Das FG des Saarlandes hat entschieden, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist. Der zugrundeliegende Fall betraf die Jahre 2018 und 2019.
Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst. So hat das FG Bremen entschieden.
Ein Midijob kann besonders für Arbeitnehmer eine attraktive Alternative zu einem Minijob sein. Sie erhalten einen Rundumschutz in der Sozialversicherung gegen günstigere Abgaben. Die Besonderheiten dieser Beschäftigungsform sind vielen nicht so geläufig wie die Vorteile eines Minijobs - dabei kann es sich durchaus lohnen, einen Midijob in Betracht zu ziehen.
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
Ein Vollzeitstudium i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem – vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer – zeitlich vollumfänglich widmen müssen.
Wird eine Forderung lediglich im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht, liegt darin kein genereller Forderungsverzicht. So hat das FG Münster entschieden.
Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Anlässlich verschiedener finanzgerichtlicher Entscheidungen stellen wir für Sie monatlich die wichtigsten neuen anhängigen Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Anleger zusammen.
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG einer eigenen normspezifischen Auslegung folgt und sich nicht aus dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ableitet, der mit der ab dem VZ 2014 geltenden Reisekostenreform für Arbeitnehmerfälle eingeführt worden ist.
Am 23.2.2025 wird der Bundestag neu gewählt. Wir zeigen im Überblick, mit welchen steuerpolitischen Ideen die Parteien die Wahlberechtigten überzeugen möchten.
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Am 30.1.2025 hat der BFH drei sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Cyberangriffe sind eine Bedrohung für Steuerkanzleien. Insbesondere der Zugang zu Künstlicher Intelligenz befeuert die kriminelle Energie der Hacker. Wie sich Kanzleien trotzdem schützen können, darüber haben wir mit dem Trainer und Berater für Cybersicherheit, Götz Sattler, gesprochen.
Das BayLfSt stellt dar, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter bestehende Erstattungs- und Vergütungsansprüche außerhalb des Abtretungs- oder Verpfändungsverfahrens an Dritte auszahlen dürfen, wenn eine entsprechende Zahlungsanweisung vorliegt.
Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema für Unternehmen und Steuerberater, besonders im Kontext der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen. Neben wirtschaftlichen Überlegungen spielen auch rechtliche und finanzielle Risiken eine bedeutende Rolle.
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
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Die Behörden zünden derzeit die letzte Stufe der Grundsteuerreform. Sie erlassen die auf den Wertfeststellungen der Finanzämter basierenden Grundsteuerbescheide.
Das FG Köln hat entschieden, dass der Abriss eines vermieteten Wohngebäudes und der anschließende Neubau auf demselben Grundstück nicht durch die Wohnraumoffensive steuerlich gefördert wird.
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