2.1 Durch wen erfolgt die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge?
Die Erstattung der Beiträge ist im Wege der Auszahlung oder Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Die gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 20.11.2019 finden keine Anwendung. Ist im Einzelfall eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber nicht (mehr) möglich, weil keine laufenden Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden (z. B. bei Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers), ist durch den Arbeitnehmer ein Antrag auf Erstattung der Beiträge an die zuständige Krankenkasse, die die zu viel gezahlten Beiträge eingezogen hat, zu stellen.
 
2.2 Fallen bei der rückwirkenden Erstattung Zinsen an?
Zinsen fallen nur in den Fällen an, in denen die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden und sich infolgedessen ein Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Beiträge ab dem 1.7.2023 ergibt. Bei Anwendung des regulären Nachweisverfahrens oder des vereinfachten Nachweisverfahrens findet eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl bereits statt. Wenn hier im Übergangszeitraum dennoch Erstattungsfälle auftreten, z. B. weil die Anzahl der Kinder verzögert mitgeteilt wird, findet keine Verzinsung statt. Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des digitalen Verfahrens zum Nachweis der Elterneigenschaft allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind nicht zu verzinsen.
 
2.3 Wie hoch sind die Zinsen?
Erstattungsansprüche sind mit 4 % pro Jahr zu verzinsen.
 
2.4 Ist ein Antrag auf Verzinsung zu stellen?
Nein. Ein gesonderter Antrag auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs ist nicht zu stellen.
 
2.5 Wie sind die Zinsen konkret zu berechnen?
Der zur Ermittlung des konkreten Zinsanspruchs zu bildende Verzinsungszeitraum beginnt nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung, wobei aus Vereinfachungsgründen auf den Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge abgestellt werden kann. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Beitragserstattung. Der Verzinsungszeitraum stellt sich also für jeden Monat der (unrechtmäßigen) Beitragszahlung anders dar. Er sortiert sich absteigend ausgehend von dem am weitesten zurückliegenden Erstattungszeitraum. Der im Zuge der Erstattung im Einzelfall zu ermittelnde Zinsanspruch lässt sich demzufolge nicht aus der Höhe der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums bilden. Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich ohne vorherige Rundung zu verzinsen. Es bestehen jedoch keine Einwände, wenn der jeweilige Erstattungsbetrag vor Ermittlung des Zinsanspruchs auf volle EUR-Beträge abgerundet wird. Der Erstattungsanspruch und der sich ergebende Zinsbetrag sind durch die Arbeitgeber auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitnehmers. Sie wird im Rahmen der bestehenden Beitragsnachweisverfahren umgesetzt. Eine separate Statistik ist nicht zu führen.

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