EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Hintergrund
Streitig war die Aufteilung Vorsteuerbeträge sowie die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Eine Grundstücksgemeinschaft (GbR) begann 1999 mit dem Abriss des bisherigen Gebäudes und 2001 mit dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, das teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermietet wurde. Die abziehbaren Vorsteuern ermittelte sie nach dem Verhältnis der voraussichtlichen steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (objektbezogener Umsatzschlüssel). Wegen von der Planung abweichender Nutzung erklärte die GbR in der USt-Erklärung 2004 (zu ihren Lasten) einen Vorsteuerberichtigungsbetrag, den sie ebenfalls auf der Grundlage des objektbezogenen Umsatzschlüssels errechnete.
Das FA legte dagegen bei der Vorsteueraufteilung und der Vorsteuerberichtigung den - für die GbR ungünstigeren - Flächenschlüssel zugrunde und forderte die seit Beginn der Bauarbeiten (1999) abgezogenen Vorsteuern zum Teil zurück. Das FG gab der Klage teilweise statt.
Entscheidung
Der BFH legt dem EuGH mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor.
Seit 2004 ist die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Mit der Vorlage soll geklärt werden, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung/Herstellung des Gebäudes betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen sind. Ferner ist zu klären, ob dies entsprechend auch für Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten (Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung) eines gemischt genutzten Gebäudes gilt. Das war in dem EuGH-Urteil v. 8.11.2012 C-511/10 - BLC Baumarkt - offen geblieben.
Für die Vorsteuerberichtigung stellt sich die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse unionsrechtlich auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer die Vorsteuern zulässigerweise nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hat und Deutschland mit der Gesetzesänderung (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) nachträglich einen anderen vorrangigen Aufteilungsschlüssel vorschreibt. Wird diese Frage bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers entgegenstehen.
Hinweis
Nach gegenwärtiger Rechtsprechung und Praxis ist bei Anschaffungs-/Herstellungskosten für den Vorsteuerabzug auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Bei Aufwendungen für die Nutzung und Erhaltung kommt es dagegen darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Aufwendungen entstehen. Der BFH stellt die Frage, ob hieran festzuhalten ist und stellt die Rückkehr zur früheren Praxis als Möglichkeit heraus. Danach kamen bei gemischt genutzten Grundstücken als aufzuteilende Vorsteuern nur die Vorsteuerbeträge in Betracht, die auf die gemischt genutzten Gebäudeteile entfielen. Ein Gebäude war entsprechend seiner Verwendung in unterschiedliche Teile aufzuteilen. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge war auf solche Gebäudeteile beschränkt, die tatsächlich gemischt genutzt werden (z.B. Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen, Fernwärmeanschluss), während die Fenster sowie sämtliche Ausbaukosten den betreffenden Räumen direkt zuzuordnen waren. Wie der BFH betont, ermöglicht diese Methode die präzisere Aufteilung als eine "prozentuale" Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen.
Beschluss v. 5.5.2014, XI R 31/09, veröffentlicht am 9.7.2014
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