Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 29.12.2005; Aktenzeichen 4 O 1966/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Regensburg vom 29.12.2005 (Az.: 4 O 1966/05) aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wurde.
II. Die Beklagte zu 2) ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 3.6.2004 zu erstatten, soweit sie bis 6.10.2006 entstanden sind und soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
III. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche (Anträge II bis IV gem. Schriftsatz vom 14.9.2006) an das LG Regensburg zurückverwiesen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 3.6.2004 auf der B in Höhe der Einmündung der Kreisstraße (Abfahrt W.) entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
V. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
VI. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) für beide Instanzen zu tragen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
VII. Soweit die Beklagte zu 2) verurteilt wurde, wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des Personenschadens und darüber hinaus Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht aus einem vom Beklagten zu 1) allein verschuldeten Verkehrsunfall. Die Beklagten berufen ... Unfall im Rahmen eines gemeinsamen Feuerwehreinsatzes ereignet habe.
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G. Der Beklagte zu 1) ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A. Die Orte A und G werden durch die Kreisstrasse ... verbunden und liegen etwa 2 km auseinander. Parallel hierzu verläuft die Bundesstrasse B S. Am 3.6.2004 gegen 18.00 Uhr kam es auf der Kreisstrasse zwischen A und G zu einem Verkehrsunfall. Über die Rettungsleitzentrale wurden die Freiwilligen Feuerwehren G und A alarmiert.
Beide Freiwilligen Feuerwehren verständigten sich über Funk dahingehend, dass die Freiwillige Feuerwehr A die Kreisstraße bei A und die Freiwillige Feuerwehr G die Kreisstrasse bei der Ortschaft W und damit bei der Ausfahrt W der B absperrt. Die beiden Einsatzorte liegen mehrere Kilometer auseinander.
Entsprechend diesem Plan begab sich der Kläger zusammen mit Kollegen der Freiwilligen Feuerwehr G zur Abbiegespur von der B in die Kreisstraße bei W. Mit Feuerwehrmontur bekleidet stand der Kläger auf der Abbiegespur, um abbiegenden Verkehr von der B in Richtung G/A abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hatte als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A über den mitgeführten Piepser die Mitteilung erhalten, dass sich bei G ein Transportunfall ereignet habe. Daraufhin fuhr er mit dem Privat-Pkw der Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., als dessen Halterin seine Ehefrau eingetragen ist und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, zunächst zum Feuerwehrhaus in A, wo er niemanden mehr antraf. In der fehlerhaften Vorstellung, der Unfall habe sich auf der B in Höhe der Ortschaft G ereignet, fuhr er daraufhin auf die B in Richtung S.
Gegen 18.20 Uhr erreichte er die Abzweigung W. Zu diesem Zeitpunkt war ihm bewusst, dass die Unfallstelle nicht auf der B, sondern auf der Kreisstraße bei G war. Um den vermuteten Einsatzort der Freiwilligen Feuerwehr A zu erreichen, ordnete er sich auf der Linksabbiegespur der B Richtung W ein. Beim Linksabbiegen in die Abzweigung W übersah er einen entgegenkommenden Pkw, der den Pkw des Beklagten zu 1) im hinteren Bereich erfasste und um die eigene Achse drehte. In der Auslaufbewegung in die Abzweigung W erfasste der Pkw des Beklagten zu 1) den dort auf der Fahrbahn stehenden und Zeichen gebenden Kläger, schleuderte ihn zu Boden und verletzte ihn schwer.
Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert (0,88 Promille bei der ersten Blutentnahme).
Der Kläger behauptet, der Unfall sei ausschließlich auf die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Ihm sei erheblicher Personenschaden entstanden. Es sei mit erheblichen Dauerfolgen zu rechnen, insb. bestehe die Gefahr epileptischer Anfälle. Der weitere Krankheitsverlauf sei nicht absehbar. Er sei auf Dauer in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Hierdurch entstehe erheblicher Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.12.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.158,70 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi...