Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage kann für einen Carport bzw. eine Scheune oder Schuppen, auf dessen bzw. deren Dach die Anlage installiert wird, den (anteiligen) Vorsteuerabzug geltend machen.
Sachverhalt
Veräußert ein (privater) Fotovoltaikbetreiber den erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger, ist er als Unternehmer zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der BFH hatte über 3 Fotovoltaik-Einbauten zu entscheiden:
- Auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) neu errichteten Schuppens (Az. XI R 29/09): Aus den Herstellungskosten des Schuppens ist nur anteiliger Vorsteuerabzug zulässig i.H.d. unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes. Wird der Schuppen nicht mindestens 10 % unternehmerisch für Stromlieferungen genutzt, ist aus den Herstellungskosten des Schuppens gar kein Vorsteuerabzug zulässig.
Auf dem Dach eines neu errichteten Carports mit weiterer Nutzung als Abstellplatz für den Privat-Pkw (Az. XI R 21/10): Im Streitjahr konnte der Stromerzeuger wählen zwischen anteiligem Vorsteuerabzug oder vollem Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports mit anschließender Besteuerung der Privatnutzung als Wertabgabe. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist auch hier eine mindestens 10 %-ige unternehmerische Nutzung des Carport für die Stromlieferungen.
Wird ein derartiger Carport erst nach dem 31.12.2010 erstellt, ist auch nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig, soweit eine mindestens 10 %-ige unternehmerische Nutzung des Carports gegeben ist (vgl. §§ 15 Abs. 1b und 27Abs. 6 UStG).
- Auf dem Dach einer anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) schon vorhandenen Scheune (Az. XI R 29/10): Aus der Dachreparatur im Zusammenhang mit der Foltovoltaik-Installation ist der anteilige Vorsteuerabzug insoweit zulässig, als das Gesamtgebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird. Die Dachreparatur als Erhaltungsaufwand zählt als Dienstleistung. Deshalb ist hier der anteilige Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die Scheune nicht mindestens zu 10 % unternehmerisch für die Stomlieferungen genutzt wird.
Der für den anteiligen Vorsteuerabzug entscheidende unternehmerische Nutzungsanteil am Gebäude ist hier durch einen Umsatzschlüssel zu ermitteln (nicht anhand der Flächen). Dabei wird gegenübergestellt ein fiktiver Vermietungsumsatz
- für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes
- einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage.
Diesen Anteil haben die vorinstanzlichen FG noch zu ermitteln (vgl. hierzu OFD Niedersachsen, Verfügung v. 8.7.2010, S 7300-616-St 173).
Hinweis
Die o.g. Ausführungen zum anteiligen Vorsteuerabzug gelten nur für die Kosten der Gebäudedächer. Für die eigentliche Fotovoltaikanlage erhält der Stromerzeuger dagegen den vollen Vorsteuerabzug. Wegen der grundsätzlichen Frage der Vorsteueraufteilung anhand des Umsatz- oder Flächenschüssels bei Gebäudevermietung ist die Entscheidung des EuGH abzuwarten (Vorlagebeschluss des BFH v. 22.7.2010, V R 19/09).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteile v. 19.7.2011, XI R 29/09, XI R 21/10 und XI R 29/10.