Leitsatz (amtlich)
Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wohnungsbau- und - verwaltungs GmbH, finanzierte ihre Bauvorhaben in großem Maße durch unverzinsliche und niedrig verzinsliche öffentliche Mittel. Die insbesondere von der Wohnungsbauförderungsanstalt gewährten Darlehen waren i.d.R. zunächst unverzinslich. Eine Verzinsung fand frühestens nach sieben Jahren statt. Neben etwaigen Zinsen waren für die Darlehen ein einmaliger und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der laufende Verwaltungskostenbeitrag betrug jährlich 0,5 % des Ursprungskapitals des Darlehens. Nach Tilgung von 50 % dieses Ursprungskapitals wurde der laufende Verwaltungskostenbeitrag nur noch von der Hälfte des Ursprungskapitals berechnet. Das Finanzamt behandelte die laufenden Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelte i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG 1990. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Im Streitfall besteht unter den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die von der Klägerin in Anspruch genommenen Kredite Dauerschulden i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG darstellen. Fraglich ist allein, ob die hierauf berechneten und geleisteten Verwaltungskostenbeiträge "Entgelte" i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG sind. Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die Gewährung von Fremdkapital. In erster Linie sind dies die für die Schulden geleisteten Zinsen. Während sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bis zum Erhebungszeitraum 1990 dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach aber hierauf beschränkte, sind seitdem "Entgelte" jedweder Art hinzuzurechnen. Darunter fallen auch die streitigen Verwaltungskostenbeiträge. Die Vorinstanz hat dies zutreffend daraus abgeleitet, dass die Beiträge sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und überdies bezogen auf die gesamte Laufzeit der Darlehen zu zahlen sind. Dies zeigt auf, dass sie nicht nur - i.S. einer bloßen Kausalität - anlässlich der Kreditaufnahme, sondern tatsächlich und wiederkehrend für die Kreditnutzung geleistet werden. Dass die Orientierung an dem Darlehensbetrag pauschal bezogen auf die ursprüngliche Darlehenshöhe und jene nach hälftiger Tilgung erfolgt, ist insoweit unbeachtlich; auch wenn Zinsen typischerweise auf die jeweilige Restschuld berechnet werden, so ist diese Vorgehensweise doch nicht zwingend und bedeutet nicht, dass anderweitig berechnete Entgelte von vornherein keine Dauerschuldentgelte darstellen könnten. Ebenso wenig ist bedeutsam, unter welcher Bezeichnung die Beträge verbucht werden.
Die im Streitfall zu beurteilenden Verwaltungskostenbeiträge sind deswegen von solchen Verwaltungskosten abzugrenzen, die als Kreditbeschaffungs- oder sonstige Nebenkosten für spezielle, über die eigentliche Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind. Solche Leistungen sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die streitigen Leistungen stellen Finanzierungs-, nicht aber Vermittlungs- oder Bearbeitungsaufwand dar. Ob sich aus Abschn. 48 Abs. 1 Satz 10 der GewStR 1990 eine hiervon abweichende Einschätzung ergeben könnte, ist unbeachtlich; Verwaltungsrichtlinien binden die FG nicht.
Link zur Entscheidung
BFH vom 9.8.2000 - I R 92/99