Leitsatz
- Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
- Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handerwerkerleistung führt sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Sachverhalt
Ein Ehepaar ließ im Streitjahr 2003 für 7118 EUR die Fassade des selbstgenutzten Wohnhauses renovieren, wobei 4653 EUR auf die Arbeitskosten entfielen. Den Antrag, hierfür nach § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung zu gewähren, lehnten Finanzamt, FG und BFH ab.
Entscheidung
Dem Begriff "haushaltsnah" entnimmt der BFH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung, dass handwerkliche Tätigkeiten, die üblicherweise von Fachkräften durchgeführt werden, nicht gemeint sind. Vielmehr zielt der Begriff auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Pflege von Bekleidung, Räumen und Garten sowie Versorgung und Betreuung von Kindern oder kranken Haushaltsangehörigen ab.
Maßgebend ist der Bezug zur Hauswirtschaft, während Dienste, die regelmäßig nicht von oder für Haushaltsangehörige erbracht werden, nicht gefördert werden sollen. Dies wird durch die – andernfalls entbehrliche – gesetzliche Neuregelung ab 2006 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung1 deutlich, nach der auch Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt sind. Nach diesen Grundsätzen führte die Renovierung der Hausfassade im Jahr 2003 nicht zu einer Steuerermäßigung.
Praxishinweis
Der BFH hat in einem Parallelfall2 entschieden, dass im Jahr 2003 auch Kosten für Maler- und Fliesenlegerarbeiten infolge der Renovierung eines Bades in Höhe von 4559 EUR nicht begünstigt waren.
Die ausdrücklich offen gelassene Frage, ob Schönheitsreparaturen und substanzerhaltende Ausbesserungen – wie die Verwaltung annahm3 – auch schon bisher zu einer Steuerermäßigung geführt haben, hat sich ab 2006 zwar dadurch erledigt, dass nunmehr auch die Arbeitskosten aus typischen Handwerkerleistungen berücksichtigt werden können. Allerdings sollen Handwerkerleistungen, auch soweit sie bisher als haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen wurden, nach dem zur neuen Rechtslage ergangenen Anwendungsschreiben4 nur noch nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sein, was wegen der gesonderten Begünstigungsgrenzen von Bedeutung ist. Andererseits sieht die Finanzverwaltung Handwerkerleistungen auch dann noch als "in" einem inländischen Haushalt erbracht an, wenn sie die Außenfassade, den Austausch von Fenstern, die Heizungsanlage, das Dach, die Garage, die Gartengestaltung, Pflasterarbeiten auf dem Wohnungsgrundstück usw. betreffen. Dabei soll es unbeachtlich sein, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, sofern keine Neubaumaßnahme vorliegt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 1.2.2007, VI R 77/05