Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.04.1980; Aktenzeichen 13 T 1306/80) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1980 – für den erfolglosen Teil der Erstbeschwerde wird auf jeweils 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen von … Band … Blatt … vorgetragenen Grundstücks ist der Beteiligte zu 1) eingetragen. Über sein Vermögen wurde am 13.12.1971 das Konkursverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Konkursverwalter ernannt (Amtsgericht – Konkursgericht – Fürth N 50/71). Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 21.12.1971 im Grundbuch eingetragen.
Zu Urkunden des Notars Dr. W. E. in … vom 16.11.1979 – URNrn. … – bestellte der Beteiligte zu 2), handelnd als Konkursverwalter über das Vermögen des Beteiligten zu 1), an dem genannten Grundstück zwei Eigentümerbriefgrundschulden zu je 500.000 DM und bewilligte und beantragte deren Eintragung im Grundbuch „für sich selbst in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Herrn D. P. F.”.
2. Mit Zwischenverfügung vom 7.12.1979 beanstandete der Rechtspfleger die Form des Ausschlusses des gesetzlichen Löschungsanspruchs in den zum Vollzug vorgelegten notariellen Urkunden und wies darauf hin, es werde, falls keine anderslautende Erklärung eingehe, als Berechtigter der Grundschulden der Beteiligte zu 1) mit dem Konkursvermerk eingetragen, weil dies wohl so gewollt sei.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Urkundsnotars vom 28.12.1979/2.1.1980, in der er unter anderem ausführte, die Formulierung über den Berechtigten der Grundschulden sei bewußt in der vorliegenden Form vorgenommen worden. Hierdurch solle sichergestellt werden, daß auf keinen Fall der Erwerb der Grundschulden als konkursfreier Neuerwerb durch den Gemeinschuldner angesehen werden könne, über den dieser die freie Verfügungsbefugnis habe.
Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hob mit Beschluß vom 2.4.1980 die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 7.12.1979 insoweit auf, als dort hinsichtlich des Ausschlusses des gesetzlichen Löschungsanspruchs eine Nachtragsbewilligung verlangt worden war. Im übrigen (Bezeichnung des Berechtigten) wies es die Beschwerde zurück. Mit der im Namen des Beteiligten zu 2) gegen die Zurückweisung der Beschwerde eingelegten weiteren Beschwerde vom 20./23.6.1980 verfolgt der Urkundsnotar seinen Antrag auf Eintragung des Konkursverwalters als Berechtigten der Eigentümergrundschulden weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 78, 80, 15 GBO) ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es die Beschwerde zurückgewiesen hat, ausgeführt, die Eintragung des Konkursverwalters als Berechtigter der Eigentümergrundschulden sei unzulässig. Der Gemeinschuldner bleibe auch nach Konkurseröffnung der Träger aller zur Konkursmasse gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten. Erwerbe der Konkursverwalter einen Gegenstand, der der Eintragung im Grundbuch bedürfe, so sei nicht der Konkursverwalter, sondern der Gemeinschuldner als Gläubiger mit dem Konkursvermerk einzutragen. Denn einzutragen sei stets der Rechtsinhaber und nicht derjenige, der dessen Rechte wahrnehme.
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die Auffassung des Landgerichts verstoße gegen das Gesetz. Die in der Entscheidung zitierten Fundstellen beträfen einen anderen Fall. Für die Eintragung des Konkursverwalters in dieser Eigenschaft bestehe ein praktisches Bedürfnis. Im vorliegenden Fall solle eine Briefgrundschuld bestellt werden. Im Grundschuldbrief werde aber nur der Gemeinschuldner eingetragen. Der nach § 113 KO im Grundbuch eingetragene Konkursvermerk beziehe sich ausdrücklich nur auf Grundstücke und Grundstücksrechte, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner zustünden; auch sei ein entsprechender Eintragungsantrag des Konkursgerichts oder des Konkursverwalters erforderlich. Angesichts dieser ungesicherten Rechtsgrundlage bestehe für den Konkursverwalter die Gefahr, daß der Grundschuldbrief in unrechte Hände, insbesondere in die des Gemeinschuldners gelange, der bei einer Abtretung der Grundschuld sich darauf berufen könne, die spätere Eintragung eines Konkursvermerks sei unzulässig; es liege hier ein konkursfreier Neuerwerb vor. Ein Bedürfnis für die Zulassung der Eintragung einer Grundschuld auf die Person des Konkursverwalters bestehe auch für den Fall, daß sich der Konkursverwalter zur vorläufigen Absicherung einer umstrittenen Forderung des Gemeinschuldners gegen einen Dritten eine solche Grundschuld bestellen lassen wolle.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die ...