Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
Bisherige Regelung zur Betriebsausgabenpauschale
Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Berufsgruppen eine sog. Betriebsausgabenpauschale. So wird in H 18.2 EStH bisher Betriebsausgaben als Pauschale gewährt:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 614 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Anhebung der Pauschale ab Veranlagungszeitraum 2023
Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht und die Betriebsausgabenpauschale angehoben. So können die Betriebsausgaben ab VZ 2023 wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994 ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
10.0315
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.049
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.799
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.756
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.3456
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
3.04737
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.864
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.413
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.845
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.345
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Richtsatzsammlung 2023 veröffentlicht
18.09.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
18.09.2024
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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
17.09.2024
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Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig stellen
16.09.2024
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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
12.09.2024
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Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
11.09.2024
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Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024
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Mit Vernetzung gegen organisierte Finanzkriminalität
06.09.2024
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Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
03.09.2024
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Mehreinnahmen durch Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen
03.09.2024
Wie sieht es aus, wenn man verschiedene selbstständige Einnahmen hat, die teils unter die Vereinfachungsregel fallen und teils nicht. Kann man dann die zugehörigen Betriebsausgaben für die eine Tätigkeit nachweisen PLUS die Pauschale für die unter die Vereinfachungsregel fallende Tätigkeit ansetzen? Wo ist sowas geregelt? Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt
wenn sich die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzen lassen, lässt sich aus den Ausführungen des BMF nichts entnehmen, was dagegen sprechen könnte. Weitere Hinweise der Finanzverwaltung hierzu sind nicht ersichtlich.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion