Leitsätze (amtlich)
- Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte.
- Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt Schweine- und Milchviehwirtschaft. Er versteuert seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Der Kläger veräußerte in den Streitjahren 1992 bis 1994 die tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse z.T. an Händler bzw. Metzger, z.T. ab Hofstelle in einem Hofladen an Endverbraucher. Der Hofladen betraf
- selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte wie Kartoffeln, Gemüse, Spargel und Eier;
- zugekaufte landwirtschaftliche Produkte wie Erdbeeren und Honig
- zugekaufte Handelswaren (Wurst, Wein, Spätzle, Tee und Körbe).
Im Hofladen wurden keine Angestellten beschäftigt; der Verkauf erfolgte vielmehr durch die Eltern und die Ehefrau des Klägers sowie durch Praktikanten. Im Hofladen gab es keine Kühltruhen oder Kühltresen. Das Finanzamt behandelte die Einkünfte des Klägers aus dem Betrieb des Hofladens aufgrund des als nicht unerheblich angesehenen Zukaufs von Handelswaren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterwarf die gesamten im Hofladen erzielten Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Bezüglich der Schweine- und Milchwirtschaft blieb es bei der Anwendung des § 24 UStG. Einen Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt nur für unmittelbar dem Hofladen zuzuordnende Leistungsbezüge zu. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Der Senat folgt nicht der Auffassung, für sämtliche vom Kläger in seinem Hofladen erzielten Umsätze scheide die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG aus. Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen im Streitfall vielmehr die Umsätze mit selbst erzeugten sowie mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten; lediglich für die Umsätze mit Handelswaren ist § 24 UStG nicht anwendbar. Da die "Landwirtschaft" die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse mit umfasst, fallen unter "die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes" ausgeführten Umsätze auch die Umsätze mit selbst erzeugten Produkten, die in einem Hofladen veräußert werden. Ob ein Landwirt seine Erzeugnisse zur Weiterverarbeitung an die Industrie, zum Weiterverkauf an Groß- oder Einzelhändler oder unmittelbar an Endverbraucher veräußert, ist insoweit unerheblich.
Der Senat rechnet im Streitfall auch die Umsätze des Klägers mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten zu den "im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes" ausgeführten Umsätzen i.S. des § 24 Abs. 1 UStG. Es ist anerkannt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann (noch) vorliegt, wenn der Landwirt auf seinem Hof landwirtschaftliche Erzeugnisse veräußert, die er nicht im eigenen Betrieb erzeugt, sondern zugekauft hat, falls der Zukauf dieser sog. "fremden" landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine bestimmte Grenze (sog. Zukaufsgrenze) nicht übersteigt. Diese "Zukaufsgrenze" ist nach der Rechtsprechung des BFH zum Ertragsteuerrecht (erst dann) überschritten, wenn der Umsatz aus dem Zukauf über 20% bzw. unter besonderen Umständen über 30 % des Gesamtumsatzes liegt. Hier wird diese Grenze nicht erreicht. Ob diese Abgrenzungsgrundsätze uneingeschränkt für das USt-Recht übernommen werden können, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat nur in geringfügigem Umfang fremde landwirtschaftliche Produkte gekauft und in seinem Hofladen veräußert.
Zu den "im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes" ausgeführten Umsätzen i.S. des § 24 Abs. 1 UStG gehören dagegen nicht Umsätze mit zugekauften nicht betriebstypischen Produkten. Die Vermarktung dieser Produkte ist vielmehr gewerblich. Bei der Vermarktung nicht betriebstypischer Produkte besteht kein Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Das gilt im Streitfall auch für die im Hofladen verkaufte Dauerwurst. Denn auch dabei handelt es sich um ein gewerbliches Produkt. Der Auffassung, Umsätze mit derartigen betriebsfremden Produkten könnten gleichwohl (aus Vereinfachungsgründen) "in die Land- und Forstwirtschaft einbezogen" werden, wenn sie bezogen auf den Gesamtumsatz des Betriebes und aufgrund ihrer absoluten Höhe von vollkommen untergeordneter Bedeutung seien, vermag der Senat jedenfalls für das USt-Recht nicht zu folgen. § 24 UStG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Deshalb ist für die Auslegung dieser Vorschrift ohne Bedeutung, ob diese "betriebsfremden" Umsätze die für Kleinunternehmer geltende Grenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreiten oder nicht.
Die vom FG getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat keine abschließende Entscheidung. Dem FG-...