In neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Kaminöfen oder andere Holzfeueranlagen installiert werden – und die gute Nachricht ist: Sie werden nun doch von der staatlichen Kreditbank KfW gefördert. Das war bisher ausgeschlossen. Die neuen Regeln für Kaminofen & Co. im Überblick.
Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau" wurde überarbeitet und gibt jetzt grünes Licht für den Einbau von sog. Einzelraumfeueranlagen in neuen Wohnhäusern. Zuvor schloss die staatliche Förderung in diesem Fall jegliche Holzfeuerstätten aus. Diese Regelung wurde nun revidiert. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik hin.
Ab sofort ist der Einbau eines modernen Kaminofens, holzbefeuerten Küchenherds, Kachelofens, Heizkamins oder Pelletofens und des zugehörigen Schornsteins im Rahmen des Förderprogramms erlaubt. Dies gilt auch rückwirkend für bereits bei der KfW eingereichte Projekte und Anträge, für die noch keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausgestellt wurde.
Da das Förderprogramm aber weiterhin Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt, darf die Feuerstätte nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden. Zudem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.
BEG-Förderung: Umstieg auf umweltfreundliche Holzheizungen
Seit dem 1.1.2024 gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen. Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, kann bis zu 70 % der Kosten erhalten.
Maximale Förderhöhe beträgt 70 % der Kosten
Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 EUR erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 %.
Den sog. Klimageschwindigkeitsbonus für Eigentümer, die eine Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, gibt es für Biomasseheizungen nur dann, wenn sie in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Der Bonus beträgt 25 % im Jahr 2024 und verringert sich fortlaufend. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.
Der Emissionsminderungszuschlag gilt für Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Sie werden zusätzlich mit pauschal 2.500 EUR gefördert.
Diese Förderungen lassen sich addieren, die maximale Förderhöhe beträgt 70 % der Kosten.
Neues Antragsverfahren
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein. Der Vertrag muss rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Voraussetzung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält.
Für Anträge zum Heizungstausch zuständig ist seit dem 1.1.2024 die KfW. Vor dem Einbau ist eine Beratung durch einen Experten vorgeschrieben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das bislang federführend war, kümmert sich nur noch um Heizungsoptimierungen in bestehenden Gebäuden. Für bereits gestellte Förderanträge entfällt 2024 die Sperrfrist von 12 Monaten – es kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
GEG 2024: Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, regelt § 71g GEG die Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse. Wörtlich heißt es da:
Der Betreiber einer Feuerungsanlage i. S. v. § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass
- die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,
- ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
- . Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.
Holz und Pellets gelten im GEG 2024 als klimaneutrale Option, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energie) erfüllen – das war in der Kabinettsfassung noch anders.
Eine Liste der förderfähigen Anlagen kann auf der BAFA-Webseite heruntergeladen werden.
Kaminöfen: Ab 2025 muss mindestens nachgerüstet werden
Am 31.12.2024 läuft die letzte Frist der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ab. Von 2025 an gelten die neuen Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die in Zukunft für alle Feuerstätten beachtet werden müssen.
Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle schreibt vor, dass bis dann veral...