Rentner müssen ihre Einkommensteuererklärung auch bei Fehlinformation des Finanzamts abgeben
Die verheirateten Antragsteller sind Rentner bzw. Pensionäre und erzielen seit mehreren Jahren Einkünfte aus Rentenzahlungen und aus Versorgungsbezügen. Die letzte Einkommensteuererklärung reichten sie für das Jahr 2000 ein. Die Einkommensteuer wurde seinerzeit auf 0 DM festgesetzt.
Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt aufgefordert, für den Veranlagungszeitraum 2010 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Anlass war eine Verfügung der OFD, wonach Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern sind. Hintergrund dieser OFD-Verfügung ist das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, wonach Renten nicht mehr (wie früher) nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit mindestens 50 % der Jahresbruttorente steuerlich erfasst werden.
Die Antragsteller wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum (letzten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 entsprechend mitgeteilt worden sei. Das Finanzamt setzte sodann auf der Grundlage der dem Amt vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen und sonstigen elektronischen Daten (u. a. Krankenversicherungsbeiträge) die Einkommensteuer für 2010 fest. Die steuerlichen Pauschbeträge wurden ebenfalls berücksichtigt.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machten die Antragsteller geltend, dass das Finanzamt mit der Mitteilung in dem Steuerbescheid für 2000, dass sie für die Folgejahre keine Steuererklärungen mehr einreichen bräuchten, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an den das Amt nun gebunden sei. Im Vertrauen auf diesen Bescheid hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Antragsteller beim FG Rheinland-Pfalz Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010.
Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts abgelehnt. Zur Begründung wurde (u. a.) ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Die Antragsteller seien aus 2 Gründen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2010 verpflichtet gewesen: Zum Einen, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden seien, und zum Anderen, weil der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mehr als 16.009 EUR - also mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a EStG - betragen habe. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf den Hinweis des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 berufen. Bei diesem Hinweis handele es sich nicht um einen sog. Freistellungsbescheid. Ein Freistellungsbescheid liege nur dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen davon unterrichten wolle, dass von ihm keine Steuer gefordert werde. Einen derartigen Regelungsgehalt habe die Mitteilung des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 nicht gehabt, denn sie habe sich nur auf die Abgabe von Steuererklärungen bezogen. Das Finanzamt habe auch keine sog. verbindliche Zusage erteilt. Die Antragsteller hätten nur bei einem gleichbleibenden Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen. Daran fehle es allerdings angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Steuerfestsetzung nicht entgegen, zumal die Antragsteller nicht konkret dargelegt hätten, welche steuerlich relevanten Unterlagen sie vernichtet hätten.
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.7.2013, 4 V 1522/13
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