(1)[1] 1Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. 2Die Zeit einer Freistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefasst werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; eine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefasst werden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefasst werden (Blockmodell), wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Bis 31.12.2003:

(1) 1Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. 2Die Zeit einer Freistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefaßt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; eine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefaßt werden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefaßt werden (Blockmodell), wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell festlegen.

[1] Abs. 1 geändert durch Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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