(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von

 

1.

Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,

 

2.

Gütern, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchführen,

 

3.

Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,

 

4.

ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Güter oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, oder

 

5.

Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

 

6.

[2]Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder zur Nutzung durch das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind.

 

(3) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 6) geändert worden ist, [3] [Vom 25.01.2012 bis 29.01.2013: die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist,] aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrtzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Somalia oder an die in Anhang I der Verordnung (EU) NT. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

[1] § 69a geändert durch Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.08.2010. Anzuwenden ab 25.08.2010.
[2] Nr. 6 angefügt durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Anzuwenden ab 30.01.2013.
[3] Geändert durch Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.01.2013. Anzuwenden ab 30.01.2013.

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