Das FG Münster hat entschieden, dass für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist im Sinne von § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich ist.