Leitsatz
Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG 1999 n.F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen.
Sachverhalt
Die X-GmbH war Alleingesellschafterin der Y-GmbH; der Buchwert der Beteiligung betrug 0. Sie erklärte für das Streitjahr 2001 diverse vGA an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, die in voller Höhe aus dem steuerlichen Einlagekonto der Y-GmbH gespeist wurden. Die vGA blieben bei der Ermittlung ihres Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 außer Ansatz. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es unterwarf die vGA nicht § 8b Abs. 1 KStG 1999, sondern § 8b Abs. 2 KStG 1999. Da § 8b Abs. 2 KStG 1999 erstmals für 2002 anzuwenden sei, seien die vGA steuerpflichtig. Klage und Revision waren erfolglos.
Entscheidung
Mangels Einnahmen i.S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt es sich bei Eigenkapitalrückzahlungen nicht um "Bezüge", die nach § 8b Abs. 1 KStG freizustellen sind. Folglich ist allenfalls § 8b Abs. 2 KStG einschlägig, im streitigen VZ 2001 jedoch noch nicht anzuwenden.
Hinweis
Leistungen einer GmbH, die aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden, gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den "Einkünften" aus Kapitalvermögen. Vielmehr handelt es sich um Kapitalrückzahlungen. Diese fallen nicht unter § 8b Abs. 1 KStG, sondern – soweit sie den Buchwert der Beteiligung überschreiten – unter § 8b Abs. 2 KStG. Dies muss keinen Nachteil bedeuten: In jedem Fall bleiben die betreffenden Beträge außer Ansatz und die Schachtelstrafe greift.
Der BFH bleibt damit seiner bisherigen Linie treu: So hat er es abgelehnt, den Gewerbeertrag um eine vGA zu kürzen, für die EK 04 als verwendet galt. Dies schafft allerdings ein gewisses Ungleichgewicht zwischen Kapitalrückzahlungen auf Anteile des Privat- bzw. Betriebsvermögens. Für Anteile im Betriebsvermögen hat der BFH prinzipiell einen Beteiligungsertrag angenommen.
Fällt die Einlagenrückgewähr unter § 8b Abs. 2 KStG, könnte der Abzugsausschluss für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen nach § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG ein Nachteil bleiben. Dieser Abzugsausschluss wird unzweifelhaft angeordnet. Allerdings könnten Zweifel auftauchen, nachdem der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG laut BFH "jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt (ist), wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat". Das erscheint zunächst zwar alles andere als zweifelsfrei. Denkt man es aber zu Ende und überträgt es auf § 8b Abs. 2, 3 KStG, dann könnte hier eine Renaissance des "gesteuerten Gewinnflusses" im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Rede stehen: keine Veräußerungsgewinne, kein Abzugsausschluss.
Link zur Entscheidung
BFH, 28.10.2009, I R 116/08.