Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst.
Beitragsbemessungsgrenzen 2023
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2023 jährlich 87.600 EUR/West (2022: 84.600 EUR) beziehungsweise 85.200 EUR/Ost (2022: 81.000 EUR). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 2023 jährlich 107.400 EUR/West (2022: 103.800 EUR) beziehungsweise 104.400 EUR/Ost (2022: 100.200 EUR). Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2023 bundeseinheitlich 59.850 EUR (2022: 58.050 EUR).
Zeitanteilige Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Wird eine Beschäftigung nicht einen vollen Monat ausgeübt, so ist eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze kalendertäglich zu ermitteln. Dazu wird die tägliche BBG ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Zeitraums vervielfacht. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen mathematisch gerundet.
Mehrfachbeschäftigung
Die BBG ist auch bei Mehrfachbeschäftigen zu beachten. Übersteigt die Summe der Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze, ist eine bestimmte Formel anzuwenden:
(Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung) / Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen