Verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls
Hintergrund
Streitig war, ob die Pensionsleistung an einen nicht (mehr) beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer trotz dessen Weiterbeschäftigung nach vollendetem Versorgungsalter als vGA zu beurteilen ist. wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach dem Eintritt in den Ruhestand für die Kapitalgesellschaft weiterarbeitet.
Eine 1991 gegründete GmbH hat ihrem ursprünglich zu 50 %, ab 1998 nur noch zu 30 % beteiligten Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer WJ, geboren am 8.3. 1933, im Jahr 1991 eine Pensionsanwartschaft zugesagt. Das Ruhegehalt sollte monatlich 2.725 DM betragen, das Witwengeld 60 % des Ruhegehalts. Für WJ war als Versorgungsfall allein das vollendete 67. Lebensjahr am 8.3.2000 bestimmt.
Am 29.2.2000 vereinbarte WJ mit der GmbH, dass er ab dem 1.3.2000 seine Tätigkeit als Geschäftsführer auf 20 % reduziert und hierfür ein von zuvor 12.000 DM auf 3.000 DM abgesenktes monatliches Gehalt gezahlt wird, wobei der Vertrag zunächst bis zum 30.4.2002 gelten sollte. Gleichzeitig zahlte die GmbH an WJ ab März 2000 die vereinbarte monatliche Pension von 2.725 DM (1.393,27 EUR).
Das FA hat eine vGA angenommen, weil die Anrechnung des an WJ gezahlten laufenden Gehalts auf die Pension unterblieben ist. Es sei von einer vGA in Höhe des an WJ im Jahr 2000 gezahlten Gehalts von 27.250 DM auszugehen.
Entscheidung
Der BFH teilt – anders als zuvor das FG – die Rechtsauffassung des FA. Die Revision des FA ist begründet. Die Zahlung der Altersrente auf den vereinbarten Versorgungsfall mit Vollendung des 67. Lebensjahrs von WJ zieht wegen der fortbestehenden entgeltlichen Tätigkeit von WJ als Geschäftsführer der GmbH eine vGA nach sich.
Die Zusage einer Altersversorgung im Hinblick auf die versprochene Altersrente fordert zwar nicht unbedingt das Ausscheiden des Begünstigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Es genügt, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalls nur die Vollendung des vorgesehenen Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere verliert die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde aber zur Vermeidung einer vGA verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Denn auch wenn die Altersrente Teil des Entgelts für die geleistete Arbeit und sie als solche, was die Vergangenheit anbelangt, "erdient" worden ist, so soll sie doch gleichwohl in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen.
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts.
Hinweis
Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach das Arbeitsentgelt auf die Pension anzurechnen ist, wenn das Dienstverhältnis nach Eintritt des Versorgungsfalls weitergeführt wird. Will man einer solchen Anrechnung ausweichen und will der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl noch für das Unternehmen tätig bleiben, dann bietet sich als Alternative eine freie Tätigkeit auf Honorarbasis (z.B. aufgrund eines Beratervertrags) an, die aber nach Art und Umfang nicht der eines Geschäftsführers entsprechen sollte (vgl. Gosch, BFH/PR 2008 S. 312).
Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, veröffentlicht am 26.3.2014
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