Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen 10 O 16568/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2016, Az. 10 O 16568/13, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.778,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2011, Mahnkosten in Höhe von 5 EUR und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 555,60 EUR zu zahlen.
Auf die Drittwiderklage hin wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.10.2013 sowie weitere 358,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit 11.10.2013 zu bezahlen.
1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 7 %, die Beklagte 84 % und der Drittwiderbeklagte 9 %, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz hat die Beklagte 87 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz hat die Klägerin 7 % und der Drittwiderbeklagte 9 %, von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in erster Instanz hat die Beklagte 80 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben die Klägerin 5 %, die Beklagte 90 % und der Drittwiderbeklagte 5 %, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz hat die Beklagte 91 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz hat die Klägerin 5 % und der Drittwiderbeklagte 5 %, von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in zweiter Instanz hat die Beklagte 89 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Einer Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da aufgrund des 20.000,00 EUR nicht übersteigenden Wertes der Beschwer des Berufungsführers gem. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Auflage 2013, § 313 a Rn. 2).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts München I, die sich der Senat, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Gesichtspunkten, ausdrücklich zu eigen macht, Bezug genommen.
1. Langzeitprovisorium von 45 auf 47
Die Berufung hat insoweit Erfolg (Berufungsbegründung, Seiten 11 bis 13 = Bl. 226 bis 227 d.A.), als von einer – bis zum Verlust des Zahnes 44 – gegebenen Brauchbarkeit des Langzeitprovisoriums von 45 auf 47 nicht ausgegangen werden kann.
Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. med. dent. B. in seinem Gutachten vom 08.06.2015 (Seite 11 = Bl. 129 d.A.) war das Langzeitprovisorium von 45 auf 47 nach dem Verlust des Zahnes 44 wertlos, da zum Ersatz des Zahnes 44 ein Langzeitprovisorium von 43 über 45 auf 47 herzustellen sei.
Dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 auch angegeben hatte, vor dem Verlust des Zahnes 44 hätte das Langzeitprovisorium von 45 bis 47 seinen Zweck erfüllen können, insoweit sei es brauchbar gewesen (Protokoll vom 05.04.2016, Seite 3 = Bl. 169 d.A.), steht der Annahme einer insoweit nutzlosen Behandlung nicht entgegen.
Denn ein Langzeitprovisorium, das für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedacht ist, kann nicht als brauchbar angesehen werden, wenn es – der Zahn 44 musste bereits im Februar 2011, d.h. zwei Monate nach der letzten Behandlung beim Drittwiderbeklagten, extrahiert werden – nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllen kann.
Demzufolge waren die Kosten für das Langzeitprovisorium von der klägerischen Rechnung in Abzug zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 einigten sich die Parteien insoweit auf einen Betrag von 800,00 EUR (Protokoll vom 14.12.2016, Seite 3 = Bl. 254 d.A.), so dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 7.778,44 EUR (8.578,44 EUR minus 800 EUR) zusteht.
2. Schmerzensgeld
Die Berufung hat weiter insoweit Erfolg (Berufungsbegründung, Seiten 17/18 = Bl. 232/233 d.A.), als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld mit 750 EUR zu gering bemessen war.
Die Beklagte kann gemäß § 253 Abs. 2 ZPO ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, dessen Höhe der Senat mit 1.500,00 EUR bemisst. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass die Beklagte Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen erlitten hatte, aber auch, dass der Verlust des Zahnes 44 (nur) mitursächlich durch den Drittwiderbeklagten verursacht worden war. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR erscheint nach Auffassung des Senats ausreichend, um die durch den Behandlungsfehler verursac...