Leitsatz
Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden Wirtschaftsgebäudes sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Pachtbetriebs abziehbar, wenn sie in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs erbracht worden sind.
Sachverhalt
Ein Landwirt, durch notariellen Erbvertrag als Hoferbe eingesetzt, bewirtschaftete den ihm vom Vater in den Streitjahren durch eiserne Verpachtung überlassenen Hof und ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Laut Pachtvertrag hatte er gewöhnliche Ausbesserungen der Gebäude, Anlagen, Einrichtungen etc. auf seine Kosten durchzuführen, solange sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dadurch erhalten werden konnten. Ein Nachtrag zum Pachtvertrag sah vor, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung des Hofs "im Hinblick auf die erbvertragliche Regelung" auch Großreparaturen umfasst, die über gewöhnliche Ausbesserungen hinausgehen. Der Pächter "verzichtete" insoweit auf einen Aufwendungsersatz nach § 547 BGB. Am 30.12.1995 übertrug der Vater den Hof auf den Landwirt.
In den Wirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 ließ der Kläger das schadhafte Dach eines Wirtschaftsgebäudes neu eindecken und machte entsprechende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt ließ sie wegen des Verzichts auf den Aufwendungsersatzanspruch als nichtabziehbare Zuwendungen an den Vater außer Ansatz. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg. Mit der Revision rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen für die Dachreparatur als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie zum einen keine gewöhnliche Ausbesserungsmaßnahme und damit nicht lediglich das Pachtentgelt betreffen sowie zum anderen ausschließlich durch den landwirtschaftlichen Pachtbetrieb veranlasst waren.
Diese betriebliche Veranlassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Dacherneuerung zu einer Wertverbesserung an einem Wirtschaftsgebäude führte, welches (noch) im Eigentum des Verpächters stand. Denn das objektive Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen selbst dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden; entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist allein, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat und er das Wirtschaftsgut auch für die betrieblichen Zwecke nutzen darf. Dies gilt insbesondere, wenn Aufwendungen in Erwartung des zukünftigen Eigentumserwerbs vorgenommen werden; dies ist regelmäßig Indiz dafür, dass die Aufwendungen von vornherein nicht dem Wirtschaftsüberlasser zugewendet werden, sondern ausschließlich dem (Hof-)Betrieb des Wirtschaftsübernehmers zugute kommen sollen.
Praxishinweis
Der Betriebsausgabencharakter kann allerdings dann zweifelhaft sein, wenn der Pächter auf einen tatsächlich bestehenden, im Streitfall nicht gegebenen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Verpächter aus familiären Gründen verzichtet. Im Streitfall wäre ein (verzichtbarer) Aufwendungsersatz als Bereicherungsanspruch dann entstanden, wenn die vom Landwirt erwartete spätere Eigentumsübertragung nicht eingetreten wäre.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 13.5.2004, IV R 1/02