Überblick
Für alle Vorsteuer-Vergütungsanträge, die ab dem 1.1.2010 in der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, ergeben sich für die Unternehmer erhebliche Veränderungen. So hat der in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Unternehmer für alle Vorsteuervergütungen in der Europäischen Union den Antrag in seinem Heimatstaat auf elektronischem Weg zu stellen. Aber auch der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer muss ab dem 1.1.2010 bei einer Vergütung in Deutschland veränderte Rahmenbedingungen beachten.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Wird einem Unternehmer für eine erhaltene Leistung eine Umsatzsteuer berechnet, kann der Leistungsempfänger die ihm berechnete Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Bei Umsatzsteuerbeträgen, die dem Unternehmer in einem anderen Staat berechnet werden, ergibt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach den dort geltenden Rechtsvorschriften. Ist der Unternehmer aber in dem Staat, in dem ihm die Umsatzsteuer berechnet wird, nicht ansässig und ist er dort auch nicht für umsatzsteuerrechtliche Zwecke registriert, kann die Vorsteuer im Regelfall nur im Rahmen eines besonderen Verfahrens – der Vorsteuervergütung – in dem jeweiligen Staat geltend gemacht werden.
Bis zum 31.12.2009 war die Vergütung – egal ob im Drittlandsgebiet oder in der Europäischen Union – immer in dem Staat zu beantragen, in dem die Umsatzsteuer entstanden war. Ab 2010 ist zumindest in der Europäischen Union ein Vergütungsantrag nur noch über die zuständige Stelle in dem jeweiligen Sitzstaat zu stellen.
Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2010. Vergütungsanträge für 2009 sind damit auch schon in dem neuen Verfahren zu stellen.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in dem Schreiben grundsätzlich zu der Vorsteuervergütung ab dem 1.1.2010 Stellung. Dies betrifft sowohl Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet, die in Deutschland eine Vorsteuervergütung beantragen wollen, als auch Unternehmer aus Deutschland, die im Ausland eine Vergütung berechneter Umsatzsteuerbeträge beantragen wollen.
Die Vorsteuervergütung ist ein Sonderfall zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, sie kann in Deutschland nur dann angewandt werden, wenn der Leistungsempfänger im Inland nicht ansässig ist und im Inland auch keine Leistungen ausführt, die zu einer Veranlagung des Unternehmers führen.
Ein Unternehmer ist schon dann im Inland ansässig, wenn er im Inland eine Betriebsstätte unterhält, von der aus er Leistungen erbringt oder erbringen möchte.
Die Vorsteuervergütung kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt. Daneben kann er aber bestimmte steuerbare Umsätze ausführen, die in § 59 UStDV aufgeführt sind, dies sind:
- Steuerfreie Beförderungsleistungen nach § 4 Nr. 3 UStG;
- Leistungen, für die der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird;
- Leistungen, die unter die Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG fallen;
- Innergemeinschaftliche Erwerbe mit anschließend daran ausgeführten Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG (mittlerer Unternehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts);
- Leistungen, die nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden (elektronische Dienstleistungen an nichtunternehmerische Leistungsempfänger, die aus dem Drittlandsgebiet ausgeführt werden).
Schuldet der ausländische Unternehmer aber aufgrund von in Deutschland ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen selber Umsatzsteuer, kann die Vorsteuervergütung nicht angewendet werden.
Eine Vorsteuervergütung ist dann nicht möglich, wenn der vergütungsberechtigte Unternehmer Leistungen ausführt, die im Inland den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen würden. Im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern wird eine Vorsteuer aus dem Bezug von Kraftstoffen grundsätzlich nicht vergütet.
Einem in Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer wird eine Vorsteuer nur vergütet, wenn die sog. Gegenseitigkeit nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG gegeben ist. Danach muss in dem Staat, in dem der Unternehmer ansässig ist, einem deutschen Unternehmer auch eine Vorsteuer vergütet werden oder eine Umsatzsteuer erst gar nicht berechnet werden.
Neu geregelt ist ab dem 1.1.2010 das Verfahren zur Vorsteuervergütung im Gemeinschaftsgebiet.
Vergütungsanträge in der Europäischen Union sind ab dem 1.1.2010 ausschließlich über das jeweils nationale Portal des Ansässigkeitsstaats des Unternehmers auf elektronischem Weg zu stellen.
Ein deutscher Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Umsatzsteuer (berechtigt) berechnet worden ist, kann die Vorsteuervergütung ab dem 1.1.2010 nur noch elektronisch über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern stellen. Dazu muss der Antragsteller authentifiziert sein. Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.9. des Folgejahrs zu stellen (Ausschlussfrist!). D...