat die außergerichtliche Trennung und Scheidung in Spanien eingeführt. Das katalanische G...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 462 Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann gem. Art. 4 Abs. 1 LSÜ zu diesem Zweck einen Antrag an die Zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates richten. Dem Antrag sind bestimmte Urkunden (nämlich die in Art. 13 LSÜ genannten Schriftstücke) beizufüge...mehr

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Slowenien / II. Materielle Voraussetzungen

Rz. 3 Das FamGB differenziert zwischen den Voraussetzungen für das Bestehen einer Ehe – zwei Personen verschiedenen Geschlechts erklären vor dem zuständigen staatlichen Organ ihr Einverständnis zur Eheschließung (Art. 22) – und den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe (Art. 23–29; zur Gültigkeit vgl. Rdn 5). Liegen die Voraussetzungen nach Art. 22 nicht vor, besteht ke...mehr

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Niederlande / c) Eheverbote

Rz. 7 Eine Person kann zur selben Zeit nur mit einer Person verheiratet sein (Art. 1:33 BW).[8] Diese Bestimmung enthält das Prinzip der monogamen Ehe. Die vorsätzliche Verletzung dieser Vorschrift erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Bigamie (Art. 237 Sr).[9] Diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, dürfen zugleich nicht auch eine registrierte Partnersch...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen

Rz. 218 Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Rz. 219 Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt ...mehr

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Russland / 2. Ausschlussgründe

Rz. 101 Ausschlussgründe sind nach Art. 127 Abs. 1 FGB u.a.:mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Eheliches Domizil

Rz. 31 Grundsätzlich ist für die Anknüpfung der Ehefolgen im Common Law-Rechtskreis das Domizil der Ehegatten (matrimonial domicile) zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Sofern die Ehegatten bei Heirat das gleiche Domizil hatten, ist dieses unproblematisch zu bestimmen (zum Domizilbegriff siehe Rdn 11 ff.).[40] Unbestimmt ist der Begriff des matrimonial domicile jedoc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Allgemeines

Rz. 62 Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit hat sich insoweit bewährt, als sie regelmäßig zu der Rechtsordnung führt, mit der der Betroffene am engsten verbunden ist. Die Zuordnung ist dauerhaft und regelmäßig auch leicht feststellbar. Rz. 63 Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit führt dennoch in einigen Fällen noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Das gilt für f...mehr

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Spanien / 1. Eheliche Abstammung

Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die eheliche Abstammung mütterlicher- und väterlicherseits gesetzlich bestimmt durch Eintragung der Geburt sowie zugleich auch der über die Eheschließung der Eltern oder durch rechtskräftiges Urteil. Als Kinder des Ehemannes werden aufgrund gesetzlicher Vermutung diejenigen angesehen, die nach erfolgter Eheschließung und vor Ablauf von 300 Tagen...mehr