Dipl.-Rpfl. (FH) Sylvia Meißner
Das Wohnungswesen gehörte bis 2006 nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 des Grundgesetzes (GG) a. F. zum Bereich der "konkurrierenden Gesetzgebung". Die Befugnis zur Gesetzgebung lag also bei den Ländern, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machte.
Vom sozialen Wohnungsbau zur sozialen Wohnraumförderung
Tatsächlich war seit der Nachkriegszeit der bundesgesetzlich im I. und II. Wohnungsbaugesetz geregelte soziale Wohnungsbau ein wesentliches Element einer sozial verantwortlichen Wohnungspolitik. Von Beginn an stand im Vordergrund, den Bau von Wohnungen zu fördern, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für breite Schichten der Bevölkerung bestimmt und geeignet waren. Die Förderung hatte das Ziel,
- den Wohnungsmangel zu beseitigen,
- für weite Kreise der Bevölkerung breit gestreutes Eigentum zu schaffen,
- eine ausreichende Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten zu ermöglichen und
- dies besonders für die Wohnungssuchenden sicherzustellen, die hierzu nicht in der Lage waren.
Mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.9.2001 wurde der herkömmliche soziale Wohnungsbau umfassend reformiert und das in den Grundzügen aus der Nachkriegszeit stammende Regelungswerk den gewandelten Verhältnissen angepasst. Reformziele lagen u. a. in
- einer Neubestimmung der Zielgruppe,
- der Flexibilisierung der Förderung und der Erhöhung ihrer Effizienz und Zielgenauigkeit sowie in
- einer Neubestimmung der Fördergegenstände im Sinne einer Weiterentwicklung vom sozialen Wohnungsbau zu einer sozialen Wohnraumförderung.
Seit 2002 erfolgte daher die soziale Wohnraumförderung auf der bundesgesetzlichen Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.9.2001, zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl I S. 1626).
Föderalismusreform 2006
Mit der Föderalismusreform von 2006 und dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl I S. 2034) wurde der Katalog der Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 GG neu geordnet. Die bisherige konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen wurde erheblich eingeschränkt und betrifft nun nur noch die Kompetenz zur Regelung des Wohngeld-, Altschuldenhilfe-, Wohnungsbauprämien-, Bergarbeiterwohnungsbau- und des Bergmannssiedlungsrechts. Die übrigen Bereiche des Wohnungswesens, das Wohnungsbindungs-, Zweckentfremdungs- und Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht fallen nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Bundesrecht gilt zunächst weiter
Für die Praxis der Wohnraumförderung nach der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder ist bedeutsam, dass nach Art. 125a Abs. 1 GG Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr erlassen werden könnte, zunächst als Bundesrecht weiter gilt. Es kann allerdings künftig durch Landesrecht ersetzt werden, ohne dass es einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber bedarf. Für den Bereich der Wohnraumförderung bedeutet dies insbesondere, dass das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform so lange als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung dient, bis es durch Landesrecht abgelöst wird.
Die meisten Bundesländer haben mittlerweile von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Weil sich Angebot und Nachfrage an den Wohnungsmärkten, die wohnungspolitischen Akzentsetzungen und insbesondere die haushaltspolitischen Gegebenheiten der einzelnen Bundesländer sehr unterschiedlich entwickelt haben, unterschieden sich schon bisher die Förderbestimmungen und Förderangebote der Bundesländer erheblich voneinander. Es ist zu erwarten, dass sich diese Ausdifferenzierung in Zukunft weiter verstärken wird.
Kommunale Beteiligung an der Förderung
Ziel dieses Beitrags und der dazugehörigen "Länder"-Beiträge ist es, Ihnen einen Überblick über die Förderangebote der Bundesländer zu ermöglichen. Neben die Förderung der Länder tritt in der Praxis nicht selten die Förderung durch Gemeinden und Gemeindeverbände. So ist z. B. die Bereitstellung von (preisgünstigem) Bauland naturgemäß im besonderen Maße Aufgabe der Kommunen. Bestehende kommunale Handlungskonzepte "Wohnen", die den Bedürfnissen des örtlichen oder regionalen Wohnungsmarkts Rechnung tragen, können darüber hinaus Einfluss auf den Einsatz der vom Land bereitgestellten Fördermittel haben. Das WoFG des Bundes sieht zudem den Abschluss sog. Kooperationsverträge zwischen Kommunen und Wohnungsunternehmen oder -eigentümern vor, die z. B. den Erwerb von Belegungs- und/oder Mietpreisbindungen zum Gegenstand haben können.
Zusätzliche Hilfen durch die Gemeinde
Die ohnehin in jedem konkreten Einzelfall sinnvolle Beratung durch die örtliche Bewilligungsbehörde wird letztlich Antwort auf die Frage geben müssen, ob mit zusätzlichen Hilfen durch die Gemeinde gerechnet werden kann.
Förderangebote der KfW
Zusätzlich bedient sich der Bund auch der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), um Förderprogramme für Wohnimmobilien auf...