Im Falle einer Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, wenn er das Angebot abgelehnt hat, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, das Angebot unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Vertragsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, anzunehmen. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich erklären, § 1 Abs. 2 Sätze 1 - 3, Abs. 3 Satz 1, § 4 KSchG.

Dieser Vorbehalt ermöglicht es dem Arbeitnehmer, im Wege der so genannten Änderungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen geltend zu machen. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass im Falle des Obsiegens das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht, § 8 KSchG. Und im Fall des Unterliegens das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Er riskiert damit nicht den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG, Urteil v. 27.9.1984, 2 AZR 62/83).

Wenn der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat, reicht zur Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist die Erhebung einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG und eine späterer Stellung des Antrages nach § 4 Satz 2 KSchG (BAG, 21.5.2019, 2 AZR 26/19).

Für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung gelten hinsichtlich der Kündigungsgründe und der Betriebsratsanhörung die gleichen Grundsätze wie bei der ordentlichen Kündigung.

Die Rechtsprechung prüft die soziale Rechtfertigung in zwei Schritten. Liegt in der ersten Stufe ein Kündigungsgrund vor, wird in der zweiten Stufe die Interessenabwägung vorgenommen.

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