Dipl.-Rpfl. (FH) Sylvia Meißner
Zusammenfassung
Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.
1 Rechtliche Grundlagen
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001, zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl I S. 1626)
- Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin – WoG Bln) vom 1.7.2011 i. d. F. vom 12.10.2020 (GVBl S. 807)
- Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) vom 24.11.2015 (GVBl S. 422 ff.)
- Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin 2022 (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2022 – WFB 2022) vom 23.8.2022 (ABl. S. 2633 ff.)
- Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zum Erhalt preisgünstigen Wohnraums im Rahmen der energetischen Modernisierung von Mietwohnungsbeständen in Berlin (Soziale Wohnraummodernisierung 2023 – SWM 2023) vom 27.12.2022 (ABl. 2023 S. 737 ff.)
- Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens in Berlin 2019 vom 18.7.2019 (ABl. S. 8384)
- Verwaltungsvorschriften für die Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin 2019 vom 18.7.2019 (ABl. S. 8390)
- Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG vom 10.3.2020 i. d. F. vom 6.12.2022 (GVBl. S. 726)
2 Weitere Informationen und Ansprechpartner
Adressen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin, Tel.: 030-90139 3000, Tel. Wohnungsbauleitstelle: 030-90139 4016, Mail: wohnungsbaufoerderung@senstadt.berlin.de, wohnungsbauleitstelle@senstadt.berlin.de, Web: www.stadtentwicklung.berlin.de
- Investitionsbank Berlin (IBB), Bundesallee 210, 10719 Berlin, Tel. Investoren und Vermieter: 030-2125 2662; Tel. Wohneigentümer: 030-2125 3488, Mail: immobilien@ibb.de, Web: www.ibb.de
- Förderanträge sind frühzeitig vor Baubeginn bei der Programmleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zu stellen. Anträge auf Modernisierungsförderung und zur Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft sind bei der IBB zu stellen. Nach Entscheidung durch den Bewilligungsausschuss über die Gewährung der Fördermittel führt die IBB die Förderentscheidung durch.
3 Förderangebote
3.1 Neubau von Mietwohnungen
Mietwohnraum
Fördergegenstand: Gefördert wird die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen durch Neubau oder Aus- bzw. Umbau von Bestandsgebäuden, die Nutzungsänderung zu Wohnräumen sowie der Kauf einer Immobilie vor Baubeginn. Bei Bauvorhaben mit bis zu 100 Wohnungen können sämtliche Wohnungen gefördert werden, bei Bauvorhaben mit mehr als 100 Wohnungen soll der geförderte Anteil 75 % der Wohnungen nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt nicht für Bauvorhaben innerhalb des S-Bahn-Rings. Es sind Wohnflächengrenzen zu beachten.
Gegenleistung, Art und Höhe der Förderung: Es stehen 4 Förderalternativen zur Verfügung, die miteinander kombiniert werden können.
Fördermodell 1, öffentliches Baudarlehen für Neubauten: In Abhängigkeit vom Bodenwert wird ein Baudarlehen zwischen 2.250 EUR und 3.550 EUR je qm geförderter Wohnfläche gewährt. Das Baudarlehen verringert sich um 50 EUR je qm Wohnfläche für jedes Jahr der Fertigstellung nach 2022. Auf den ausgezahlten Darlehensbetrag wird ein Verzicht in Höhe von 35 % gewährt. Bezugsberechtigt sind Personen mit gültigem Wohnberechtigungsschein. Die Hälfte der geförderten Wohnungen ist Haushalten zu überlassen, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschreitet, die andere Hälfte Haushalten, deren Einkommen die Einkommensgrenzen um maximal 40 % überschreitet. Die anfängliche Nettokaltmiete beträgt 6,60 EUR je qm Wohnfläche. Sie steigt um 0,10 EUR je qm Wohnfläche für jedes Jahr der Fertigstellung nach 2022.
Fördermodell 2, öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen: Im Fördermodell 2 beträgt das Baudarlehen in Abhängigkeit vom Bodenwert zwischen 1.750 EUR und 3.050 EUR je qm geförderter Wohnfläche. Auf den ausgezahlten Darlehensbetrag wird ein Verzicht in Höhe von 15 % gewährt. Bezugsberechtigt sind Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um maximal 80 % überschreitet. Die anfängliche Nettokaltmiete darf höchstens 9,00 EUR je qm Wohnfläche monatlich betragen.
Fördermodell 3, öffentliches Baudarlehen bei Aufstockungen und Dachausbauten: Im Fördermodell 3 beträgt das Baudarlehen in Abhängigkeit vom Bodenwert zwischen 2.050 EUR und 3.350 EUR je qm geförderter Wohnfläche. Auf den ausgezahlten Darlehensbetrag wird ein Verzicht in Hö...