Ein Richter kann von den Parteien und Streitgehilfen wegen Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO, abgelehnt werden.
Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn nach objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist bereits ausreichend, wenn vom Standpunkt der Partei der objektive Anschein der Befangenheit erwachsen ist. Tatsächlich vorliegen braucht die Befangenheit nicht.
Eine Ablehnung kann begründet sein
im Verhalten des Richters,
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Praxis-Beispiel |
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Unsachlichkeit gegenüber einer Partei oder deren Prozessbevollmächtigten |
durch vorangegangene Tätigkeit des Richters in Fällen, in denen er nicht schon nach § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen ist und weitere Umstände hinzutreten,
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Praxis-Beispiel |
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Fehlende Bereitschaft in vorangegangenem Verfahren, auf Argumente einer Partei einzugehen |
- durch veröffentlichte Rechtsansichten des Richters, wenn er diese trotz allgemeiner Zurückweisung vertritt.
Jede Partei kann ein Ablehnungsverfahren mit einem Ablehnungsgesuch einleiten, sofern der Richter nicht selbst seine Befangenheit oder seinen gesetzlichen Ausschluss angezeigt hat, § 48 ZPO. Das Ablehnungsgesuch kann mündlich, auch zu Protokoll, § 160 Abs. 4 ZPO, oder schriftlich bei Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 44 ZPO, unter namentlicher Bezeichnung des Richters gestellt werden. Es kann aber auch durch Anzeige des ablehnenden Richters gestellt werden, § 48 ZPO. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden, § 44 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO. Die Ablehnung des Richters ist sofort nach dem Vorfall zu beantragen, denn eine Partei verliert das Recht zur Ablehnung, wenn sie sich bei dem Richter auf eine Verhandlung eingelassen hat, § 43 ZPO, § 44 Abs. 4 ZPO. Allerdings kann auf frühere Gründe zurückgegriffen werden, wenn diese durch einen weiteren, nicht mehr hinzunehmenden Grund unerträglich werden.
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Praxis-Beispiel |
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Mehrere unsachliche Äußerungen, die für sich allein genommen jeweils hinnehmbar sind, in ihrer Gesamtheit nach einer weiteren unsachlichen Äußerung aber unerträglich geworden sind. |
Über die Ablehnung entscheidet die vollbesetzte Kammer nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters, § 49 ArbGG, § 44 Abs. 3 ZPO. An die Stelle des abgelehnten Berufsrichters tritt sein Vertreter. Ein abgelehnter ehrenamtlicher Richter wird durch den nächsten ehrenamtlichen Richter der Vorschlagsliste ersetzt. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss. Den Parteien ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss ist aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes kein Rechtsmittel gegeben, § 49 Abs. 3 ArbGG. Das Verfahren ist Teil des Hauptverfahrens; es entstehen keine Gerichtsgebühren, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 1 GKG, § 91 ZPO.
Der Richter hat Verhältnisse, die seinen Ausschluss oder seine Ablehnung rechtfertigen würden, anzuzeigen. Allerdings gibt es gegen die Unterlassung einer solchen Anzeige kein Rechtsmittel.
Ein Sachverständiger kann aus den selben Gründen wie ein Richter als befangen abgelehnt werden, § 406 Abs. 1 ZPO.
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Praxis-Beispiel |
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Stellungnahme gegen eine Partei in einem Parallelverfahren |
Auf Dolmetscher sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend anzuwenden, § 191 GVG.
Für alle Anträge ist seit dem 1.1.22 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) von allen Rechtsanwält:innen zu beachten.