1Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
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