Wechselmodell beim gemeinsamen Sorgerecht

Das Wechselmodell - als Gegenentwurf zur „Vaterlosen Gesellschaft“ gepriesen - stößt nicht nur auf Zustimmung. Der Deutsche Familiengerichtstag sieht es grundsätzlich positiv, aber nur wenn Konsens zwischen den Eltern besteht.

Kinderpsychologen und –psychiater prangern immer häufiger an, dass die vielen Scheidungskinder in unserer Gesellschaft häufig allein von ihren Müttern großgezogen werden und damit letztlich ohne Vater aufwachsen, auch wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Das Fehlen des männlichen Parts in der Erziehung der Kinder führt nach Auffassung der Psychologen zu Entwicklungsstörungen und in der Folge vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten. Als Ausweg aus dieser Situation breit diskutiert wird das so genannte Wechselmodell.

Wechselmodell - Worum geht`s?

Die Besonderheit des Wechselmodells bzw. der sog. Doppelresidenz besteht - als besondere Ausformung des gemeinsamen Sorgerechts - darin, dass nicht ein Elternteil das Kind alleine versorgt und der andere Elternteil lediglich ein großzügiges Umgangsrecht ausübt; vielmehr wird nach diesem Modell das Kind von beiden Eltern zu gleichen oder ähnlichen Teilen versorgt, lebt also beispielsweise eine Woche bei dem einen Elternteil und die nächste Woche bei dem anderen. Die Wechselintervalle können hierbei stark variieren. Das Modell soll eine

  • gleichwertige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen gewährleisten,
  • dem Kind ein Zuhause bei beiden Elternteilen bieten und
  • die elterliche Verantwortung zwischen Mutter und Vater gleich verteilen.

Die damit verbundenen Nachteile sind aber ebenfalls nicht zu übersehen; insbesondere bestehen in vielen Fällen Zweifel an der Praktikabilität dieses Modells.

Ohne Konsens geht beim Wechselmodell nichts

Voraussetzung für die Ausübung des Wechselmodells ist nach Ansicht von Juristen und Psychologen ein breiter Konsens zwischen den Eltern. Nur wenn diese sich über die Grundlagen der Erziehung des Kindes einig und in der Lage seien, Entscheidungen für das Kind gemeinsam zu treffen, sei ein solches Modell überhaupt durchführbar. Aber auch diese Auffassung ist nicht unumstritten. Von einigen Juristen und Psychologen wird auch die Möglichkeit einer Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen der Eltern diskutiert. Mögliche Konflikte sollen dann unter Anleitung von Psychologen gelöst werden. Hier ist im einzelnen noch vieles unklar. Einige Verfassungsrechtler vertreten die Auffassung, dass das nach Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht und die damit verfassungsrechtlich gewährleistete Erziehungsautonomie der Eltern die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen der Eltern nicht erlaube.

Viele praktische Probleme

Schwierigkeiten dürften häufig auch die örtlichen Verhältnisse bereiten. Praktikabel ist das Modell nur, wenn die Eltern beispielsweise so nahe beieinander wohnen, dass das gemeinsame Kind beim Wechsel von einen Lebensraum in den anderen weiterhin seine Schule besuchen kann. Auch die durch das Wechselmodell möglicherweise entstehende in Inhomogenität des Freundeskreises und der sonstigen Bezugspunkte wie Spielplatz, Schwimmbad und ähnlichem sind nicht unproblematisch.

Rechtliche Probleme des Wechselmodells noch nicht gelöst

Rechtlich ist nach Auffassung des Familiengerichtstages das Wechselmodell weniger eine Frage des Umgangsrechts (§ 1684 BGB), sondern eher dem Sorgerecht (§ 1687 BGB) zuzuordnen. Einzelheiten sind jedoch strittig. So knüpft beispielsweise § 1687 BGB für die Entscheidungsbefugnis über Fragen des täglichen Lebens an den ständigen Aufenthalt des Kindes an. Zu regeln wäre also künftig die Frage, welcher Elternteil zur Entscheidung berufen wäre, wenn ein ständiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nicht mehr feststellbar ist.

Problem Kindesunterhalt

Strittig ist auch, wie in solchen Fällen der Kindesunterhalt zu regeln wäre. Grundlage des Unterhaltsanspruchs ist bisher, dass das Kind von einem Elternteil versorgt wird. Wenn aber die Betreuungszeiten gleichmäßig verteilt sind, so stellen sich hier völlig neue Fragen. Die Rechtsprechung hält bisher daran fest, dass grundsätzlich der Elternteil berechtigt ist, Unterhalt für das Kind geltend zu machen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. In einem Fall, in dem die Eltern sich in der Betreuung des Kindes abwechselten hat der BGH die Betreuungszeiten im einzelnen eruiert und den Elternteil als barunterhaltspflichtig betrachtet, dessen zeitlicher Aufwand bei der Betreuung des Kindes geringer war (BGH, Urteil v. 28.02.2007, XII ZR 161/04). Im vom BGH entschiedenen Fall war allerdings in der Betreuung der Kinder zeitmäßig ein klarer Unterschied auszumachen. In einem Zeitraum von 14 Tagen waren die Kinder im Durchschnitt an neun Tagen bei der Mutter. Bei zeitlich im wesentlichen ähnlicher Belastung könnte es erforderlich sein, eine andere Lösung zu finden.

Gesetzliche Regelung noch nicht in Sicht

Der Familiengerichtstag sieht wohl in seiner Mehrheit die Zeit für eine gesetzliche Regelung als noch nicht gekommen an. Nach Auffassung der Juristen sind die Eltern im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts ohnehin grundsätzlich frei, die Zeiten für die Betreuung des Kindes nach ihren Vorstellungen autonom zu regeln (BVerfG, Beschluss v. 30.06.2009, 1 BvR 1868/08). Rechtlich und praktisch seien die Eltern so an der einvernehmlichen Durchführung des Wechselmodells ohnehin nicht gehindert. Im Ergebnis ist eine positivgesetzliche Regelung des Wechselmodells erst denkbar, wenn die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten diskutiert sind und ein breiter Konsens für die Lösung der aufgeworfenen Fragen gefunden ist. Nicht zuletzt wären auch dringend psychologische Felduntersuchungen erforderlich, in denen die letztlich bedeutsamste Frage zu klären wäre: Welche psychologischen Auswirkungen hat ein auf Konsens oder auch ein ohne Konsens angeordnetes Wechselmodell auf die Entwicklung der Kinder? Ist das Modell einer gedeihlichen psychischen Entwicklung förderlich oder in manchen Fällen möglicherweise auch kontraproduktiv (zum Beispiel wenn das Kind nicht mehr weiß, wo es hingehört)? Auf einen einfachen Nenner gebracht: Nur wenn das Wechselmodell dem Wohl des Kindes dient, ist es ein sinnvolles Modell.

Vgl. zum Thema Umgangsrecht

Kein Umgangsrecht der biologischen Mutter

Beim Wechselmodell müssen beide Eltern zahlen

Umgangsrechtliche Entscheidung vollstrecken?

BGH kassiert einschneidenden Sorgerechtswechsel mangels Anhörung des 8-jährigen Kindes

Umgangsrecht: Grundsätze zu einem oft heiß umkämpften Recht

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Vgl. zum Thema Sorgerecht auch:

Impfpflicht

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Kein gemeinsames Sorgerecht ohne ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit

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Schlagworte zum Thema:  Familienrecht, Unterhalt