Sind durch ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts sowohl der Kläger als auch der Beklagte beschwert, können beide Parteien Berufung einlegen.
Mit der Anschlussberufung kann sich der Berufungsbeklagte demgegenüber der Berufung des Berufungsklägers anschließen, wenn er mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will. Die Anschlussberufung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine eigenständige Beschwer. Sie kann von der erstinstanzlich vollständig obsiegenden Partei auch zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (BAG, Urteil v. 19.05.2016, 3 AZR 766/14).
Die Anschlussberufung ist abhängig von der Berufung. Wird die Berufung zurückgenommen, verworfen oder zurückgewiesen, wird auch die Anschlussberufung gegenstandslos. Um diese Folge zu vermeiden, kann der Berufungsbeklagte neben der Anschlussberufung selbst Berufung einlegen, unter der Voraussetzung, dass diese statthaft ist, § 64 Abs. 2 und 3 ArbGG.
Zulässigkeit
Zulässig ist die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie ist mit einer Anschlussberufungsschrift beim LAG einzureichen, § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Erklärung zu Protokoll oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (BAG, Urteil v. 28.10.1981, 4 AZR 251/79).
Die Anschlussberufung kann auch bedingt eingelegt werden (BGH, Urteil v. 30.9.1960, IV ZR 46/60).
- Einlegung für den Fall, dass einem Antrag auf Verwerfung oder Zurückweisung der gegnerischen Berufung nicht entsprochen wird
- Einlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Anschlussberufung ist grundsätzlich in der Anschlussberufungsschrift zu begründen, § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Wenn die Anschlussberufung nicht der gesetzlichen Form entspricht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Die ehrenamtlichen Richter sind an dieser Entscheidung zu beteiligen, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
Wird eine Anschlussberufung nachträglich begründet, wird darin regelmäßig ihre Wiederholung gesehen (BAG, Urteil v. 6.9.1994, 9 AZR 92/93).
Kosten
Die Kosten von Berufung und Anschlussberufung werden grundsätzlich gequotelt.
Bei einer Rücknahme der Berufung hat der Berufungskläger unabhängig von einer durchgeführten mündlichen Verhandlung auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, es sei denn, die Hauptberufung oder die Anschlussberufung war von vornherein unzulässig (BGH, Beschluss v. 8.12.1982, IVb ZB 753/81) oder die Anschließung ist erst nach der Erklärung der Berufungsrücknahme erfolgt.