14.2.1. Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Zurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Hinzurechnungsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten, als der Obergesellschaft zugeflossene Dividenden, in die Hinzurechnungsbesteuerung einbezogen werden. Eine doppelte Belastung wird dadurch vermieden, daß
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der der übertragenden Zurechnung unterliegende Betrag um derartige Dividenden gekürzt wird und |
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von den Gewinnausschüttungen die in den vier vorangegangenen Jahren zugerechneten Beträge abgesetzt werden, soweit die Gewinnausschüttungen den nach § 14 Abs. 1 AStG zuzurechnenden Betrag übersteigen (Ausschüttungsüberschuß). |
14.2.2. Für den Betrag der Kürzung und für die Verrechnung des Ausschüttungsüberschusses gelten die Tz. 11.1.1 und 11.2.4 entsprechend. Die Rechtsfolgen des § 11 AStG treten auch bei entsprechender Anwendung aufgrund des § 14 Abs. 2 AStG erst in dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr ein, in dem die zuzurechnenden Zwischeneinkünfte als Teil eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 2 AStG anzusetzen sind.
14.2.3. Die Kürzungen nach Tz. 14.2.1 sind für jede Untergesellschaft gesondert vorzunehmen. Eine Verrechnung von Kürzungsbeträgen einer Untergesellschaft mit Zurechnungsbeträgen anderer Untergesellschaften ist nicht zulässig.
14.2.4. Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft, die aufgrund des § 14 AStG bei einem Steuerpflichtigen der Hinzurechnung nach § 7 AStG unterliegen, ist § 11 AStG anzuwenden. Danach ist der Hinzurechnungsbetrag auch insoweit um Gewinnausschüttungen der Obergesellschaft an den Steuerpflichtigen zu kürzen.
14.2.5. Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft, die aufgrund des § 14 AStG bei einem Steuerpflichtigen der Hinzurechnung nach § 7 AStG unterliegen, ist § 12 AStG anzuwenden. Anzurechnen sind hierbei folgende Steuern:
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Einkommen- und Vermögensteuern, die die Untergesellschaft in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten zahlt; |
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Kapitalertragsteuern auf Ausschüttungen der Untergesellschaft im Sitzstaat; |
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Einkommen- und Vermögensteuern im Staat der Obergesellschaft. |
Die Anrechnung ist so vorzunehmen, als ob es sich um eigene Steuern der Obergesellschaft handelte. Der Hinzurechnungsbetrag des Inlandsbeteiligten ist um diese Steuern zu erhöhen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AStG).