Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, nichtselbständig tätigen deutschen Beamten

Hintergrund:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, und ist im Inland als „Beamter” nichtselbständig tätig. Er ist der Vater des bei seiner arbeitslosen Mutter in Österreich lebenden Sohnes. Die Mutter hat in Österreich Anspruch auf Familienleistungen. Für die Zeit ab Mai 2010 lehnte die Familienkasse (FK) den Antrag auf Kindergeld mit der Begründung ab, dass der Kindesmutter wegen der Haushaltsaufnahme des Sohnes gem. § 64 EStG der vorrangige Anspruch auf Kindergeld zustehe. Mit seiner Klage mach der Kläger geltend, dass er nach dem Obhutsprinzip sehr wohl der Berechtigte sei, weil er durch umfangreiche Unterhaltsleistungen am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet sei. Auch die Änderungen des EU-Rechts führten zu keinem anderen Ergebnis. Die zeitliche Anwendbarkeit dieser Änderungen werde im Übrigen auch bestritten.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass der Kläger für seinen Sohn Anspruch auf Kindergeld hat. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt der in Österreich lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV Nr. 987/2009 bezweckt nicht, den Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Erwerbstätigen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu schmälern oder gänzlich ausschließen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2013, 15 K 2911/11 Kg
Praxishinweis:
Die vom FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 2 FGO zugelassene Revision wurde von der FK eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 16/13 geführt. In diesem Verfahren hat der BFH die Frage zu klären, ob ein im Inland wohnhafter, und als Beamter nichtselbständig tätiger deutschen Staatsangehöriger einen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn das Kind in den Haushalt der in Österreich lebenden, arbeitslosen Mutter aufgenommen wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Kindergeldberechtigte gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
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