Im Urteilsverfahren – im Übrigen auch im Beschlussverfahren – besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestbefehls. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind grundsätzlich die §§ 916 - 945 ZPO anwendbar.
Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt sich um ein besonders geregeltes Eilverfahren, welches selbstständig neben dem Hauptprozess steht und auch während des Laufes des Hauptsacheverfahrens anhängig gemacht und entschieden werden kann. In jedem Fall werden jedoch nur vorläufige Maßnahmen angeordnet, da es lediglich um die Sicherung, nicht jedoch um die endgültige Durchsetzung von Ansprüchen geht.
Der Arrest dient zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung, z.B. zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen wegen Gehaltsüberzahlungen oder zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer bzw. von Ansprüchen auf Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber.
Unterschieden wird dabei zwischen dem dinglichen und dem persönlichen Arrest.
Ein dinglicher Arrest kommt dann in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Laufe eines Urteilsverfahrens durch den Schuldner vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, § 917 ZPO. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 916 ZPO in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners.
- Das Urteil müsste im Ausland vollstreckt werden, außer wenn in Deutschland genügend Vermögen vorhanden ist und keine Gefahr der Wegschaffung besteht, § 917 Abs. 2 ZPO.
- Verschwendungssucht oder leichtfertige Geschäftsführung des Schuldners.
- Auffallende Belastung oder beabsichtigte Veräußerung des Vermögens.
Der persönliche Arrest ist gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und findet nur dann Anwendung, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners zu sichern, § 918 ZPO.
- Schuldner will sich der Ladung zur Offenbarungsversicherung entziehen.
- Verweigerung von Angaben über den Verbleib wesentlichen Vermögens.
- Verbleib von wesentlichem Vermögen ist nicht bekannt und es ist zu befürchten, dass es der Schuldner beiseite schafft.
- Für alle übrigen Ansprüche, die nicht durch den Arrest gesichert werden können, kommt im Eilverfahren eine Sicherung im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Arrest und einstweilige Verfügung schließen sich gegenseitig aus.
Zu berücksichtigen ist, dass durch den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung keine Verjährungshemmung eintritt. Ein Wechsel vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig. Das kann nur durch die Einreichung einer gesonderten Klage erreicht werden.