Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können sich auch in einer einzelnen Maßnahme im Rahmen der vielfältigen dem Erblasser nach §§ 2203 ff BGB eingeräumten Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung erschöpfen, sie können insbesondere auch gegenständlich beschränkt sein.
2. Ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers gegenständlich beschränkt, muss dies im Testamentsvollstreckerzeugnis zum Ausdruck kommen.
Normenkette
BGB § 2208 Abs. 1 S. 2, § 2368
Verfahrensgang
AG Landshut (Aktenzeichen VI 1158/81) |
LG Landshut (Aktenzeichen 3 T 402/85) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 werden zurückgewiesen.
II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 namens der Beteiligten zu 5 wird verworfen. Insoweit trägt der Beteiligte zu 4 die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
III. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben die der Beteiligten zu 6 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am … 1981 verstarb die Richterin. … (Erblasserin). Sie hatte die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 4 beantragt. Der Ehe entstammten vier Kinder, nämlich die Beteiligten zu 1 bis 3, letztere geboren am 26.9.1965, und die Beteiligte zu 5.
Die Erblasserin war Mitgesellschafterin einer Grundstücksgesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1967 (Abschnitt V Seite 12/13) ist u. a. bestimmt:
„Der Tod eines Gesellschafters löst die Gesellschaft nicht auf. Sie wird mit den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fortgesetzt, die ihrerseits alle Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag zu übernehmen haben. Dabei ist jedes Kind mit der Auflage beschwert, daß es seinen Anteil an der Grundstücksgesellschaft spätestens im Zeitpunkt seines Todes unentgeltlich herausgeben muß. Die Herausgabe hat zu geschehen
- an seine Abkömmlinge – Adoptivkinder zählen nicht als Abkömmlinge –, wobei die Verteilung unter mehreren Abkömmlingen nach dem freien Ermessen des Kindes, von dem diese Abkömmlinge abstammen, durch Bestimmung unter Lebenden oder von Todes wegen vorgenommen werden kann und mangels einer solchen Bestimmung die Überlassung an die Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu geschehen hat; ist hiernach eine Mehrheit von Personen berechtigt, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der allein ihre Rechte wahrnimmt und ihre Pflichten erfüllt. Bei Abstimmungen hat er nur eine Stimme.
- …”
2 Am 8.9.1981 hatte die Erblasserin zu Urkunde des Notars … – URNR. … – ein Testament errichtet. Dann berief sie die Beteiligten zu 1 bis 3 und die Beteiligte zu 5 zu ihren alleinigen und ausschließlichen Erben zu je 1/4. Ihnen wandte sie ihren Anteil an der Grundstücksgesellschaft je zu 1/4 zu und machte ihnen zur Auflage, „gemäß Abschnitt V Ziff 1 Zeile 13” des Gesellschaftsvertrags einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der ihre Rechte wahrnimmt und ihre Pflichten erfüllt Sie verlangte, daß als gemeinschaftlicher Vertreter der von ihr benannte Testamentsvollstrecker bestimmt werden solle. Keinesfalls sollte ihr Ehemann, der Beteiligte zu 4, als gemeinsamer Vertreter bestellt werden Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Wörtlich heißt es dazu
„Alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Überwachung und Durchführung der Vermächtniserfüllung, ferner die Wahrnehmung der Rechte der Vorausvermächtnisnehmer an dem Gesellschaftsanteil an der Grundstücksgesellschaft aufgrund der ihm zu erteilenden Vollmacht”
Als Testamentsvollstrecker bestimmte sie die Beteiligte zu 6. Diese erklärte gegenüber dem Nachlaßgericht, daß sie das Amt annehme. Sie beantragte, ihr ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erteilen
3 Am 19./23.3.1982 bewilligte und erteilte das Amtsgericht Landshut der Beteiligten zu 6 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Es enthielt folgenden Zusatz:
„Alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers bzw. der Testamentsvollstrecker ist die Überwachung und Durchführung der Vermächtniserfüllung, ferner die Wahrnehmung der Rechte der Vorausvermächtnisnehmer an dem Gesellschaftsanteil an der Grundstücksgesellschaft aufgrund des notariellen Testaments vom 08.09.1981 – URNr. … des Notars … in …
Testamentsvollstreckung ist bis zum 25. Oktober 1997 angeordnet”.
4. Hiergegen legte der Beteiligte zu 4 schriftlich beim Amtsgericht Landshut unter Vorlage von Vollmachtsurkunden Beschwerde ein. Sie waren im Juli/August 1981 von den Beteiligten zu 1 bis 3 und von der Beteiligten zu 5 ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 13.1.1982 widerrief jedoch die Beteiligte zu 5 schriftlich gegenüber dem Nachlaßgericht ihre dem Beteiligten zu 4 erteilte Vollmacht; der Beteiligte zu 4 erhielt davon eine Abschrift.
5. Am 11.8.1983 verwarf das Landgericht Landshut die vom Beteiligten zu 4 für die Beteiligten zu 3 und 5 eingelegten Beschwerden als unzulässig. Die übrigen Beschwerden wies es als ...